Konsum-cannabisgesetz (KCanG)
Strafverteidigung bei Verstößen gegen das Konsumcannabisgesetz
Ich bin für Mandanten regelmäßig in Verfahren tätig, die sich auf Straftaten gemäß dem seit dem 01.04.2024 geltende Konsumcannabisgesetz (KCanG) beziehen.
Da der Besitz von Mengen bis zu 50 Gramm straflos ist, beziehen sich die Verfahren mittlerweile häufig auf den Vorwurf des Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge. Es gibt aber auch andere Vorwürfe, etwa den der Einfuhr von Cannabis, die noch zu Strafverfahren führen.
Die Einleitung eines Cannabis-Verfahrens trifft die meisten Beschuldigten unvorbereitet. Hausdurchsuchungen, Telekommunikationsüberwachung, Festnahmen oder Untersuchungshaft gehören in dem Bereich großer Mengen Cannabis und gewerbs- oder bandenmäßiger Begehungsweise auch nach der Einführung der KCanG immer noch zum Programm der Ermittlungsbehörden.
Situationen in der Verteidigung wegen KCanG-Vorwurf
Vorwurf: Zu viele Cannabispflanzen
Das KCanG erlaubt den Anbau von bis zu drei Cannabispflanzen zum Eigenkonsum. In der Praxis stellt sich allerdings häufig die Frage, wann überhaupt von einer eigenständigen Pflanze auszugehen ist und welche Pflanzenbestände einem Beschuldigten, der in häuslicher gemeinschaft mit anderen lebt, tatsächlich zuzurechnen sind. Zudem, ob die Pflanzen tatsächlich nur für den Eigenbedarf gedacht waren.
Vorwurf: Einfuhr von Cannabis
Ein häufiger Irrtum besteht darin anzunehmen, dass besessenes Cannabis auch legal nach Deutschland z.B. aus den Niederlanden eingeführt werden dürfe. Das ist nicht der Fall. Gerade nach Fahrten in die Niederlande oder andere europäische Staaten geraten viele Beschuldigte mit den Vorschriften des KCanG in Konflikt.
Exkurs: Warum ist die Einfuhr von Cannabis aus den Niederlanden trotz Legalisierung strafbar?
Die kurze Antwort lautet: Zwar ist der Besitz kleinerer Mengen Cannabis in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen legal, die Einfuhr von Cannabis aus dem Ausland bleibt jedoch weiterhin strafbar – unabhängig von der Menge.
Warum der Gesetzgeber diesen Unterschied macht, wird im Gesetz nicht ausdrücklich und abschließend erläutert. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich jedoch, dass die Legalisierung unter anderem dem Ziel dienen soll, den Konsum aus unkontrollierten Quellen zurückzudrängen und Verbraucher vor Cannabis-Produkten mit unbekannten oder besonders hohen THC-Gehalten zu schützen.
Nach dem Konzept des Konsumcannabisgesetzes soll Cannabis künftig über legal zugelassene Anbauvereinigungen („Cannabis-Socialclubs“) abgegeben werden. Diese unterliegen nach dem KCanG staatlicher Aufsicht und regelmäßigen behördlichen Kontrollen. Der Gesetzgeber verspricht sich hiervon eine bessere Kontrolle der Produktqualität und der Wirkstoffgehalte.
Wird Cannabis dagegen aus einem niederländischen Coffeeshop nach Deutschland verbracht, entzieht sich dieses Cannabis der in Deutschland vorgesehenen staatlichen Kontrolle. Aus Sicht des Gesetzgebers würde die Einfuhr daher das mit dem KCanG verfolgte Kontroll- und Gesundheitsschutzkonzept unterlaufen. Aus diesem Grund bleibt die Einfuhr von Cannabis auch dann strafbar, wenn die mitgeführte Menge in Deutschland für sich genommen legal besessen werden dürfte.
