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Jugendstrafrecht

Strafverteidigung im Jugendstrafrecht in Berlin

Jugendstrafrecht unterscheidet sich vom Erwachsenenstrafrecht in erster Linie darin, dass die Strafrahmen aus dem Strafgesetzbuch nicht gelten. Denn in diesem steht nicht die Bestrafung im Vordergrund, sondern die Förderung einer positiven Entwicklung des jungen Menschen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Jugendliche und junge Erwachsene häufig noch nicht über dieselbe Reife und Einsichtsfähigkeit verfügen wie Erwachsene. Straftaten in diesem Alter sind aus Sicht des JGG oftmals Ausdruck einer vorübergehenden – passageren – Fehlentwicklung, welcher nach Möglichkeit nicht durch Strafe begegnet wird.

Vorwurf: Jugendstraftaten

Jugendliche handeln anders, als es von Erwachsenen erwartet wird. Entscheidungen werden spontaner und aus der Situation heraus getroffen. Gut durchdachtes, planvolles Handeln findet sich deutlich seltener als die spontane Suche nach dem „Kick“. Gruppendynamiken verstärken dies. Wer Jugendliche verteidigt, muss das verstehen.

Das JGG gilt für alle Straftaten, die im Alter zwischen 14 und 17 Jahren begangen werden ( § 1 II JGG). Im Alter zwischen 18 und 20 Jahren kann das JGG Anwendung finden, es kann aber auch nach Erwachsenenstrafrecht entschieden werden.

Vorladung: Körperverletzung, Diebstahl, Raub

Viele Jugendstrafverfahren beginnen mit einer polizeilichen Vorladung wegen Körperverletzung, Diebstahl, Raub oder Sachbeschädigung.Viele junge Beschuldigte versuchen, sich „zu erklären“ oder die Situation gegenüber Polizei, Schule oder Eltern richtigzustellen. Ohne Aktenkenntnis führt dies jedoch nicht selten zu erheblichen Nachteilen im weiteren Verfahren.

Ermittlungsverfahren: Cannabis & BtMG

Ein weiterer Schwerpunkt vieler Jugendstrafverfahren sind Vorwürfe im Zusammenhang mit Cannabis oder anderen Betäubungsmitteln. Dabei geht es häufig um Besitz, Erwerb oder gemeinschaftlichen Konsum. Auch nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes bleiben zahlreiche Verstöße weiterhin strafbar. Gerade bei Jugendlichen spielen zusätzlich Fragen des sozialen Umfeldes und der persönlichen Entwicklung eine wichtige Rolle.

Heranwachsende zwischen 18 & 20 Jahren

Jugendstrafrecht kann gem. § 105 Abs. 1 JGG auch bei Heranwachsenden zwischen 18 und 20 Jahren angewendet werden, also bis zum 21. Geburtstag. Ob dieses oder Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommt, hängt aber nicht allein vom Alter des Beschuldigten ab. Das Gericht nimmt vielmehr eine umfassende Bewertung der Persönlichkeit und der konkreten Tat vor.

§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG: JGG bei fehlender Reife

Jugendstrafrecht kann insbesondere dann angewendet werden, wenn der Heranwachsende zum Tatzeitpunkt in seiner geistigen und sittlichen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Dabei werden unter anderem die persönliche Reife, die Lebensführung, das soziale Umfeld sowie die individuelle Entwicklung berücksichtigt.

Um dies zu bestimmen wird typischerweise darauf abgestellt, ob der Angeklagte noch bei seinen Eltern lebt oder schon verselbstständigt in einem eigenen Haushalt.

§ 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG: JGG bei jugendtypischer Tat

Alternativ kann Jugendstrafrecht angewendet werden, wenn es sich nach Art, Umständen oder Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt, etwa typisches jugendliches Gruppenverhalten, unüberlegte Spontantaten oder entwicklungsbedingte Konfliktlagen.

Es muss nur eine von beiden Alternativen vorliegen, um die Anwendung des JGG zu ermöglichen. Die Anwendung des JGG im Urteil kann in der Hauptverhandlung zwischen Staatsanwalt und Verteidigung streitig sein.

Lebt der Angeklagte noch bei seinen Eltern? Ist er bei der Straftat eher planvoll oder eher spontan vorgegangen? Hier bestehen wichtige Verteidigungsansätze, die erhebliche Auswirkungen auf das Strafmaß und den weiteren Verlauf des Verfahrens haben können.

Jugendstrafrecht: Arbeitsweise

Das Handwerk der Hauptverhandlung läuft im Jugendstrafrecht wie bei Erwachsenen gleich. Die Vorwürfe werden bestritten, Zeugen werden kritisch befragt. Denn gerade im Jugendstrafrecht kommt es häufig vor, dass ebenfalls minderjährige Zeugen Geschichten erfinden und sich, aus jugendtypischen Gründen, nicht für die Wahrheitspflicht im Gerichtssaal interessieren.

