§ 185 StGB stellt einfache Beleidigungen unter Strafe, egal ob diese online oder analog auf der Straße erfolgen. Der Strafrahmen für Beleidigungen reicht von einer Geldstrafe bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe.
§ 188 StGB ist eine Qualifikation des Beleidigungstatbestands. Die Vorschrift gilt für Beleidigungen gegen „im politischen Leben des Volkes stehende Personen“, also insbesondere Politiker, und ermöglicht Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren. Die meisten der von mir bearbeiteten Fälle, in denen wegen dieser Vorschrift ermittelt wurde, fanden online auf der Plattform „X“ statt.
Nach der Gesetzesbegründung soll die Vorschrift den politischen Diskurs vor zunehmender Verrohung schützen. Dabei ist allerdings Vorsicht geboten. In Deutschland gilt Meinungsfreiheit und Politiker müssen grundsätzlich deutlich mehr Kritik hinnehmen als Privatpersonen.
Was macht § 188 StGB schlimmer als eine gewöhnliche Beleidigung?
Die Vorschrift ermöglicht dem Tatrichter bei Beleidigung eines Politikers ein Jahr mehr Freiheitsstrafe zu verhängen als wenn sich dieselbe Äußerung gegen Otto Normal richten würde. Warum das so ist, lässt sich aus Sicht des Verfassers den Gesetzesbegründungen nicht überzeugend entnehmen. Begründet wird dies damit, dass § 188 StGB nicht nur die Ehre des betroffenen Politikers schützen soll. Geschützt werden soll vor allem das öffentliche Amt und dessen Funktionsfähigkeit.
Ob hierfür tatsächlich ein erhöhter strafrechtlicher Schutz durch einen verschärften Strafrahmen erforderlich ist?
Wann ist eine Politikerbeleidigung nach § 188 StGB strafbar?
Die eigentliche Besonderheit der Vorschrift liegt nicht im höheren Strafrahmen. Die Tat muss vielmehr geeignet sein, das öffentliche Wirken des Politikers erheblich zu erschweren. Unscharf wird die Vorschrift aber genau an dieser Stelle.
Welche Beleidigung eines Politikers auf Twitter, Facebook oder einer anderen Plattform ist tatsächlich geeignet, dessen öffentliches Wirken erheblich zu erschweren?
Über die Voraussetzungen dieses Tatbestandsmerkmals herrscht in der juristischen Literatur erhebliche Uneinigkeit. Die Vorschrift ist vergleichsweise jung. Entsprechend wenig Rechtsprechung existiert bislang.
Wie beurteilen Gerichte die „Geeignetheit“?
AG Schwetzingen: Der Maßstab des verständigen Durchschnittsbürgers
Einen ersten beachtlichen Ansatz entwickelte das Amtsgericht Schwetzingen in seinem Urteil vom 26.06.2023 (2 Cs 806 Js 336/23). Das Gericht stellte nicht auf die subjektive Betroffenheit des Politikers ab. Entscheidend sei vielmehr die objektive Wirkung der Äußerung. Nach Auffassung des Gerichts liegt die erforderliche Eignung nur dann vor, wenn ein verständiger Durchschnittsbürger aufgrund der Äußerung ernsthafte Zweifel an der Integrität, Lauterkeit oder Amtsführung des betroffenen Politikers entwickeln könnte. Diese Formulierung ist bemerkenswert. Sie verschiebt die Prüfung weg von bloßer Empörung oder Kränkung hin zu einer objektiven Betrachtung der tatsächlichen Wirkung auf die öffentliche Meinungsbildung.
Für die Verteidigung in § 188-Verfahren ergibt sich daraus ein wichtiger Ansatzpunkt: Nicht jede grobe Beschimpfung beeinflusst automatisch die politische Wahrnehmung einer Person. Wer einen Politiker lediglich beschimpft, mag sich möglicherweise nach § 185 StGB strafbar machen. Daraus folgt aber noch nicht automatisch, dass dessen öffentliches Wirken erschwert wird.
