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Abrechnungsbetrug

Fachanwalt für Strafrecht bei Abrechnungsbetrug in Corona-Testzentrum 

Sechs Jahre nach Ausbruch der Pandemie bleibt das Thema Abrechnungsbetrug in Corona-Testzentrum für die Strafjustiz äußerst virulent. Die restriktive Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Fachgerichte führt in jüngster Zeit zu einer stetigen Ausweitung laufender Ermittlungen. Ich habe mich seit Beginn der Pandemie auf die Verteidigung von Betreibern von Corona-Testzentren spezialisiert und habe deutschlandweit erfolgreich Mandanten vertreten. 

Die Verteidigung in Verfahren wegen Abrechnungsbetruges setzt neben strafrechtlicher Erfahrung vertiefte Kenntnisse der Abläufe in Corona-Test-Stationen, der regulatorischen Vorgaben (Corona-Virus-Testverordnung – TestV) und der Abrechnungssysteme voraus. Zudem muss die strafrechtliche Rechtsprechung, aber auch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte im Auge behalten werden. 

Was ist Abrechnungsbetrug? 

Abrechnungsbetrug ist kein eigener Straftatbestand. Juristisch handelt es sich um Betrug gemäß § 263 StGB. Der Vorwurf lautet regelmäßig, dass gegenüber Abrechnungsstellen oder Kostenträgern unrichtige Angaben gemacht wurden, um Zahlungen zu erhalten. Im Zusammenhang mit Corona-Test-Stationen geht es um Abrechnungen gegenüber der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung.

Wie entsteht ein Anfangsverdacht auf Abrechnungsbetrug bei Corona-Test-Abrechnungen?

Es gibt verschiedene Anlässe für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Abrechnungsbetruges in einem Corona-Testzentrum. In meiner Praxis waren dies häufig Geldwäscheverdachtsmeldungen nach dem GWG, anonyme Hinweise, teilweise sogar Recherchen von Journalisten. 

Zudem führen auch Meldungen der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) regelmäßig zur Einleitung von Ermittlungsverfahren. Die KVen sind wegen § 7a Abs. 4 Corona-Virus-Testverordnung (TestV) verpflichtet, die zuständige Staatsanwaltschaft zu informieren, wenn eine durchgeführte Abrechnungsprüfung einen Verdacht auf strafbare Handlungen ergibt. Ein solcher Verdacht besteht aus Sicht der KV etwa, wenn im Rahmen einer Plausibilitäsprüfung angeforderte Abrechnungsunterlagen vollständig fehlen oder wenn die Auftrags- und Leistungsdokumentation augenfällige Mehrfachtestungen von identischen Personen an einem Tag zeigt oder auch wenn vermeintlich recht offensichtlich gefälschte Unterschriften auf verwendeten Einverständniserklärungen / Datenschutzerklärungen vorliegen. Nach meiner Erfahrung kommen Kassenärztliche Vereinigungen ihrer Verpflichtung zur Meldung an die Staatsanwaltschaft mittlerweile auch häufig nach. 


Wie arbeiten Ermittler bei Verdacht auf Abrechnungsbetrug?

In dem Ermittlungsverfahren wird – in der Regel von auf Wirtschaftskriminalität spezialisierten Ermittlern – zum Beispiel geprüft, ob sich abgerechneten Testzahlen mit den Gegebenheiten des jeweiligen Corona-Testzentrums in Übereinstimmung bringen lassen. Häufig werden ehemalige Mitarbeiter zu Abläufen in den Stationen befragt, teilweise werden sogar Testpersonen kontaktiert. 

Eine Arbeitserleichterung für Ermittler stellt zweifelsohne die Verwendung einer Testsoftware in dem betroffenen Testzentrum dar, da dann lückenlose Dokumentationen mit sekundengenauen Uhrzeiten vorliegen und sich, je nach Anbieter, sogar gut nachvollziehen lässt, welcher Tester welchen Test durchgeführt hat. So kann letztlich der Testbetrieb komplett rekonstruiert und auf Machbarkeit überprüft werden. 

Die Verlängerung der Aufbewahrungspflicht hinsichtlich der Auftrags- und Leistungsdokumentation (§ 7 Abs. 5 TestV) bis Ende 2028 schafft den Ermittlern noch reichlich Spielraum für die Ausweitung von Verfahren. Nicht zuletzt wird auch die Verwendung von Künstlicher Intelligenz auch auf Ermittlerseite eine erhebliche Arbeitserleichterung darstellen, gerade wenn es um die Auswertung großer Datenmengen geht. 

