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Vermögensdelikte

Strafverteidigung im Wirtschaftsstrafrecht in Berlin

Ermittlungsverfahren, die von der auf Wirtschaftsstrafsachen spezialisierten Abteilung 243 der Berliner Staatsanwaltschaft geführt werden, haben in der Regel den Vorwurf eines Vermögensdeliktes zum Gegenstand. Die Ermittlungsverfahren richten sich häufig gegen Unternehmer, Geschäftsführer und Selbständige, denen vorgeworfen wird, durch Täuschung, Pflichtverletzungen oder fehlerhafte Vermögensverfügungen einen finanziellen Schaden verursacht zu haben.

Als Fachanwalt für Strafrecht verteidige ich Mandanten in Berlin und bundesweit wegen Betruges, Untreue, Subventionsbetruges und anderer Vermögensdelikte.

Viele Verfahren beginnen mit einer Hausdurchsuchung nebst der Sicherstellung von Geschäftsunterlagen, elektronischen Speichermedien, Mobiltelefonen und geschäftlich genutzten Computern. Ganze Betriebe werden dadurch plötzlich lahmgelegt. Um dem zu begegnen oder, noch besser, um dieses präventiv zu verhindern, brauchen Sie als Beschuldigter frühzeitig einen Verteidiger.

Betrug (§ 263 StGB)

Der Betrug nach § 263 Strafgesetzbuch (StGB) ist das bekannteste Vermögensdelikt. Er liegt vor, wenn jemand einen anderen durch falsche Angaben oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen täuscht und dadurch zu einer Vermögensverfügung veranlasst. Entsteht hierdurch ein finanzieller Schaden und handelt der Täter mit dem Ziel, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Straftatbestand erfüllt.

Typische Beispiele sind der Verkauf eines Fahrzeugs unter Verschweigen erheblicher Mängel, das Vorspiegeln von Leistungen, die tatsächlich nicht erbracht werden sollen, oder sogenannte Lügengeschäfte, bei denen der Täter von Anfang an weder zahlen noch liefern will.

Für Betrug drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen – etwa bei gewerbsmäßigem Vorgehen, bandenmäßiger Begehung oder Schäden großen Ausmaßes – erhöht sich die Strafandrohung erheblich.

In der Praxis konzentriert sich die Verteidigung häufig auf die Frage, ob tatsächlich eine Täuschung vorlag und welche Vorstellungen die Beteiligten zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses hatten. Betrug ist nur strafbar, wenn Sie als Beschuldigter vorsätzlich gehandelt haben.

Unterfall: Eingehungsbetrug

Besondere Bedeutung hat der sogenannte Eingehungsbetrug. Hier lautet der Vorwurf regelmäßig, dass bereits beim Abschluss eines Vertrages feststand, dass die vereinbarte Leistung nicht erbracht oder die Gegenleistung nicht bezahlt werden sollte.

Gerade in wirtschaftlich schwierigen Situationen verschwimmen die Grenzen zwischen strafbarem Verhalten und unternehmerischem Risiko häufig. Nicht jede spätere Zahlungsunfähigkeit bedeutet automatisch, dass bereits beim Vertragsschluss ein Betrug vorlag.

Computerbetrug (§ 263a StGB)

Während beim klassischen Betrug ein Mensch getäuscht wird, richtet sich der Computerbetrug gegen Datenverarbeitungsvorgänge.

Strafbar macht sich beispielsweise, wer durch die Eingabe falscher Daten, die Manipulation von Programmen oder andere unbefugte Eingriffe in ein Computersystem Vermögensvorteile erlangt und dadurch einen finanziellen Schaden verursacht. Typische Fälle sind die missbräuchliche Nutzung von Kartendaten am Geldautomaten, die Ausnutzung von Softwarefehlern oder die Manipulation von Abrechnungssystemen.

Auch hier muss der Täter mit Bereicherungsabsicht handeln. Die Strafandrohung entspricht grundsätzlich derjenigen des Betrugs. Darüber hinaus stellt das Gesetz bestimmte Vorbereitungshandlungen unter Strafe, etwa das Beschaffen oder Bereitstellen von Passwörtern oder speziellen Programmen, die zur Begehung solcher Taten eingesetzt werden können.

