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Verkehrsstrafrecht

Strafverteidigung im Verkehrsstrafrecht in Berlin

Das Verkehrsstrafrecht betrifft Straftaten im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr. Besonders häufig sind Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) oder wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

Neben Geld- oder Freiheitsstrafen drohen häufig fahrerlaubnisrechtliche Konsequenzen. Für viele Betroffene steht daher die Frage im Mittelpunkt, ob die Fahrerlaubnis entzogen wird und wann sie wieder erteilt werden kann.


Wann sollten Sie einen Anwalt für Verkehrsstrafrecht einschalten?

  • Trunkenheitsfahrt nach Alkohol- oder Drogenkonsum: Ihnen wird vorgeworfen, alkoholisiert oder unter Drogeneinfluss gefahren zu sein. In diesen Verfahren ist häufig streitig, ob tatsächlich Fahruntüchtigkeit vorlag und ob die festgestellten Ausfallerscheinungen auf den Konsum zurückzuführen sind.
  • Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB): Nach einem Unfall oder gefährlichen Fahrmanöver wird gegen Sie wegen Gefährdung des Straßenverkehrs ermittelt. Hier kommt es regelmäßig auf die genaue Einordnung des Fahrverhaltens und die Frage an, ob überhaupt eine konkrete Gefahr entstanden ist.
  • Entziehung der Fahrerlaubnis: Viele Beschuldigte sind beruflich auf ihren Führerschein angewiesen. Deshalb steht häufig die Verteidigung gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB im Mittelpunkt des Verfahrens.

Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)

§ 315c StGB erfasst bestimmte besonders gefährliche Verkehrsverstöße sowie Fahrten trotz alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit.

Zu den gesetzlich geregelten Verkehrsverstößen gehören unter anderem:

  • Vorfahrtsverletzungen,
  • falsches Überholen,
  • Fehler an Fußgängerüberwegen,
  • Geisterfahrten,
  • Wenden oder Rückwärtsfahren auf Autobahnen,
  • erhebliche Geschwindigkeitsverstöße an unübersichtlichen Stellen.

Voraussetzung ist stets, dass dadurch Leib oder Leben anderer Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet werden.

Verteidigungsansätze bei § 315c StGB

Die einzelnen Tatbestandsvarianten sind eng auszulegen. Nicht jedes Fahrmanöver erfüllt automatisch die Voraussetzungen des § 315c StGB.

Häufige Verteidigungsansätze sind:

  • fehlender Zusammenhang zwischen Verkehrsverstoß und Gefahr.
  • keine konkrete Gefährdung,
  • kein grob verkehrswidriges Verhalten,
  • fehlende Rücksichtslosigkeit,
  • unzutreffende Einordnung des Fahrmanövers,


Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)

Für eine Strafbarkeit nach § 316 StGB muss Fahruntüchtigkeit vorliegen. Diese kann sich aus der Blutalkoholkonzentration oder aus alkoholtypischen Ausfallerscheinungen ergeben.

Gerade bei niedrigeren Blutalkoholwerten kommt es auf eine sorgfältige Gesamtwürdigung aller Umstände an.

Verteidigungsansätze bei Trunkenheitsfahrten

Die Verteidigung konzentriert sich häufig auf die Frage, ob die festgestellten Fahrfehler tatsächlich alkoholbedingt waren.

Zu prüfen sind insbesondere:

  • Höhe der Blutalkoholkonzentration,
  • Zeitpunkt des Alkoholkonsums,
  • Resorptionsphase,
  • Ausfallerscheinungen,
  • alternative Ursachen für Fahrfehler.

Nicht jede Auffälligkeit im Straßenverkehr beweist automatisch eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit.

Unfallflucht (§ 142 StGB)

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) gehört zu den häufigsten Delikten des Verkehrsstrafrechts. Geschützt werden nicht in erster Linie die Interessen der Strafverfolgung, sondern die berechtigten Feststellungs- und Ausgleichsinteressen der Unfallbeteiligten und Geschädigten. Das Gesetz soll sicherstellen, dass die Beteiligung an einem Unfall sowie die Identität des Unfallbeteiligten festgestellt werden können.

Der Tatbestand setzt zunächst voraus, dass überhaupt ein Unfall im Straßenverkehr vorliegt. Erforderlich ist ein nicht völlig belangloser Personen- oder Sachschaden. Unfallbeteiligter ist nach § 142 Abs. 5 StGB jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfallgeschehens beigetragen haben kann. Ein Verschulden am Unfall ist hierfür nicht erforderlich.

Wann liegt ein „Entfernen vom Unfallort“ vor?

