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Beleidigung, Verleumdung und üble Nachrede

Fachanwalt für Strafrecht in Berlin

Die Ehrschutzdelikte gehören zu den schnell verwirklichten Straftaten des Alltags. Ermittlungsverfahren werden wegen Äußerungen in sozialen Netzwerken, Kommentaren auf Nachrichtenportalen, WhatsApp-Nachrichten, E-Mails oder persönlichen Auseinandersetzungen eingeleitet.

Im Mittelpunkt des strafrechtlichen Ehrschutzes stehen die Tatbestände der Beleidigung (§ 185 StGB), der üblen Nachrede (§ 186 StGB) und der Verleumdung (§ 187 StGB). Hinzu treten Spezialvorschriften wie § 188 StGB, der bestimmte Angriffe gegen Personen des politischen Lebens erfasst.

Welches Rechtsgut schützen die Ehrschutzdelikte?

Geschützt wird in erster Linie die Ehre des Betroffenen, also sein sozialer Achtungsanspruch innerhalb der Rechtsgemeinschaft. Die einzelnen Ehrschutzdelikte unterscheiden sich danach, ob ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung vorliegt und an wen sich die Äußerung richtet. Gerade die Abgrenzung zwischen Werturteil und Tatsachenbehauptung bildet in der Praxis häufig den Schwerpunkt der Verteidigung.

Was ist Beleidigung (§ 185 StGB)?

Die Beleidigung ist das Grunddelikt des Ehrschutzes. Erfasst werden ehrverletzende Werturteile gegenüber einer anderen Person. Typische Vorwürfe betreffen Beschimpfungen, beleidigende Gesten oder herabsetzende Äußerungen im Internet. Der Strafrahmen reicht von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob eine Äußerung noch von der Meinungsfreiheit gedeckt ist oder bereits die Grenze zur strafbaren Beleidigung überschreitet.

Was ist Üble Nachrede (§ 186 StGB)?

Eine üble Nachrede liegt vor, wenn über eine andere Person ehrenrührige Tatsachen behauptet oder verbreitet werden, deren Wahrheit nicht bewiesen werden kann. Denn anders als bei der Beleidigung geht es nicht um Werturteile, sondern um Tatsachenbehauptungen. Die Vorschrift spielt insbesondere bei Auseinandersetzungen im beruflichen Umfeld, Nachbarschaftsstreitigkeiten oder Veröffentlichungen im Internet eine Rolle.

Was ist Verleumdung (§ 187 StGB)?

Die Verleumdung stellt die schwerste Form der Ehrverletzung dar. Strafbar macht sich, wer bewusst unwahre Tatsachen über eine andere Person behauptet oder verbreitet, um diese verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Doch der entscheidende Unterschied zur üblen Nachrede liegt darin, dass der Täter die Unwahrheit seiner Behauptung kennt.

Was ist Politikerbeleidigung (§ 188 StGB)?

§ 188 StGB schützt Personen des politischen Lebens vor bestimmten ehrverletzenden Äußerungen. Die Vorschrift ist in den vergangenen Jahren insbesondere im Zusammenhang mit Äußerungen auf sozialen Netzwerken in den Fokus geraten. Denn anders als bei der gewöhnlichen Beleidigung reicht eine Ehrverletzung allein nicht aus. Die Äußerung muss zusätzlich geeignet sein, das öffentliche Wirken der betroffenen Person erheblich zu erschweren.

Gerade dieses Tatbestandsmerkmal wirft erhebliche Auslegungsfragen auf. Die Rechtsprechung zu § 188 StGB befindet sich noch in der Entwicklung. Gleichzeitig müssen die Gerichte die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Meinungsfreiheit beachten. Politiker müssen grundsätzlich deutlich mehr Kritik hinnehmen als Privatpersonen.

Hier ein Überblick über die Rechtsprechung zu § 188 StGB.

Julius Frenger Fachanwalt für Strafrecht

Julius Frenger

Rechtsanwalt

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Beleidigung im Internet

Ein erheblicher Teil der heutigen Ehrschutzverfahren betrifft Äußerungen im Internet.

Ermittlungsverfahren werden unter anderem geführt wegen:

  • Kommentaren auf Facebook,
  • Beiträgen auf X,
  • Nachrichten über WhatsApp,
  • Veröffentlichungen auf Instagram,
  • Bewertungen auf Internetplattformen wie Google,
  • Äußerungen in Telegram-Gruppen.