Untreue (§ 266 StGB)

Untreueverfahren richten sich regelmäßig gegen Personen mit finanzieller Verantwortung. Betroffen sind insbesondere:

  • Geschäftsführer,
  • Vorstände,
  • Vereinsverantwortliche,
  • Prokuristen,
  • Mitarbeiter mit Budget- oder Zahlungsbefugnissen.

Im Mittelpunkt der Strafbarkeitsrisiken wegen Untreue steht vielmehr der Missbrauch einer besonderen Vertrauensstellung.

Betroffen sind Personen, die fremde Vermögensinteressen wahrnehmen, beispielsweise Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder, Prokuristen oder Betreuer. Wer seine Befugnisse pflichtwidrig nutzt oder seine Vermögensbetreuungspflichten verletzt und dadurch dem Vermögensinhaber einen Nachteil zufügt, kann sich wegen Untreue strafbar machen.

Die Praxis kennt zahlreiche Erscheinungsformen: von der persönlichen Bereicherung aus Unternehmensmitteln über unangemessene Bonuszahlungen bis hin zu hochriskanten Geschäften, die nicht im Interesse des Unternehmens liegen. Charakteristisch ist stets, dass der Täter über eine besondere Verantwortung verfügt und diese treuwidrig ausübt.

Die Strafandrohung beträgt ebenfalls bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. In schwerwiegenden Fällen können die für besonders schweren Betrug geltenden Strafverschärfungen entsprechend zur Anwendung kommen.

Subventionsbetrug (§ 264 StGB)

Verfahren wegen Subventionsbetruges haben in den vergangenen Jahren erheblich zugenommen. § 264 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Es braucht für eine Strafbarkeit weder einen Vermögensschaden noch eine konkrete Gefährdung.

Besondere Bedeutung haben Ermittlungen im Zusammenhang mit:

  • Corona-Hilfen, in Berlin: IBB-Soforthilfen,
  • Fördermitteln,
  • Investitionszuschüssen,
  • öffentlichen Förderprogrammen.

Strafbar ist insbesondere, wer im Rahmen eines Förderantrags falsche oder unvollständige Angaben macht, um eine Subvention zu erhalten. Ebenso kann bestraft werden, wer Fördermittel zweckwidrig verwendet oder den Subventionsgeber über wichtige Veränderungen nicht informiert, etwa wenn die Voraussetzungen für die Förderung nachträglich entfallen.

Das Alleinstellungsmerkmal des Subventionsbetrugs besteht darin, dass bereits die falsche Angabe im Förderverfahren strafbar sein kann. Anders als beim klassischen Betrug muss kein unmittelbar feststellbarer Vermögensschaden gegeben sein. Dadurch besitzt der Tatbestand einen besonders weiten Anwendungsbereich.

Die Strafandrohung entspricht grundsätzlich derjenigen des Betrugs.

Julius Frenger Fachanwalt für Strafrecht

Julius Frenger

Rechtsanwalt

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Hausdurchsuchung in wirtschaftsstrafsachen

Hausdurchsuchungen richten sich in wirtschaftsstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren häufig gegen Geschäftsführer, Unternehmer oder sonstige Verantwortliche, denen Betrug, Untreue, Insolvenzstraftaten oder andere Vermögensdelikte vorgeworfen werden.

Rechtsgrundlage ist regelmäßig § 102 StPO. Daneben kommen Durchsuchungen bei Dritten nach § 103 StPO in Betracht, etwa bei Geschäftspartnern, Dienstleistern oder sonstigen Personen, die selbst nicht Beschuldigte des Verfahrens sind. In diesen Fällen gelten erhöhte Anforderungen. Die Ermittlungsbehörden müssen konkret darlegen können, weshalb gerade dort relevante Beweismittel vermutet werden.

Der Durchsuchungsbeschluss

Grundsätzlich bedarf die Durchsuchung eines richterlichen Beschlusses (§ 105 StPO). Dieser muss den Tatvorwurf, den Tatzeitraum, den Zweck der Maßnahme sowie die gesuchten Beweismittel hinreichend konkret bezeichnen.

