Allgemeines Strafrecht
Fachanwalt für Strafrecht I Berlin
Als Fachanwalt für Strafrecht in Berlin betrifft ein erheblicher Teil meiner Tätigkeit die Verteidigung wegen Vorwürfen aus dem allgemeinen Strafrecht. Von Körperverletzung und Sachbeschädigung bis hin zu bandenmäßigem Diebstahl, Raub oder Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte wird alles übernommen, was die Berliner Straßen an strafrechtlich relevanten Sachverhalten hervorbringen.
Die Straftaten des StGB lassen sich grob gliedern in Vergehen (§ 12 II StGB) und Verbrechen (§ 12 I StGB). Verbrechen werden mit einem Jahr Freiheitsstrafe aufwärts geahndet, was – neben der Strafhöhe – zahlreiche Folgeprobleme für den Verurteilten haben kann.
Vergehen: Typische Vorwürfe im allgemeinen Strafrecht
Körperverletzung, § 223 StGB & gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB
Körperverletzungsdelikte gehören in Berlin zu den häufigsten Straftatvorwürfen überhaupt. Oft entstehen aus kleinen Streitigkeiten oder einem schiefen Blick handfeste Auseinandersetzungen. Immer stehen sich die Beteiligten später mit unterschiedlichen Darstellungen und Versionen des Geschehens gegenüber.
Dabei sieht die gefährliche Körperverletzung im Regelfall bereits zwingend Freiheitsstrafe vor.
Gemeinschaftliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB)
Eine gefährliche Körperverletzung kann dann vorliegen, wenn mehrere Personen gemeinsam auf das Opfer einwirken. Bereits die gemeinsame Tatausführung mehrerer Beteiligter kann die Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB erfüllen.
Körperverletzung mit Messer: Gefährliches Werkzeug (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Besondere Bedeutung hat in der Praxis der Einsatz eines Messers oder anderer Gegenstände, die nach ihrer konkreten Verwendung geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
Entscheidend ist nicht allein der verwendete Gegenstand, sondern die konkrete Art der Benutzung im Einzelfall.
Diebstahl, § 242 StGB & besonders schwerer Diebstahl, § 243 StGB; Bandendiebstahl, § 244 I Nr. 2 StGB
Der Vorwurf des Diebstahls reicht vom „einfachen“ Ladendiebstahl bis zu umfangreicheren Ermittlungskomplexen wegen Bandendiebstahls.
Bei Ersttätern wegen einfachen Diebstahls bestehen häufig Möglichkeiten, bereits im Ermittlungsverfahren auf eine Einstellung, möglicherweise gegen Auflagen, hinzuwirken. Einbruchs- oder Diebstahlsserien führen indes häufig zur Anordnung von U-Haft, welche aber in der Regel nach Abschluss der Instanz vor dem Schöffengericht wieder aufgehoben werden wird.
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)
§ 243 StGB enthält Regelbeispiele für besonders schwere Fälle des Diebstahls. Hierzu zählen insbesondere:
- Einbruchsdiebstahl,
- Diebstahl aus besonders gesicherten Räumen,
- gewerbsmäßiger Diebstahl,
- Diebstahl von Sachen von bedeutendem Wert.
Die Verwirklichung eines Regelbeispiels führt nicht automatisch zu einem besonders schweren Fall. Maßgeblich bleibt eine Gesamtwürdigung der Tat.
Nötigung, § 240 StGB & Bedrohung, § 241 StGB
Beide Delikte kommen im Berliner Alltag scheinbar sehr häufig vor, jedenfalls gibt es viele Ermittlungsverfahren wegen beider Vorschriften. Bei beiden Delikten kommt es darauf an, ob die Äußerung überhaupt ernst genommen werden konnte oder ob es sich nicht beispielsweise um eine bloße „Prahlerei“ bzw. sozialtypische Großspurigkeit handelte.