Viele Beschuldigte gehen davon aus, unter einem Pseudonym anonym zu sein. Doch tatsächlich gelingt es den Ermittlungsbehörden häufig, die Verfasser von Beiträgen zu identifizieren.


Verteidigung bei Ehrschutzdelikten

Die Abgrenzung zwischen strafbarer Ehrverletzung und zulässiger Meinungsäußerung bietet vielversprechende Verteidigungsansätze. Denn in Deutschland gilt Meinungsfreiheit – nicht jede Äußerung, die von anderen als unangenehm oder verletzend empfunden wird, ist deshalb strafbar. Entscheidend sind stets der genaue Wortlaut der Äußerung, ihr Kontext und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Meinungsfreiheit. Denn gerade bei Äußerungen im politischen Meinungskampf, bei Beiträgen in sozialen Netzwerken oder bei öffentlichen Auseinandersetzungen bestehen häufig gute Verteidigungsansätze.

Welche Äußerungen Fallen unter die Meinungsfreiheit?

Die Meinungsfreiheit hat bei Beleidigungsdelikten eine zentrale Bedeutung. Zwar können ehrverletzende Äußerungen nach § 185 StGB strafbar sein. Die Beleidigungsvorschriften müssen jedoch stets im Lichte der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG ausgelegt werden. Deshalb ist nicht jede scharfe oder verletzende Äußerung zugleich strafbar.

Ob eine Beleidigung vorliegt, erfordert regelmäßig eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Äußernden und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. Dabei kommt § 193 StGB besondere Bedeutung zu. Danach können Äußerungen zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt sein, wenn das Interesse an der Meinungsäußerung das Interesse am Ehrschutz überwiegt.

Besonders weit reicht der Schutz der Meinungsfreiheit bei Beiträgen zur öffentlichen Meinungsbildung und im politischen Meinungskampf. Auch scharfe, überspitzte oder polemische Kritik – insbesondere an Politikern und staatlichem Handeln – ist grundsätzlich zulässig, solange sie einen sachlichen Bezug wahrt und nicht in reine Herabwürdigung umschlägt (vgl. etwa Beschluss des OLG Hamm vom 10.02.2026, 5 ORs 94/25).

Ihre Grenzen findet die Meinungsfreiheit vor allem bei Schmähkritik und Formalbeleidigungen. Schmähkritik liegt vor, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern ausschließlich die Diffamierung einer Person im Vordergrund steht. Auch bei mehrdeutigen Äußerungen gilt zugunsten der Meinungsfreiheit, dass eine Strafbarkeit nur angenommen werden darf, wenn eine nicht beleidigende Deutung mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen werden kann.

FAQ: Häufige Fragen zu Beleidigung, übler Nachrede und Verleumdung

Eine Beleidigung ist die Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung einer anderen Person. Erfasst werden insbesondere herabsetzende Werturteile über den
Achtungsanspruch des Betroffenen.

Zudem kann die Äußerung mündlich, schriftlich, bildlich oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Auch Gesten (Mittelfinger) können eine Beleidigung darstellen. Voraussetzung
ist, dass der beleidigende Sinn der Äußerung für den Empfänger oder einen Dritten erkennbar ist.

Die Abgrenzung zwischen Werturteil und Tatsachenbehauptung gehört zu den zentralen Fragen der Ehrschutzdelikte.

Ein Werturteil ist durch Elemente des Dafürhaltens oder Meinens geprägt. Beispiele sind Äußerungen wie „Du bist unfähig“ oder „Das ist ein schlechter Anwalt“.

Eine Tatsachenbehauptung betrifft demgegenüber konkrete Vorgänge oder Zustände, die dem Beweis zugänglich sind. Beispiele wären Aussagen wie „Er hat Geld unterschlagen“ oder „Sie hat einen Diebstahl begangen“.

Die Unterscheidung ist deshalb wichtig, weil § 185 StGB in erster Linie Werturteile erfasst, während § 186 StGB an ehrverletzende Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten anknüpft.

Eine üble Nachrede begeht, wer gegenüber Dritten Tatsachen über eine andere Person behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, diese verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, sofern die behaupteten Tatsachen nicht erweislich wahr sind.

Somit steht im Mittelpunkt damit nicht die persönliche Beschimpfung, sondern die Weitergabe ehrenrühriger Tatsachenbehauptungen gegenüber anderen Personen.