Gerade in Wirtschaftsstrafsachen genügt es nicht, lediglich pauschal auf einen Betrugs- oder Untreueverdacht zu verweisen. Der Beschluss muss erkennen lassen, auf welche tatsächlichen Verdachtsmomente sich die Maßnahme stützt und welche Unterlagen oder Datenbestände aufgefunden werden sollen. Die Rechtsprechung stellt an die Bestimmtheit von Durchsuchungsbeschlüssen hohe Anforderungen.

Durchsuchungen in Geschäftsräumen

Im Wirtschaftsstrafrecht werden in der Regel nicht Privatwohnungen, sondern Geschäfts- und Betriebsräume durchsucht. Die Maßnahmen betreffen regelmäßig umfangreiche Dokumentationen, Buchhaltungsunterlagen und elektronische Datenbestände.

Da Unternehmensdurchsuchungen erhebliche Auswirkungen auf laufende Betriebsabläufe haben können, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von besonderer Bedeutung. Die Ermittlungsbehörden müssen berücksichtigen, ob die gesuchten Informationen nicht auch durch weniger eingriffsintensive Maßnahmen erlangt werden können..

Beschlagnahme von Unterlagen und digitalen Daten

Ziel der Durchsuchung ist regelmäßig die Auffindung und Sicherung von Beweismitteln. In Wirtschaftsstrafverfahren betrifft dies häufig Geschäftsunterlagen, Verträge, Buchhaltungsdaten, E-Mails sowie Inhalte von Computern, Mobiltelefonen und sonstigen Datenträgern.

Von besonderer praktischer Bedeutung sind heute digitale Beweismittel. Die Ermittlungsbehörden können unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Daten zugreifen, die auf externen Speichersystemen oder in Cloud-Diensten gespeichert sind. Die spätere Auswertung solcher Datenbestände bildet häufig den Schwerpunkt der weiteren Ermittlungen.

Allerdings dürfen auch im Wirtschaftsstrafrecht keine unbegrenzten „Vorratsbeschlagnahmen“ erfolgen. Die gesuchten Beweismittel müssen zumindest ihrer Art nach bestimmbar sein und in einem erkennbaren Zusammenhang mit dem Tatvorwurf stehen.

Durchsuchungen bei Steuerberatern, Rechtsanwälten und anderen Dritten

Besondere rechtliche Fragen stellen sich bei Durchsuchungen von Berufsgeheimnisträgern oder sonstigen unverdächtigen Dritten. Hier sind neben den allgemeinen Voraussetzungen der Strafprozessordnung auch gesetzliche Beschlagnahmeverbote und besondere Schutzvorschriften zu beachten.

Nicht jede Information, die für die Ermittlungsbehörden von Interesse sein könnte, darf deshalb tatsächlich beschlagnahmt oder ausgewertet werden.

Kann ich eine Durchsuchung meiner Geschäftsräume verhindern, indem ich die gesuchten Unterlagen freiwillig herausgebe?

Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Werden die gesuchten Unterlagen oder Datenträger freiwillig herausgegeben, kann dies dazu führen, dass eine weitere Durchsuchung nicht durchgeführt wird.

Ob die freiwillige Herausgabe ratsam ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Verfahrens ab.

Viele Beschuldigte möchten sich, ihren Mitarbeitern und Geschäftspartnern die Belastungen einer Durchsuchung ersparen und zeigen den Beamten daher unmittelbar die gesuchten Unterlagen. Dieses Verhalten ist menschlich nachvollziehbar. Gerade bei Unternehmen können Durchsuchungen erhebliche Betriebsabläufe stören und mit einem nicht unerheblichen Reputationsschaden verbunden sein.

Gleichzeitig sollten Beschuldigte nicht übersehen, dass die freiwillige Herausgabe von Unterlagen oder Datenträgern den bestehenden Tatverdacht unter Umständen bestätigen oder weitere Ermittlungsansätze eröffnen kann. Ob Kooperation im konkreten Fall sinnvoll ist oder ob von den Beschuldigtenrechten Gebrauch gemacht werden sollte, lässt sich daher nur anhand der jeweiligen Verfahrenssituation beurteilen.