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGB
Ist die Polizei im Einsatz, duldet sie keinen Widerstand. Sie sollten diesen nicht leisten, denn Sie machen sich sonst strafbar. Wenn das Verhalten der Polizei aus Ihrer Sicht unverhältnismäßig war und Sie der Meinung sind, die Strafanzeige gegen Sie sei nur geschrieben worden, um vom Fehlverhalten der Polizei abzulenken bzw. es zu rechtfertigen, wenden Sie sich gern an mich. Wir klären das.
Strafbefehl erhalten?
Viele Verfahren wegen Vergehen aus dem allgemeinen Strafrecht werden von den Jusizbehörden per Strabefehl erledigt. Ein Strafbefehl steht einem Urteil grundsätzlich gleich, obwohl keine Hauptverhandlung stattgefunden hat.
Strafbefehle ergehen auf Antrag der Staatsanwaltschaft (bzw. in Berlin: Amtsanwaltschaft), wenn diese die Sachlage für eindeutig und überschaubar hält. Richterinnern und Richter unterschreiben die Anträge in der Regel.
Wer einen Strafbefehl erhält, sollte deshalb sorgfältig prüfen lassen, ob ein Einspruch sinnvoll ist. Oft macht ein Einspruch durchaus Sinn und es lässt sich ein Freispruch oder eine Einstellung (§ 153f. StPO) holen.
Nach Ablauf der 14-tägigen Einspruchsfrist wird der Strafbefehl aber rechtskräftig – dann können Sie dagegen nichts mehr tun. Sie müssen in der Regel eine Geldstrafe zahlen und haben die Verurteilung in den Akten.
Verbrechen: Typische Vorwürfe im allgemeinen Strafrecht
Verteidigung bei schweren Straftaten
Wird gegen Sie wegen eines Verbrechens ermittelt, ist die Lage ernst. Verbrechen werden vor dem Schöffengericht (Strafgewalt: 2-4 Jahre) oder dem Landgericht (Strafgewalt: 4 Jahre aufwärts) verhandelt. Ein Ermittlungsverfahren wegen Verbrechensvorwurf beginnt häufig mit einer vorläufigen Festnahme. In vielen Fällen beantragt die Staatsanwaltschaft Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr.
Mord, § 211 StGB & Totschlag, § 212 StGB
Mord und Totschlag gehören zu den Straftaten gegen das Leben. Geschützt wird das menschliche Leben als höchstrangiges Rechtsgut des Strafrechts.
Der Tatbestand des Totschlags (§ 212 StGB) erfasst die vorsätzliche Tötung eines Menschen. Von Mord (§ 211 StGB) spricht das Gesetz hingegen dann, wenn zusätzlich bestimmte Mordmerkmale vorliegen. Hierzu zählen etwa besonders verwerfliche Beweggründe, Heimtücke oder eine besonders grausame Tatausführung.
Die rechtlichen Folgen sind erheblich: Während Totschlag mit einer zeitigen Freiheitsstrafe geahndet wird, sieht das Gesetz für Mord zwingend die lebenslange Freiheitsstrafe vor. Bereits im Ermittlungsverfahren ist daher eine frühzeitige und konsequente Strafverteidigung von entscheidender Bedeutung.
Raub, § 249 StGB und räuberische Erpressung, § 255 StGB
Raub und räuberische Erpressung schützen sowohl das Eigentum als auch die persönliche Freiheit des Opfers. Gemeinsam ist beiden Delikten, dass der Täter Gewalt anwendet oder mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht, um einen Vermögensvorteil zu erlangen.
Ein Raub (§ 249 StGB) liegt vor, wenn eine fremde bewegliche Sache unter Einsatz von Gewalt oder Drohung weggenommen wird. Die Wegnahme erfolgt gegen oder ohne den Willen des Berechtigten, um die Sache dem eigenen Vermögen oder dem Vermögen eines Dritten zuzuführen.
Die räuberische Erpressung (§§ 253, 255 StGB) unterscheidet sich dadurch, dass das Opfer selbst eine Vermögensverfügung vornimmt. Es wird durch Gewalt oder Drohung dazu gebracht, Geld oder andere Vermögenswerte herauszugeben. Rechtlich handelt es sich um eine Verbindung von Nötigung und Vermögensschädigung.