Gleichzeitig verlangt das Jugendstrafrecht den Blick auf die Person hinter dem Verfahren. Schule, Ausbildung, familiäre Situation und persönliche Entwicklung spielen häufig eine erhebliche Rolle.

Schwerpunkt im Jugendstrafrecht: Einstellung des Verfahrens im JGG (§§ 45, 47 JGG)

Das Jugendstrafrecht verfolgt einen anderen Ansatz als das Erwachsenenstrafrecht. Im Mittelpunkt steht nicht die Bestrafung des Jugendlichen, sondern dessen Erziehung.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Jugendliche und Heranwachsende Fehlentscheidungen häufiger treffen als Erwachsene und strafrechtliche Sanktionen deshalb nur eingesetzt werden sollten, wenn sie tatsächlich erforderlich sind. Aus diesem Grund kennt das Jugendgerichtsgesetz mehrere Möglichkeiten, ein Strafverfahren ohne Verurteilung zu beenden.

Einstellung im Ermittlungsverfahren gemäß § 45 JGG

Bereits im Ermittlungsverfahren kann die Staatsanwaltschaft unter bestimmten Voraussetzungen von einer weiteren Verfolgung absehen. Bei weniger schwerwiegenden Vorwürfen kommt insbesondere eine Einstellung wegen Geringfügigkeit in Betracht. Daneben besteht die Möglichkeit, das Verfahren gegen die Erfüllung erzieherischer Maßnahmen einzustellen.

Hierzu gehören beispielsweise:

  • die Teilnahme an einer Drogen- oder Jugendberatung,
  • die Ableistung von Freizeitarbeiten („Sozialstunden“),
  • ein Täter-Opfer-Ausgleich,
  • die Wiedergutmachung entstandener Schäden,
  • oder die Teilnahme an sozialen Trainings- und Konfliktbewältigungsprogrammen.

Darüber hinaus kann ein Jugendrichter im Rahmen eines vereinfachten Erziehungsverfahrens Weisungen, Auflagen oder Ermahnungen aussprechen, ohne dass es zu einer Verurteilung kommt.

Einstellung nach Anklageerhebung gemäß § 47 JGG

Auch nach Anklageerhebung bestehen im Jugendstrafrecht häufig noch Möglichkeiten, eine Verurteilung zu vermeiden. Der Jugendrichter kann das Verfahren gemäß § 47 JGG einstellen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. In der Praxis entspricht dies häufig den Fällen, in denen eine Einstellung bereits zuvor nach § 45 JGG möglich gewesen wäre.

Gerade deshalb sollte frühzeitig geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Einstellung vorliegen. In vielen Verfahren lässt sich dadurch eine Hauptverhandlung und eine förmliche Verurteilung vermeiden.

Entscheidung durch Urteil im JGG

Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) sieht ein abgestuftes Sanktionssystem vor. Anders als im Erwachsenenstrafrecht steht nicht die Bestrafung, sondern die Erziehung des Jugendlichen oder Heranwachsenden im Vordergrund. Nach § 5 JGG kommen je nach Schwere der Tat und Persönlichkeit des Täters Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe in Betracht.

Erziehungsmaßregeln (§§ 9–12 JGG)

Erziehungsmaßregeln stellen die mildeste Reaktion des Jugendgerichts dar. Sie sollen erzieherische Defizite ausgleichen und zukünftige Straftaten verhindern.

Zu den Erziehungsmaßregeln gehören insbesondere:

  • Weisungen nach § 10 JGG,
  • die Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung nach § 12 JGG,
  • soziale Trainingskurse,
  • Täter-Opfer-Ausgleich,
  • Betreuungsweisungen,
  • Arbeits- oder Ausbildungsauflagen,
  • therapeutische Maßnahmen oder Entziehungskuren.

Verstößt ein Jugendlicher schuldhaft gegen erteilte Weisungen, kann das Gericht gemäß § 11 Abs. 3 JGG sogar Jugendarrest anordnen.

Zuchtmittel (§§ 13–16a JGG)

Reichen Erziehungsmaßregeln nicht aus, kann das Gericht Zuchtmittel verhängen. Denn nach § 13 JGG sollen diese dem Jugendlichen die Verantwortung für sein Fehlverhalten deutlich machen, ohne bereits den Charakter einer eigentlichen Strafe zu besitzen.