Der Tatbestand des § 142 StGB ist erst erfüllt, wenn sich der Unfallbeteiligte räumlich vom Unfallgeschehen löst und Feststellungen zu seiner Person, seinem Fahrzeug und seiner Beteiligung nicht mehr ohne Weiteres möglich sind.

Dabei kommt es nicht auf bestimmte Entfernungen an. Auch das Verlassen der Unfallstelle in eine nahegelegene Wohnung oder das Wegfahren über eine kurze Strecke kann im Einzelfall bereits ein tatbestandsmäßiges Entfernen darstellen.

Welche Pflichten bestehen nach einem Unfall?

Das Gesetz verpflichtet Unfallbeteiligte nicht zu einer umfassenden Aufklärung des Unfallgeschehens. Erforderlich ist lediglich, die notwendigen Feststellungen zu ermöglichen.

Hierzu gehören insbesondere Angaben zur Person, zum Fahrzeug und zur Unfallbeteiligung. Betroffene müssen dagegen grundsätzlich keine Angaben zum Unfallhergang, zu einem möglichen Verschulden oder zu sonstigen belastenden Umständen machen.

Ist kein Geschädigter oder sonstiger Feststellungsberechtigter vor Ort, besteht eine Wartepflicht. Wie lange gewartet werden muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich sind insbesondere Schadenshöhe, Tageszeit, Verkehrsaufkommen und die konkrete Unfallsituation. Starre zeitliche Grenzen kennt das Gesetz nicht.

Unfall nicht bemerkt – trotzdem strafbar?

§ 142 StGB setzt Vorsatz voraus. Der Beschuldigte muss zumindest erkannt haben, dass sich ein Unfall ereignet hat und dass er Unfallbeteiligter sein könnte.

Gerade bei geringfügigen Kollisionen, Parkschäden oder Berührungen im fließenden Verkehr stellt sich häufig die Frage, ob der Unfall überhaupt wahrgenommen wurde. Die Wahrnehmbarkeit des Anstoßes gehört deshalb regelmäßig zu den zentralen Verteidigungsthemen in Verfahren wegen Unfallflucht.

Julius Frenger Fachanwalt für Strafrecht

Julius Frenger

Rechtsanwalt

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Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB)

Wann droht die Entziehung der Fahrerlaubnis?

Für viele Beschuldigte ist nicht die Geldstrafe, sondern der Verlust des Führerscheins die schwerwiegendste Folge eines Verkehrsstrafverfahrens.

Das Gericht entzieht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Bei bestimmten Verkehrsdelikten geht das Gesetz regelmäßig von einer solchen Ungeeignetheit aus. Dies gilt insbesondere bei Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), verbotenen Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB) sowie in bestimmten Fällen der Unfallflucht (§ 142 StGB).

Liegen die Voraussetzungen vor, muss das Gericht die Fahrerlaubnis entziehen. Ein Ermessen besteht insoweit nicht.

Was bedeutet die Entziehung der Fahrerlaubnis?

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht mit einem Fahrverbot zu verwechseln. Während beim Fahrverbot der Führerschein lediglich für einen bestimmten Zeitraum abgegeben werden muss, erlischt die Fahrerlaubnis bei einer Entziehung vollständig.

Wer nach einer Entziehung wieder am Straßenverkehr teilnehmen möchte, muss eine neue Fahrerlaubnis beantragen. Das Gericht ordnet hierfür regelmäßig eine Sperrfrist an.

Wie lange dauert die Sperrfrist?

Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis wird zugleich eine Sperrfrist für die Neuerteilung festgesetzt. Während dieser Zeit darf keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.

Die Sperrfrist beträgt regelmäßig sechs Monate bis fünf Jahre. In besonders schwerwiegenden Fällen kann sie auch deutlich länger ausfallen. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt später eine vorzeitige Aufhebung der Sperre in Betracht.

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO):

Kann mir der Führerschein schon im Ermittlungsverfahren weggenommen werden?

Ja. In vielen Verkehrsstrafverfahren wird die Fahrerlaubnis bereits vor Abschluss des Verfahrens vorläufig entzogen.

Voraussetzung ist, dass dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass das Gericht später die endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen wird. Die vorläufige Entziehung dient dem Schutz der Allgemeinheit und soll verhindern, dass ungeeignete Kraftfahrer bis zur Hauptverhandlung weiter am Straßenverkehr teilnehmen.

Wann kommt eine vorläufige Entziehung in Betracht?

Besondere praktische Bedeutung hat § 111a StPO bei Trunkenheitsfahrten, Gefährdungen des Straßenverkehrs und bestimmten Fällen der Unfallflucht.