Hausdurchsuchung wegen Cannabis
Auch nach der Teillegalisierung gehören Hausdurchsuchungen weiterhin zum Standardrepertoire der Ermittlungsbehörden. Häufig steht dabei der Verdacht im Raum, es würden größere Mengen Cannabis aufbewahrt oder Cannabis an Dritte weitergegeben. Für die Betroffenen kommt die Maßnahme regelmäßig überraschend. Noch während der Durchsuchung werden häufig Erklärungen abgegeben, die später nur noch schwer korrigiert werden können. Daher sollten Sie bei einer Hausdurchsuchung wegen Cannabis von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen.
Welche Cannabis-Straftaten gibt es weiterhin?
Die Teillegalisierung hat die Strafbarkeitsrisiken wegen Cannabis gesenkt. Maßgebliche Strafvorschrift ist jetzt § 34 KCanG. Wer die gesetzlichen Grenzen überschreitet oder Cannabis außerhalb der erlaubten Bezugswege nutzt, muss weiterhin mit einem Ermittlungsverfahren, einer Geldstrafe oder sogar einer Freiheitsstrafe rechnen.
Besitz von zu viel Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG)
Erlaubt sind grundsätzlich bis zu 25 Gramm Cannabis außerhalb des eigenen Wohnsitzes sowie bis zu 50 Gramm Cannabis am Wohnsitz. Strafbar macht sich hingegen, wer mehr als 30 Gramm außerhalb seines Wohnsitzes oder insgesamt mehr als 60 Gramm Cannabis besitzt. Gleiches gilt für den Besitz von mehr als drei lebenden Cannabispflanzen.
Der Vorwurf des unerlaubten Besitzes gehört seit Inkrafttreten des KCanG zu den gängigen Vorwürfen in Ermittlungsverfahren im Cannabisstrafrecht.
Unerlaubter Anbau von Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 KCanG)
Das Gesetz erlaubt den privaten Eigenanbau von bis zu drei Cannabispflanzen. Wer mehr als drei Pflanzen gleichzeitig anbaut oder Cannabis nicht ausschließlich zum Eigenkonsum kultiviert, macht sich strafbar. Besonders häufig entstehen rechtliche Probleme bei Gemeinschaftsanbauten, nicht getrennten Pflanzenbeständen oder dem Verdacht einer Weitergabe an Dritte.
Handel mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG)
Der Handel mit Cannabis bleibt auch nach der Cannabislegalisierung strafbar. Wer Cannabis verkauft, vermittelt oder mit Gewinnerzielungsabsicht weitergibt, muss mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen. Bereits kleinere Verkaufs- oder Vermittlungsgeschäfte können ausreichen, um den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens zu erfüllen.
Einfuhr von Cannabis aus dem Ausland (§ 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG)
Die Einfuhr von Cannabis nach Deutschland ist weiterhin verboten. Dies gilt auch dann, wenn das Cannabis in einem anderen Staat – beispielsweise in den Niederlanden – legal erworben wurde.
Viele Betroffene gehen irrtümlich davon aus, dass die Mitnahme geringer Mengen zum Eigenkonsum erlaubt sei. Tatsächlich stellt bereits die Einfuhr kleinster Mengen Cannabis einen Straftatbestand dar.
Abgabe und Weitergabe von Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG)
Während der Besitz unter bestimmten Voraussetzungen legal sein kann, bleibt die Weitergabe von Cannabis grundsätzlich strafbar. Wer Cannabis an andere Personen verschenkt, verleiht oder sonst weitergibt, riskiert ein Strafverfahren.
Besonders streng verfolgt werden Fälle, in denen Minderjährige betroffen sind.
Unerlaubter Erwerb von Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 11 und 12 KCanG)
Cannabis darf nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben erworben werden. Strafbar ist insbesondere der Erwerb von mehr als 25 Gramm Cannabis pro Tag oder von mehr als 50 Gramm pro Kalendermonat.
Auch der Bezug von Cannabis außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Bezugsquellen kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Besonders schwere Fälle nach § 34 Abs. 3 KCanG
Nicht geringe Menge Cannabis (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG)
Von erheblicher praktischer Bedeutung ist die sogenannte nicht geringe Menge. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt diese Grenze weiterhin bei 7,5 Gramm THC.