Zuchtmittel sind:

  • Verwarnung (§ 14 JGG): Bei einer Verwarnung hält das Gericht dem Jugendlichen das begangene Unrecht eindringlich vor und macht deutlich, welche Konsequenzen weitere Straftaten haben können.
  • Auflagen (§ 15 JGG: Das Jugendgericht kann verschiedene Auflagen anordnen, beispielsweise:
    • Schadenswiedergutmachung,
    • persönliche Entschuldigung beim Geschädigten,
    • Ableistung gemeinnütziger Arbeitsstunden,
    • Geldzahlungen an gemeinnützige Einrichtungen.
  • Jugendarrest (§ 16 JGG: Der Jugendarrest stellt die einschneidendste Form der Zuchtmittel dar. Er kann als Freizeit-, Kurz- oder Dauerarrest verhängt werden. Der Dauerarrest beträgt zwischen einer und vier Wochen.
  • Warnschussarrest (§ 16a JGG): Wird eine Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt, kann das Gericht zusätzlich einen sogenannten Warnschussarrest anordnen. Ziel ist es, dem Jugendlichen die Ernsthaftigkeit seiner Situation vor Augen zu führen und eine nachhaltige erzieherische Wirkung zu erzielen.

Julius Frenger Fachanwalt für Strafrecht

Julius Frenger

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Jugendstrafe gem. § 17 JGG: in welchen Fällen droht freiheitsstrafe?

Jugendstrafe ist die schwerste Sanktion des Jugendstrafrechts. Sie kommt nach dem JGG dann in Betracht, wenn schädliche Neigungen vorliegen oder die Schwere der Schuld eine Freiheitsstrafe erforderlich macht.

Was sind schädliche Neigungen im Jugendstrafrecht?

Schädliche Neigungen sind einer der wichtigsten Gründe für die Verhängung einer Jugendstrafe. Gemeint sind erhebliche und bereits verfestigte Fehlentwicklungen in der Persönlichkeit des Jugendlichen oder Heranwachsenden, die sich in der konkreten Tat gezeigt haben.

Das Gericht prüft dabei insbesondere, ob ein besonderer Erziehungsbedarf besteht und mildere Maßnahmen des Jugendstrafrechts nicht mehr ausreichen. Obendrein ist zu erwarten, dass Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel keinen ausreichenden Einfluss auf die weitere Entwicklung des Jugendlichen haben, kann eine Jugendstrafe verhängt werden.

Typische Gesichtspunkte bei der Prüfung schädlicher Neigungen sind:

  • wiederholte Straffälligkeit,
  • fehlende Einsicht in das eigene Fehlverhalten,
  • dauerhafte Missachtung sozialer Regeln,
  • problematische Entwicklung im sozialen Umfeld,
  • mangelnde Bereitschaft, frühere Sanktionen zu akzeptieren.

Entscheidend ist stets eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und der bisherigen Entwicklung des Jugendlichen.

Wann liegt Schwere der Schuld im Jugendstrafrecht vor?

Auch ohne schädliche Neigungen kann eine Jugendstrafe verhängt werden, wenn die Schwere der Schuld dies erfordert.

Zudem richtet sich die Schuldschwere nach dem Gewicht des Tatvorwurfs und orientiert sich zudem an den allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen des § 46 StGB. Denn dabei bewertet das Gericht sowohl die konkrete Tat als auch die persönliche Verantwortlichkeit des Täters.

Zu den maßgeblichen Kriterien gehören insbesondere:

  • die Art und Weise der Tatausführung,
  • die Beweggründe des Täters,
  • die Folgen der Tat,
  • das Maß der persönlichen Verantwortung,
  • das Verhalten vor und nach der Tat.

Je schwerwiegender das Tatunrecht und die individuelle Vorwerfbarkeit sind, desto eher kommt eine Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld in Betracht.

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PRAXIS: FREISPRUCH VOR DEM JUGENDSCHÖFFENGERICHT NACH BTM-VORWURF
 

Mein damals minderjähriger Mandant war wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vor dem Jugendschöffengericht angeklagt. Anlass des Verfahrens war die Beobachtung zweier Zivilbeamter vor einem Berliner Spätkauf. Bei einer anschließenden Kontrolle wurden bei meinem Mandanten lediglich 150 Euro Bargeld aufgefunden. Darüber hinaus fanden Ermittler in einem Fahrzeug, das sie ihm zuordneten, Kokain im Bereich der nicht geringen Menge. In der Hauptverhandlung wurde der Tatvorwurf bestritten.

Die Verteidigung stellte insbesondere die Zuordnung des Fahrzeugs sowie die behaupteten Beobachtungen der Polizeibeamten in Frage. Im Verlauf der Beweisaufnahme zeigten sich erhebliche Widersprüche in den Aussagen der eingesetzten Beamten. Denn das Gericht konnte sich deshalb nicht mit der erforderlichen Sicherheit von einer Täterschaft meines Mandanten überzeugen.

Mein Mandant wurde freigesprochen.

FAQ: Häufige Fragen zum Jugendstrafrecht


Antwort

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