Beide Delikte zählen zu den schwersten Eigentums- und Vermögensstraftaten und sind mit hohen Freiheitsstrafen bedroht.
Schwerer Bandendiebstahl (§ 244a StGB)
Der schwere Bandendiebstahl stellt ein Verbrechen dar und wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Häufig betreffen größere Verfahren ausländische Täter-Gruppierungen, die Verfahren werden teilweise in den für Organisierte Kriminalität zuständigen Abteilungen der Staatsanwaltschaft geführt.
Voraussetzung ist ein Bandendiebstahl unter zusätzlichen erschwerenden Umständen, insbesondere unter den Voraussetzungen des § 243 StGB oder bestimmter Qualifikationen des § 244 StGB.
Diebstahl mit Waffen und Bandendiebstahl (§ 244 StGB)
§ 244 StGB enthält Qualifikationstatbestände mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Es handelt sich hierbei nicht um ein Verbrechen, sondern um ein Vergehen. Wegen des erhöhten Strafrahmens wird es jedoch in diesem Abschnitt besprochen.
Hierzu gehören insbesondere:
- Diebstahl mit Waffen oder gefährlichen Werkzeugen,
- Bandendiebstahl,
- Wohnungseinbruchdiebstahl.
Ein Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass mindestens drei Personen aufgrund einer auf Dauer angelegten Bandenabrede zusammenwirken. Bloßes gemeinsames Handeln bei einzelnen Taten genügt hierfür nicht.
Menschenhandel, § 232 StGB
Menschenhandel gehört zu den schwersten Straftaten gegen die Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Menschenwürde.
Der Tatbestand erfasst Konstellationen, in denen Personen unter Ausnutzung einer Zwangslage, wirtschaftlichen Notlage oder sonstigen Schutzlosigkeit für Zwecke der Ausbeutung angeworben, befördert, vermittelt oder kontrolliert werden. Ziel kann insbesondere die sexuelle Ausbeutung oder die Ausbeutung der Arbeitskraft sein.
Der Kern des Unrechts besteht darin, dass Menschen nicht als selbstbestimmte Individuen behandelt werden, sondern zum Objekt wirtschaftlicher oder sexueller Interessen gemacht werden. Aufgrund der internationalen Bezüge und der häufig komplexen Beweislage zählen Menschenhandelsverfahren zu den anspruchsvollsten Bereichen des Strafrechts.
Geiselnahme, § 239b StGB
Die Geiselnahme (§ 239b StGB) ist ein Verbrechen gegen die persönliche Freiheit und zählt zu den schwersten Nötigungsdelikten des deutschen Strafrechts.
Eine Geiselnahme liegt vor, wenn ein Mensch seiner Freiheit beraubt und als Druckmittel eingesetzt wird, um einen Dritten zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen. Dies kann beispielsweise die Zahlung eines Geldbetrages, die Freilassung einer Person oder die Erfüllung anderer Forderungen sein.
Die besondere Schwere des Delikts ergibt sich daraus, dass die Geisel zur Durchsetzung fremder Interessen instrumentalisiert wird und regelmäßig erhebliche Gefahren für ihre körperliche Unversehrtheit oder sogar ihr Leben bestehen. Entsprechend sieht das Gesetz hohe Freiheitsstrafen vor.
Arbeitsweise: AUSSAGE ODER SCHWEIGEN ZUM VORWURF?
Die häufig anzutreffende Empfehlung, im Strafverfahren grundsätzlich zu schweigen, greift zu kurz. Richtig ist: Ohne anwaltliche Beratung und ohne Kenntnis der Ermittlungsakte sollten keine Angaben zur Sache gemacht werden.
Nach Akteneinsicht kann eine Einlassung jedoch sinnvoll oder sogar geboten sein. Denn Ermittlungsverfahren entwickeln eine Eigendynamik. Wird belastenden Umständen oder Zeugenaussagen über einen längeren Zeitraum nichts entgegengesetzt, verfestigt sich häufig ein bestimmtes Bild des Sachverhalts, das später nur schwer zu korrigieren ist.