Wer eine Straftat nach dem KCanG im Zusammenhang mit einer nicht geringen Menge begeht, muss regelmäßig mit deutlich höheren Strafen rechnen. Die Frage der Wirkstoffmenge spielt deshalb in nahezu jedem größeren Cannabisverfahren eine zentrale Rolle.
Gewerbsmäßige Cannabisdelikte (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 KCanG)
Ein besonders schwerer Fall liegt regelmäßig vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt, also sich durch wiederholte Cannabisgeschäfte eine fortlaufende Einnahmequelle verschaffen möchte.
Cannabis an Minderjährige (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 KCanG)
Besonders streng werden Fälle geahndet, in denen Cannabis an Kinder oder Jugendliche abgegeben, überlassen oder verabreicht wird. Der Schutz Minderjähriger gehört zu den zentralen Zielen des KCanG.
Verbrechenstatbestände nach § 34 Abs. 4 KCanG
Bandenmäßige Cannabisdelikte in nicht geringer Menge (§ 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG)
Wer als Mitglied einer Bande mit einer nicht geringen Menge Cannabis handelt, anbaut oder diese einführt, verwirklicht einen Verbrechenstatbestand.
Bewaffnete Cannabisdelikte in nicht geringer Menge (§ 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG)
Die höchsten Strafen drohen bei Cannabisdelikten in nicht geringer Menge, wenn der Täter zugleich eine Schusswaffe oder einen sonstigen gefährlichen Gegenstand mit sich führt.
KCanG: warum wurde Cannabis nur teilweise legalisiert?
Cannabis ist zwar teilweise legalisiert worden, aber es gibt noch zahlreiche Straftatbestände. Die Hürden, Cannabis legal anzubauen und zu verkaufen, sind hoch. Wer einfach mit dem gewerbsmäßigen Anbau loslegt, macht sich strafbar. Legal sind grundsätzlich nur der Besitz und der Anbau in begrenztem Umfang. Warum ist das eigentlich so? Was schwebte dem Gesetzgeber mit dem Gesetz vor? Und: Sind die Ziele des Gesetzes erreicht worden?
Was wollte der Gesetzgeber mit der teilweisen Legalisierung erreichen?
Das Ziel des Gesetzes war nicht die uneingeschränkte Freigabe von Cannabis. Nach den Begründungen zum KonsumCannabisGesetz sollte vor allem der Schwarzmarkt zurückgedrängt und staatliche Kontrolle über den Konsum erlangt werden. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollen Konsumenten Zugang zu Cannabis erhalten, ohne auf den Schwarzmarkt angewiesen zu sein.
Zugleich sollte der Gesundheitsschutz verbessert werden. Ein wesentliches Argument des Gesetzgebers für die Teillegalisierung war, dass am Schwarzmarkt sehr hohe Wirkstoffgehalte in Cannabis erhältlich sind. Durch die legale Abgabe über staatlich kontrollierte Anbauvereinigungen („Cannabis Social Clubs“) wollte der Gesetzgeber den THC-Gehalt im Auge halten können.
Warum bleibt der Handel strafbar?
Der Gesetzgeber wollte ausdrücklich keinen freien kommerziellen Cannabismarkt schaffen. Anders als etwa in Teilen der USA oder Kanadas gibt es deshalb keine allgemeinen Verkaufsstellen und keine gewerblichen Cannabisgeschäfte. Cannabis soll nach dem Konzept des Gesetzes grundsätzlich nur durch Eigenanbau oder über nicht gewinnorientierte Anbauvereinigungen verfügbar sein.
Die Befürchtung des Gesetzgebers war, dass ein kommerzieller Markt den Konsum fördern und wirtschaftliche Interessen über den Gesundheitsschutz stellen könnte, also auch wieder hohe Wirkstoffgehalte zu erwarten wären.
Sind die Ziele erreicht worden?
Aus meiner Sicht nicht. Die Zahl der zugelassenen Anbauvereinigungen bleibt begrenzt, viele Konsumenten haben weiterhin keinen einfachen Zugang zu legal erzeugtem Cannabis. Die Wirkstoffgehalte bleiben weitestgehend unverändert.