Wer von einer Durchsuchung betroffen ist, sollte möglichst früh anwaltlichen Rat einholen und keine vorschnellen Entscheidungen treffen.


Vermögensarrest im Wirtschaftsstrafrecht

Was ist ein Vermögensarrest?

Der Vermögensarrest ist, neben einer möglichen Anordnung von Untersuchungshaft, die belastendsten Maßnahme im Wirtschaftsstrafrecht. Mit ihm werden Vermögenswerte des Beschuldigten vorläufig gesichert, um eine spätere Einziehung von Taterträgen oder Wertersatzansprüchen abzusichern. Für Betroffene macht sich die Maßnahme häufig erstmals dadurch bemerkbar, dass Konten gesperrt sind. An diesem Punkt, steht die wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel.

Der Vermögensarrest wird insbesondere in Ermittlungsverfahren wegen Betruges, Untreue, Subventionsbetruges oder anderer Vermögensdelikte angeordnet.

Wann kann ein Vermögensarrest angeordnet werden?

Der Vermögensarrest kann bereits im Ermittlungsverfahren angeordnet werden. Voraussetzung ist, dass konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Vermögenswerte aus einer Straftat erlangt wurden und später im Wege der Vermögensabschöpfung eingezogen werden könnten. Hierfür muss ein entsprechender Tatverdacht bestehen. Die Ermittlungsbehörden müssen ihre Annahmen auf konkrete Umstände stützen können.

Reicht ein bloßer Tatverdacht aus?

Nein. Neben dem Verdacht verlangt das Gesetz ein eigenständiges Sicherungsbedürfnis. Die Ermittlungsbehörden müssen darlegen können, weshalb ohne einen Vermögensarrest die spätere Vollstreckung gefährdet wäre. Dies wird häufig mit der Gefahr begründet, dass Vermögen verschoben, verschleiert oder dem staatlichen Zugriff entzogen werden könnte. Auch eine drohende Verschlechterung der Vermögenslage kann eine Rolle spielen.

Welche Vermögenswerte können betroffen sein?

Der Vermögensarrest kann sich auf nahezu das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen eines Betroffenen erstrecken. In der Praxis betrifft dies insbesondere Bankkonten, Wertpapierdepots, Immobilien, Gesellschaftsbeteiligungen oder sonstige Vermögenswerte. Bei mehreren Beschuldigten kommt es häufig vor, dass gegen jeden Beteiligten ein Arrest in voller Höhe des mutmaßlichen Tatertrages angeordnet wird.

Muss der Arrestbeschluss den Betrag genau bezeichnen?

Ja. Der Arrestbeschluss muss erkennen lassen, welcher Betrag gesichert werden soll und auf welcher Grundlage die Ermittlungsbehörden diesen Betrag ermittelt haben. Gerade in umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren werden die mutmaßlichen Taterträge häufig geschätzt. Gleichwohl muss die Berechnung für den Betroffenen und das Gericht nachvollziehbar bleiben.

Ist jeder Vermögensarrest automatisch zulässig?

Nein. Auch beim Vermögensarrest gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Gerichte müssen insbesondere den Grad des Tatverdachts, die Höhe des mutmaßlichen Schadens sowie die Schwere des Eingriffs in das grundgesetzlich garantierte Eigentumsrecht des Betroffenen abwägen. Je höher die gesicherten Vermögenswerte und je länger die Maßnahme andauert, desto strengere Anforderungen gelten an ihre Rechtfertigung.

Wann erfahre ich von einem Vermögensarrest?

Häufig werden Betroffene erst nach Vollziehung der Maßnahme informiert. Nicht selten fällt der Vermögensarrest deshalb mit einer Hausdurchsuchung oder anderen Ermittlungsmaßnahmen zusammen. Nach Bekanntgabe der Maßnahme besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Akteneinsicht über den Verteidiger. Erst die Ermittlungsakte ermöglicht regelmäßig eine sachgerechte Prüfung, ob die Voraussetzungen des Vermögensarrestes tatsächlich vorliegen.

Kann man sich gegen einen Vermögensarrest wehren?

Ja. Die Anordnung eines Vermögensarrestes ist mit einer Beschwerde anfechtbar. Hilft das anordnende Amtsgericht der Beschwerde nicht ab, wird diese dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Bei arrestierten Beträgen über 20.000,00 Euro ist gegen eine ablehnende Entscheidung des Landgerichtes auch die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft.