In diesen Verfahren wird häufig bereits kurz nach dem Vorfall geprüft, ob die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden soll. Für viele Beschuldigte stellt dies die einschneidendste Folge des Ermittlungsverfahrens dar.

Was passiert mit meinem Führerschein?

Mit der vorläufigen Entziehung wird regelmäßig zugleich der Führerschein beschlagnahmt. Der Betroffene darf ab diesem Zeitpunkt keine Kraftfahrzeuge mehr führen.

Wird die Fahrerlaubnis später nicht entzogen oder das Verfahren eingestellt, ist die Maßnahme aufzuheben. Ob die Voraussetzungen für eine vorläufige Entziehung tatsächlich vorliegen, sollte daher frühzeitig überprüft werden.

FAQ: Häufige Fragen zum Verkehrsrecht

Nein. Eine Blutentnahme zur Feststellung von Alkohol oder Drogen im Straßenverkehr kann auch gegen Ihren Willen durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass der Verdacht einer entsprechenden Verkehrsstraftat oder Ordnungswidrigkeit besteht und die Blutprobe von einem Arzt entnommen wird.

Werden Sie von der Polizei mit dem Vorwurf einer Trunkenheitsfahrt konfrontiert, sollten Sie sich bewusst sein, dass eine Verweigerung die Blutentnahme in der Regel nicht verhindert.

Ja. Bei dem Verdacht einer Trunkenheitsfahrt oder bestimmter Straßenverkehrsdelikte darf die Polizei eine Blutentnahme grundsätzlich auch ohne vorherigen richterlichen Beschluss anordnen.

Der Gesetzgeber hat den Richtervorbehalt in diesen Fällen weitgehend abgeschafft, um Beweismittelverluste durch den fortschreitenden Alkohol- oder Drogenabbau zu verhindern.

Bei schwerwiegenden Verkehrsdelikten kann das Gericht bereits im Ermittlungsverfahren die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Dies geschieht insbesondere dann, wenn aufgrund der bisherigen Ermittlungen zu erwarten ist, dass die Fahrerlaubnis später endgültig entzogen wird.

Ob dies tatsächlich geschieht, hängt unter anderem von der Höhe der Alkohol- oder Drogenbeeinflussung, dem Fahrverhalten und möglichen Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer ab.

Ja. Bild- und Videoaufnahmen können zur Verfolgung von Verkehrsverstößen und Verkehrsstraftaten zulässig sein.

Hierzu gehören insbesondere Geschwindigkeitsmessungen, Abstandsmessungen oder andere technische Überwachungsmaßnahmen. Ob eine konkrete Aufnahme im Einzelfall verwertbar ist, hängt von den jeweiligen Umständen ab.

Grundsätzlich ja. Dashcam-Aufnahmen können in Straf- und Bußgeldverfahren als Beweismittel verwertet werden.

Entscheidend ist regelmäßig eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Aufklärung des Sachverhalts und den Persönlichkeitsrechten der gefilmten Personen. Gerade bei Verkehrsunfällen oder gefährlichen Verkehrssituationen werden Dashcam-Aufnahmen häufig als Beweismittel herangezogen.

Bei schweren Verkehrsunfällen beginnen die Ermittlungen häufig unmittelbar am Unfallort. Polizei und Staatsanwaltschaft sichern Spuren, befragen Zeugen und ziehen bei Bedarf Sachverständige hinzu.

Insbesondere bei Verdacht auf Alkohol-, Drogen- oder Geschwindigkeitsverstöße werden regelmäßig umfangreiche Ermittlungen durchgeführt. Die Weichen für das spätere Verfahren werden oft bereits in den ersten Stunden nach dem Unfall gestellt.

Ein sogenannter Nachtrunk kann erhebliche rechtliche Probleme verursachen. Die Ermittlungsbehörden werden regelmäßig prüfen, ob der Alkohol vor oder erst nach dem Unfall konsumiert wurde.

Kann dies nicht eindeutig geklärt werden, sind häufig zusätzliche Gutachten erforderlich. Der Nachtrunk führt deshalb nicht automatisch zu einer besseren Verteidigungsposition und kann die Situation sogar erheblich komplizieren.

Die sogenannte „Nachtrunkbehauptung“ findet sich häufig, wenn Trunkenheitsfahrt vorgeworfen wird.

Ja. Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen und müssen sich nicht selbst belasten.

Allein die Ausübung des Schweigerechts darf grundsätzlich nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Gerade bei Verkehrsstrafverfahren ist es häufig sinnvoll, zunächst Akteneinsicht zu nehmen und erst danach über eine Einlassung zu entscheiden.

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