Julius Frenger Fachanwalt für Strafrecht

Julius Frenger

Rechtsanwalt

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Wie arbeitet der Verteidiger in einem Verfahren wegen Abrechnungsbetrug in einer Corona-Test-Station?  

Zu Beginn der Verteidigung steht die umfassende Analyse der Ermittlungsakte sowie der wirtschaftlichen und organisatorischen Hintergründe des Verfahrens. Gerade in Verfahren mit umfangreichen Datenmengen und komplexen Betriebsabläufen ist eine detaillierte Prüfung der tatsächlichen Verantwortlichkeiten entscheidend. In größeren Testzentren sind Aufgaben häufig auf verschiedene Mitarbeiter verteilt, sodass sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit einzelner Beteiligter sorgfältig prüfen lässt und sich hieraus vierversprechende Verteidigungsansätze ergeben.

Zudem ist Betrug ein Vorsatzdelikt. Fehlerhafte Abrechnungen allein führen nicht automatisch zu einer Strafbarkeit. Entscheidend ist, ob den Beschuldigten tatsächlich ein vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden kann. Wichtig für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren ist insbesondere die Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung, insbesondere der zuständigen Obergerichte. Hier ist die Entscheidung 5 StR 498/23 des 5. Strafsenates des BGH vom Dezember 2024 zu nennen. 

Verteidigung im Ermittlungsverfahren

In geeigneten Fällen erfolgt bereits im Ermittlungsverfahren eine umfassende Stellungnahme zu den Vorwürfen. Ziel ist es, frühzeitig Einfluss auf die Bewertung des Sachverhalts zu nehmen und – soweit möglich – eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden.

Gerade in umfangreichen Verfahren eröffnet die detaillierte Prüfung des Aktenmaterials häufig Verteidigungsansätze im Hinblick auf:

  • tatsächliche Abläufe,
  • Verantwortlichkeiten innerhalb des Betriebs,
  • Dokumentationsfragen,
  • sowie die subjektive Tatseite.


Verteidigung gegen Vermögensarrest

Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der Verteidigung gegen Vermögensarreste und sonstige vermögenssichernde Maßnahmen. Dabei ist sorgfältig zu prüfen, ob und zu welchem Zeitpunkt gerichtliche Schritte sinnvoll sind.

Unüberlegte Rechtsmittel können im Einzelfall sehr nachteilige Auswirkungen auf das weitere Verfahren haben. Deshalb erfolgt die Verteidigung stets unter Berücksichtigung einer umfassenden Gesamtstrategie. Ich habe im Lauf der Jahre Akten gesehen, in denen Beschwerdeverfahren gegen Arrestbeschlüsse von anderen Strafverteidigern bis vor das zuständige OLG getragen wurden, welches dann in einer noch restriktiveren Anwendung der Vorschriften sowohl den dringenden Tatverdacht als auch den Vermögensarrest bestätigt hat. Einzige Konsequenz solcher erfolgloser Beschwerden ist, dass die strafrechtliche Verurteilung ein Stück wahrscheinlicher wird. 

Selbstverständlich gibt es auch Fälle, in denen eine Beschwerde gegen einen Arrest jedenfalls teilweise sinnvoll ist. Häufig sind die Behörden übersichert. 


Einstellung des Ermittlungsverfahrens gem. § 170 II StPO oder § 153f. StPO 

Für zahlreiche Mandanten konnte ich bereits Verfahrenseinstellungen erreichen. Je nach Vorwurf und Verdachtsgrad gelingt dies entweder gem. § 170 II StPO „mangels Tatverdacht“ oder gem. § 153f. StPO wegen „geringer Schuld“. 

Insbesondere Einstellungen wegen geringer Schuld gegen die Zahlung einer Geldauflage sind in diesem Zusammenhang praktikabel und sollten von Verteidigern mit Mandanten erwogen werden: Für den Testzentrums-Betreiber bietet eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 153a StPO den Vorteil, dass keine Wiederaufnahme des Verfahrens möglich ist. Eine Einstellung wegen geringer Schuld beendet das Verfahren wegen Abrechnungsbetruges faktisch, nach Zahlung der Geldauflage kann die Tat „nicht mehr als Vergehen verfolgt werden“, es tritt ein Verfahrenshindernis ein. .