Praxis: Einstellung eines Strafverfahrens wegen mandatsträgerbestechung gem. § 108e stgb

Meinem Mandanten, einem Berufsgeheimnisträger, wurde Beihilfe zur Bestechung von Mandatsträgern in einem umfangreichen Großverfahren vorgeworfen. Das Verfahren wurde nach einer Übereinkunft mit der Staatsanwaltschaft gegen die Zahlung einer Geldauflage eingestellt.

FAQ: Häufige Fragen zu Vermögensdelikten

Ein Betrug setzt voraus, dass jemand durch eine Täuschung zu einer Vermögensverfügung veranlasst wird und dadurch ein finanzieller Schaden entsteht.


Nicht jede Lüge ist strafbar. Entscheidend ist vielmehr, ob die Täuschung tatsächlich zu einem Vermögensschaden geführt hat. Gerade hier bestehen in Ermittlungsverfahren häufig wichtige Verteidigungsansätze.

Ja. Ein Betrug setzt grundsätzlich voraus, dass das Vermögen des Betroffenen wirtschaftlich geschädigt wurde.


Ob tatsächlich ein Vermögensschaden vorliegt, ist jedoch häufig Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen. Nicht jede wirtschaftlich nachteilige Entscheidung und nicht jedes gescheiterte Geschäft begründet automatisch einen strafrechtlich relevanten Schaden.

Ja. Fahrlässiger Betrug ist nicht strafbar.

Alle drei Delikte betreffen das Vermögen des Opfers, unterscheiden sich aber in der Art und Weise der Tatbegehung.

Beim Betrug erfolgt die Vermögensverfügung aufgrund einer Täuschung.

Bei der Erpressung wird das Opfer durch Drohungen oder Gewalt dazu gebracht, Vermögenswerte herauszugeben.

Beim Raub nimmt der Täter die Sache selbst weg und setzt dabei Gewalt oder Drohungen
ein.

Die rechtliche Einordnung kann erhebliche Auswirkungen auf Strafrahmen und
Verteidigungsmöglichkeiten haben.

Ja. Bereits der Versuch eines Betruges ist strafbar.

Eine Strafbarkeit kommt deshalb auch dann in Betracht, wenn der geplante Vermögensschaden letztlich nicht eingetreten ist. Ob tatsächlich bereits ein strafbarer Versuch vorliegt oder lediglich straflose Vorbereitungshandlungen gegeben sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Der Täter muss darauf abzielen, sich selbst oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Wer lediglich einem anderen schaden möchte, ohne einen wirtschaftlichen Vorteil anzustreben, erfüllt den Betrugstatbestand häufig nicht. Die Frage, welche Ziele und Vorstellungen ein Beschuldigter tatsächlich hatte, spielt deshalb in vielen Verfahren eine wichtige Rolle.

Nicht immer muss bereits Geld verloren gegangen sein, damit eine Strafbarkeit wegen Betruges besteht. Unter bestimmten Voraussetzungen wird bereits eine konkrete wirtschaftliche Gefährdung als Vermögensschaden bewertet – über die sog. „schadensgleiche Vermögensgefährdung“. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob das Vermögen bereits messbar beeinträchtigt wurde, weil die Gefahr des endgültigen Verlusts sehr hoch ist. Typische Fallgruppe ist die Eröffnung eines Kreditkartenkontos unter falschen Angaben und die Aushändigung einer Kreditkarte durch die Bank.

Nein. Wirtschaftlicher Misserfolg allein begründet noch keine Strafbarkeit.

Gerade im Wirtschaftsleben kommt es regelmäßig zu Fehleinschätzungen, Verlusten oder gescheiterten Investitionen. Strafbar wird ein Verhalten erst dann, wenn die Voraussetzungen eines Betrugs- oder Vermögensdelikts tatsächlich nachweisbar sind.

Deshalb muss in jedem Verfahren sorgfältig geprüft werden, welche Informationen den Beteiligten zum Zeitpunkt ihrer Entscheidungen tatsächlich vorlagen.

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