Die Verleumdung baut auf dem Tatbestand der üblen Nachrede auf.

Doch der entscheidende Unterschied besteht darin, dass der Täter die Unwahrheit seiner Behauptung kennt. Strafbar macht sich daher, wer wider besseres Wissen unwahre Tatsachen über eine andere Person behauptet oder verbreitet und dadurch deren sozialen Geltungsanspruch angreift.

Ja. Beleidigungen, üble Nachreden und Verleumdungen können ebenso durch Beiträge in sozialen Netzwerken, Messenger-Diensten, Foren oder Bewertungsportalen begangen
werden.

Die Strafvorschriften gelten unabhängig davon, ob die Äußerung im persönlichen Gespräch oder im Internet erfolgt. Besondere Bedeutung haben heute öffentliche Beiträge auf Plattformen wie X, Facebook, Instagram oder TikTok.

Öffentlich ist eine Äußerung, wenn sie für einen unbestimmten oder größeren Personenkreis wahrnehmbar ist.

Dies kann etwa bei frei zugänglichen Beiträgen in sozialen Netzwerken, öffentlichen Kommentaren oder allgemein abrufbaren Veröffentlichungen der Fall sein. Darüber hinaus sehen §§ 185 und 186 StGB für öffentlich begangene Ehrschutzdelikte erhöhte Strafrahmen vor.

Die Bezeichnung einer individualisierten Person, insbesondere eines Politikers, als „Kriegstreiber“ wird strafrechtlich regelmäßig als ehrverletzendes Werturteil eingeordnet und kann den Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB erfüllen.

Entscheidend ist der Kontext der Äußerung. Wird eine bestimmte Person als „Kriegstreiber“ bezeichnet, versteht ein durchschnittlicher Empfänger dies regelmäßig als Vorwurf, die Person fördere oder betreibe Krieg in moralisch verwerflicher Weise. Damit wird ihr sozialer und persönlicher Geltungswert angegriffen. Die Rechtsprechung und strafrechtliche Kommentarliteratur ordnen die Bezeichnung von Politikern als „Kriegstreiber“ als typische Fallgruppe einer beleidigenden Äußerung ein.

Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn die Äußerung keine bestimmte Person betrifft, sondern Teil einer allgemeinen politischen Auseinandersetzung ist. Polemische oder überspitzte Kritik an politischen Entscheidungen oder staatlichem Handeln kann je nach den Umständen vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gedeckt sein.

Ob eine Äußerung strafbar ist, hängt daher stets von einer Abwägung im Einzelfall ab. Maßgeblich ist insbesondere, ob die Aussage vor allem der persönlichen Herabsetzung einer bestimmten Person dient oder ob sie als sachbezogene politische Kritik zu verstehen ist. Überwiegt der Sachbezug, kann eine Rechtfertigung nach § 193 StGB (Wahrnehmung berechtigter Interessen) in Betracht kommen.

Pauschal ist das nicht strafbar. Es kann aber durchaus eine Strafbarkeit wegen Beleidigung, § 185 StGB, vorliegen, wenn damit eine besondere soziale Herabwürdigung zum Ausdruck kommt, also dann, wenn das „Du“ bewusst eingesetzt wird, um mangelnden Respekt gegenüber Personen zum Ausdruck zu bringen, die nach den sozialen Gepflogenheiten mit „Sie“ anzusprechen wären.

Grundsätzlich ja. Es handelt sich typischerweise um eine Beleidigung gem. § 185 StGB. Es kommt darauf ein, wie ein objektiver Dritter den Einsatz des „Stinkefingers“ in dem Kontext verstanden hätte.

Ja. Im Unterschied zur einfachen Beleidigung (§ 185 StGB), kann die Staatsanwaltschaft bei § 188 StGB das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejahen und ohne Antrag des Politikers tätig werden! Dies geht bei der Beleidigung eines normalen Bürgers nicht. Selbst wenn, theoretisch, ein Fall vorläge, in dem die Staatsanwaltschaft eine Strafverfolgung für nötig hält, ist sie bei einfacher Beleidigung immer an den Antrag des Bürgers gebunden.

Ja! Es besteht ein Widerspruchsrecht in § 194 Abs. 1 S. 4 StGB. Der Politiker kann also, sobald er von dem Verfahren Kenntnis erlangt, der Strafverfolgung widersprechen. Dann besteht ein Verfahrenshindernis, sodass das Verfahren beendet ist.

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