Gerade vor dem Hintergrund der sich ständig verändernden Rechtsprechung und der Ausweitungen von Ermittlungen sind Mandanten gut beraten, eine solche Lösung frühzeitig zu suchen. Freilich geht es hier teilweise um durchaus hohe Geldauflagen im zweistelligen Bereich.

FAQ: Häufige Fragen zum Abrechnungsbetrug


Antwort

FAQ: Häufige Fragen zu Abrechungsbetrug

Die streng formale Betrachtungsweise stammt aus dem Sozialrecht und ist vom Bundesgerichtshof auf Fälle des Abrechnungsbetruges im Gesundheitswesen übertragen worden. Danach begründet bereits die rein formelle Nichtabrechenbarkeit einer tatsächlich erbrachten Leistung regelmäßig einen Vermögensschaden. Maßgeblich ist allein, dass die Leistung aufgrund eines Verstoßes gegen Abrechnungsvorschriften nicht vergütungsfähig war; ob ihr tatsächlich ein wirtschaftlicher Wert zukam, bleibt außer Betracht.

Dies führt zu erheblichen Konsequenzen für die Schadensberechnung: Wurde beispielsweise eine Corona-Testung im Wert von 11,50 Euro unter Verstoß gegen Abrechnungsvorschriften durchgeführt und abgerechnet, wird der gesamte Betrag von 11,50 Euro als Schaden angesetzt. Der Betreiber kann sich weder den Wert der tatsächlich erbrachten Testleistung noch die Kosten des eingesetzten Testkits schadensmindernd anrechnen lassen.

Nach Ansicht des 2. Strafsenates des BGH: Nein.

Der Senat hat ausdrücklich klargestellt: „Auch bei streng formaler Betrachtungsweise folgt nicht, dass durch die Abrechnung fingierter oder formal mangelbehafteter Leistungen auch der Vergütungsanspruch für abgrenzbare vollkommen ordnungsgemäße Leistungen entfiele“.

Die Auffassung ist jedoch von Staatsanwaltschaften mit Verweis auf die sozialrechtliche Rechtsprechung zur streng formalen Betrachtungsweise durchaus vertreten worden. Auch das Landgericht Stuttgart war in der Entscheidung Beschluss vom 28.07.2022 – 6 Qs 4/22 noch dieser Auffassung.

Ja. Bereits der Versuch eines Betruges ist strafbar.

Eine Strafbarkeit kommt deshalb auch dann in Betracht, wenn der geplante Vermögensschaden letztlich nicht eingetreten ist. Ob tatsächlich bereits ein strafbarer Versuch vorliegt oder lediglich straflose Vorbereitungshandlungen gegeben sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Der Täter muss darauf abzielen, sich selbst oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Wer lediglich einem anderen schaden möchte, ohne einen wirtschaftlichen Vorteil anzustreben, erfüllt den Betrugstatbestand häufig nicht. Die Frage, welche Ziele und Vorstellungen ein Beschuldigter tatsächlich hatte, spielt deshalb in vielen Verfahren eine wichtige Rolle.

Nicht immer muss bereits Geld verloren gegangen sein, damit eine Strafbarkeit wegen Betruges besteht. Unter bestimmten Voraussetzungen wird bereits eine konkrete wirtschaftliche Gefährdung als Vermögensschaden bewertet – über die sog. „schadensgleiche Vermögensgefährdung“. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob das Vermögen bereits messbar beeinträchtigt wurde, weil die Gefahr des endgültigen Verlusts sehr hoch ist. Typische Fallgruppe ist die Eröffnung eines Kreditkartenkontos unter falschen Angaben und die Aushändigung einer Kreditkarte durch die Bank.

Nein. Wirtschaftlicher Misserfolg allein begründet noch keine Strafbarkeit.

Gerade im Wirtschaftsleben kommt es regelmäßig zu Fehleinschätzungen, Verlusten oder gescheiterten Investitionen. Strafbar wird ein Verhalten erst dann, wenn die Voraussetzungen eines Betrugs- oder Vermögensdelikts tatsächlich nachweisbar sind.

Deshalb muss in jedem Verfahren sorgfältig geprüft werden, welche Informationen den Beteiligten zum Zeitpunkt ihrer Entscheidungen tatsächlich vorlagen.

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