Zwar darf Schweigen dem Beschuldigten nicht negativ ausgelegt werden. Auch ist es rechtlich grundsätzlich unerheblich, zu welchem Zeitpunkt eine Einlassung erfolgt. Die praktische Realität eines Strafverfahrens sieht jedoch oft anders aus: Wer einen Sachverhalt frühzeitig nachvollziehbar erklärt, kann unter Umständen Einfluss auf die weitere Bewertung der Beweislage nehmen.
Ob Schweigen oder Einlassung die richtige Strategie ist, hängt daher stets vom Inhalt der Ermittlungsakte und den Umständen des Einzelfalls ab.
FAQ: Häufige Fragen zum allgemeinen Strafrecht
Vorsätzlich handelt, wer weiß oder zumindest damit rechnet, dass er einen Straftatbestand verwirklicht, und dies dennoch tut. Fahrlässig handelt dagegen, wer die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt und deshalb etwas verursacht, das er eigentlich hätte vermeiden können.
Der Unterschied ist in der Praxis oft entscheidend. Viele Straftatbestände setzen Vorsatz voraus. Liegt lediglich Fahrlässigkeit vor, kommt häufig nur eine deutlich mildere Bestrafung oder sogar Straflosigkeit in Betracht.
Nein. Wenn Sie eine polizeiliche Vorladung erhalten und, statt zum Vernehmungstermin zu erscheinen, einen Anwalt beauftragen, hat das keine Nachteile für Sie.
Ein Anwalt darf wegen § 147 StPO für den Beschuldigten die Akten einsehen und ist verpflichtet, seinen Mandanten über den Akteninhalt zu informieren. Der Beschuldigte darf die Akten aber grundsätzlich nicht selbst einsehen. Grund dafür sind Erwägungen des Zeugen- und Opferschutzes sowie der Ermittlungszweck. Der Beschuldigte muss den Umweg über einen Anwalt gehen, welcher ihm die Informationen zugänglich machen muss.
Ja, der Anwalt ist dazu grundsätzlich verpflichtet. Der Anwalt darf zwar die Rechtspflege nicht behindern, ist aber gleichzeitig gegenüber seinem Mandanten verpflichtet diesen umfassend über den Verfahrensstand zu informieren. Insofern muss der Anwalt informieren, darf aber nicht aktiv zur Flucht oder Verdunkelung raten.
Nein. Ein Anwalt darf zwar die Aussage seines Mandanten strukturieren und vorbereiten, aber er darf für diesen keine Lügengeschichte konstruieren. Täte ein Anwalt das, hätte dies straf- und berufsrechtliche Konsequenzen.
Ja, die notwendigen Kosten werden Ihnen erstattet gem. § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO. Notwendig sind für die Staatskasse aber in der Regel nur die sogenannten Wahlverteidiger-Mittelgebühren gem. RVG. Wenn Sie eine Vergütungsvereinbarung geschlossen haben, mit der von dem RVG abweichende Gebühren vereinbart wurden, kann es also sein, dass Sie auf einem Teil der Gebühren sitzen bleiben.
Grundsätzlich ja. Aber eine starke Alkoholisierung kann bei der Beurteilung des Vorsatzes eine wichtige Rolle spielen.
Je nach Einzelfall kann sie Einfluss darauf haben, welche Vorstellungen der Beschuldigte tatsächlich hatte und ob er bestimmte Folgen seines Handelns erkannt hat.
Entscheidend bleiben die konkreten Umstände der Tat und die individuelle Situation des Beschuldigten.
Grundsätzlich nicht. Ansprüche können Sie gegen den Staat nur in folgenden Fällen haben: Überlange Verfahrensdauer, rechtswidrige Freiheitsentziehung, entschädigungspflichtige Strafverfolgungsmaßnahmen, schuldhafte Amtspflichtverletzungen. Allein wegen der Belastung und Ungewissheit in einem ansonsten normal laufenden Strafprozess erhalten Sie keine Entschädigung.
Mandantenstimmen
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Bei Durchsuchung, Festnahme oder Haft ist schnelles Handeln wichtig. Daher bin ich in diesen Fällen am selben Tag für Sie da.
