Anwalt bei Festnahme und Untersuchungshaft in Berlin
Wer festgenommen wird, hat meist nur wenig Zeit, sich mit den rechtlichen Folgen auseinanderzusetzen. Für die Verteidigung stellt sich zunächst eine zentrale Frage:
Besteht bereits ein Haftbefehl oder soll ein Haftbefehl erst erlassen werden?
Von dieser Unterscheidung hängt ab, worüber vor dem Haftrichter verhandelt wird und welche Verteidigungsstrategie sinnvoll ist.
Vorläufige Festnahme ohne Haftbefehl
Wird jemand unmittelbar nach einer mutmaßlichen Straftat festgenommen, liegt zunächst häufig nur eine vorläufige Festnahme vor. Die Staatsanwaltschaft muss dann entscheiden, ob sie den Erlass eines Haftbefehls beantragt.
Wird ein solcher Antrag gestellt, ist der Beschuldigte spätestens am Folgetag einem Haftrichter vorzuführen.
In dieser Situation wird vor dem Haftrichter zunächst über den Erlass des Haftbefehls verhandelt. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass kein dringender Tatverdacht oder kein Haftgrund vorliegt, wird kein Haftbefehl erlassen und der Beschuldigte entlassen.
Erlässt das Gericht einen Haftbefehl, stellt sich anschließend die Frage, ob dieser vollzogen wird oder ob eine Außervollzugsetzung gegen Auflagen in Betracht kommt.
Für die Verteidigung besteht hier die Möglichkeit, bereits den Erlass eines Haftbefehls zu verhindern.
Festnahme aufgrund eines bestehenden Haftbefehls
Anders ist die Situation, wenn bereits vor der Festnahme ein Haftbefehl erlassen wurde.
Die Festnahme dient dann lediglich der Vollstreckung dieses Haftbefehls. Der Beschuldigte wird ebenfalls dem Haftrichter vorgeführt. Gegenstand der Verhandlung ist nun aber nicht mehr die Frage, ob ein Haftbefehl erlassen wird. Der Haftbefehl existiert bereits.
Verhandelt wird vielmehr darüber, ob der Haftbefehl weiterhin vollzogen werden muss oder ob eine Haftverschonung nach § 116 StPO in Betracht kommt.
Die Verteidigung richtet ihren Schwerpunkt in diesen Verfahren regelmäßig auf die Haftgründe, die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft und mögliche Maßnahmen, die den Vollzug der Haft entbehrlich machen.
Welche Bedeutung hat die Akteneinsicht?
Vor jeder Verhandlung über eine Haftfrage muss geklärt werden, auf welcher Tatsachengrundlage die Staatsanwaltschaft ihren Antrag stützt.
Deshalb werden die Ermittlungsakten geprüft. Nur wer die Beweislage kennt, kann beurteilen, ob tatsächlich ein dringender Tatverdacht besteht und ob die Voraussetzungen der Untersuchungshaft erfüllt sind.
Ergibt sich, dass wesentliche Unterlagen fehlen oder die Ermittlungsakte unvollständig ist, muss dies gegenüber Gericht und Staatsanwaltschaft thematisiert werden.
Sollte man vor dem Haftrichter Angaben machen?
Eine pauschale Antwort gibt es nicht.
Befindet sich das Verfahren noch in einem frühen Stadium und lässt sich die Sachlage überblicken, kann eine Einlassung zur Sache sinnvoll sein. Ziel kann es sein, den Erlass eines Haftbefehls zu verhindern und den weiteren Verlauf des Verfahrens zu beeinflussen.
Liegt bereits ein Haftbefehl vor und beruhen die Vorwürfe auf umfangreichen Ermittlungen, wird häufig zunächst keine Einlassung zur Sache abgegeben. Der Beschuldigte kennt die Ermittlungsakte nicht. Die Staatsanwaltschaft kennt sie.
In dieser Situation steht zunächst die Prüfung der Akten sowie der Haftgründe im Vordergrund.
Haftverschonung statt Untersuchungshaft
Nicht jeder Haftbefehl muss vollzogen werden.
Das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, einen Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug zu setzen. In Betracht kommen etwa Meldeauflagen, Sicherheitsleistungen oder weitere Maßnahmen nach § 116 StPO.
Ob eine Außervollzugsetzung möglich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich ist die Frage, ob sich der Zweck der Untersuchungshaft auch ohne Inhaftierung erreichen lässt.
Verhalten bei einer Festnahme
Machen Sie keine Angaben zur Sache. Sie sind nicht verpflichtet, den Tatvorwurf zu kommentieren oder Fragen der Ermittlungsbehörden zu beantworten. Verlangen Sie die Möglichkeit, einen Strafverteidiger zu kontaktieren. Vor dem Haftrichter entscheidet sich, ob ein Haftbefehl erlassen, vollzogen oder außer Vollzug gesetzt wird. Die Verteidigung durch einen erfahrenen Anwalt bei Festnahme und Untersuchungshaft in Berlin sollte daher möglichst frühzeitig in das Verfahren eingebunden werden.