Allerdings handelt es sich lediglich um eine amtsgerichtliche Entscheidung. Eine obergerichtliche Klärung stand damals noch aus.
BayObLG 2025: Die erste umfassende Leitentscheidung für Social-Media-Fälle
Eine deutlich größere praktische Bedeutung besitzt das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 06.03.2025. Erstmals hat ein Obergericht konkretisiert, welche Faktoren bei Äußerungen in sozialen Medien für die Beurteilung der Geeignetheit relevant sind.
Das Gericht nennt insbesondere:
- den Inhalt und Sinngehalt der Äußerung,
- die konkrete Art ihrer Verbreitung,
- die tatsächliche Reichweite,
- den Kreis der erreichten Personen,
- die Stellung des betroffenen Politikers.
Damit verabschiedet sich das BayObLG von einer rein abstrakten Betrachtungsweise. Maßgeblich ist nicht mehr allein die theoretische Möglichkeit einer Beeinträchtigung, sondern die tatsächliche kommunikative Wirkung der Veröffentlichung. Die Entscheidung hat Potenzial für die Verteidigung.
„Geh Putzen“ – OLG Hamm (10.02.2026 – 5 ORs 94/25): Keine automatische Strafbarkeit politischer Polemik
Mit Beschluss vom 10.02.2026 (Az. 5 ORs 94/25) hat das OLG Hamm klargestellt, dass § 188 StGB nicht als allgemeiner Sondertatbestand zum Schutz von Politikern vor scharfer Kritik verstanden werden darf. Entscheidend bleibt die Frage, ob die konkrete Äußerung überhaupt geeignet ist, das öffentliche Wirken der betroffenen Person erheblich zu erschweren. Zudem betont das Gericht die besondere Bedeutung der Meinungsfreiheit im politischen Meinungskampf und erinnert daran, dass mehrdeutige Äußerungen nicht automatisch zulasten des Beschuldigten ausgelegt werden dürfen. Für die Verteidigung ergeben sich daraus wichtige Ansatzpunkte, insbesondere bei fehlender Reichweite, fehlender tatsächlicher Beeinträchtigung des politischen Wirkens sowie bei Äußerungen mit erkennbar politischem Kontext.
Was tun bei einer Vorladung wegen § 188 StGB?
Viele Verfahren beginnen mit einer polizeilichen Vorladung.
Einer solchen Vorladung müssen Sie grundsätzlich keine Folge leisten. Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen.
Gleichwohl sollte der Vorwurf nicht ignoriert werden.
In der Praxis folgt auf die Vorladung häufig einige Monate später ein Strafbefehl. Gegen diesen kann Einspruch eingelegt werden.
In Strafbefehlsverfahren ist es zwar grundsätzlich möglich, noch eine Einstellung zu erreichen und eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden. Die Erfolgsaussichten hängen jedoch stets vom konkreten Einzelfall ab.
Sinnvollerweise sollten Sie bereits nach Erhalt einer Vorladung einen Fachanwalt für Strafrecht konsultieren und die Verteidigung frühzeitig vorbereiten.
FAQ: Häufige Fragen zu Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung von Politikern (§ 188 StGB)
Nein. Die Vorschrift gilt unabhängig davon, ob die Äußerung auf Twitter, Facebook, Instagram oder im persönlichen Gespräch erfolgt.
Der Strafrahmen des § 188 StGB ist höher als bei der gewöhnlichen Beleidigung nach § 185 StGB. Zusätzlich müssen allerdings weitere Voraussetzungen erfüllt sein.
Nein. Als Beschuldigter sind Sie grundsätzlich nicht verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen oder Angaben zur Sache zu machen.
Ja. Der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
Ja. Die Meinungsfreiheit schützt auch überspitzte, polemische und scharf formulierte Kritik. Die Grenze liegt dort, wo die Voraussetzungen einer strafbaren Beleidigung erfüllt sind.