Bereits kurz nach Inkrafttreten des Gesetzes äußerten die Strafsenate des BGH in den Entscheidungen zur „nicht geringen Menge“ Ihren Unmut über den Gesetzgeber. Die Entscheidungen widersprechen klar der in den Gesetzesbegründungen gemachten Vorgabe, die nicht geringe Menge neu zu definieren. Da der Gesetzgeber aber von der ihm freilich auch zustehenden Möglichkeit, die nicht geringe Menge selbst zu bestimmen, keinen Gebrauch machte, gibt es weiterhin diese restriktive Handhabung der Obergerichte.
KCanG: Schwerpunkte
Die „nicht geringe Menge“ nach dem Cannabisgesetz – BGH-Entscheidungen
Mit Inkrafttreten des Cannabisgesetzes (KCanG) stellte sich die zentrale Frage, ob die bisherige Grenze der „nicht geringen Menge“ von 7,5 Gramm THC weiterhin gilt. Der Bundesgerichtshof hat dies in seinem Beschluss vom 18.04.2024 (Az. 1 StR 106/24) bejaht und entschieden, dass trotz der gesetzlichen Neuregelung an dem bisherigen Grenzwert festzuhalten sei. Zur Begründung verweist der BGH insbesondere darauf, dass sich die gesundheitlichen Risiken von Cannabis und die für einen Rauschzustand erforderliche Wirkstoffmenge nicht verändert hätten.
Diese Auffassung steht jedoch in einem deutlichen Spannungsverhältnis zu den Vorstellungen des Gesetzgebers, der im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich davon ausging, dass die Grenze der „nicht geringen Menge“ künftig deutlich höher anzusetzen sein werde. Entsprechend haben einzelne andere Gerichte bereits wesentlich höhere Grenzwerte angenommen.
Cannabis-Amnestie und BZR-Löschung
Das KCanG enthält umfangreiche Amnestie- und Tilgungsregelungen. Unter bestimmten Voraussetzungen können alte Verurteilungen aufgehoben oder Eintragungen im Bundeszentralregister gelöscht werden.
→ Zum vollständigen Beitrag über Cannabis-Amnestie und Tilgung von BZR-Einträgen
EncroChat & KCanG
Das Konsumcannabisgesetz hatte auch Auswirkungen auf zahlreiche laufende EncroChat-Verfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes durften EncroChat-Daten nur zur Aufklärung bestimmter besonders schwerer Straftaten verwendet werden. Bei bestimmten Vorwürfen aus dem KCanG stellte sich deshalb die Frage, ob die Daten überhaupt noch verwertbar waren, was richtigerweise zu verneinen war. Ein kleiner Skandal – bis zur Entscheidung des 5. Strafsenates des BGH am 30.01.2025.
→ Zum vollständigen Beitrag über EncroChat und Cannabis nach dem KCanG
praxis: vorwurf bewaffnetes handeltreiben mit cannabis
Meinem Mandanten wurde vorgeworfen, gemeinsam mit mehreren Personen vor einem Berliner Spätkauf mit Cannabis Handel getrieben zu haben. Polizeibeamte hatten die Gruppe über einen Zeitraum observiert und mehrere Kontakte zu Passanten als Drogengeschäfte interpretiert. Nachdem bei einem kontrollierten Passanten Cannabis aufgefunden wurde – dieser gab zudem an, dieses Cannabis soeben erworben zu haben – , erfolgte die Festnahme der gesamten Gruppe.
Bei meinem Mandanten fanden die Beamten rund 70 Gramm Cannabis und Haschisch in mehreren Portionen sowie ein Pfefferspray. Die Staatsanwaltschaft ging deshalb von bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis aus. Dieser Vorwurf stellt einen Verbrechenstatbestand dar und sieht grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren vor (§ 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG). Es folgte eine Anklage zum Schöffengericht.
Im Verfahren wurde sich dahin eingelassen, dass das besessene Cannabis zum Eigenbedarf gedacht war. Der Handelsvorwurf wurde bestritten. Wenn es zu „Handshakes“ mit Passanten gekommen sei, dann seien das Bekannte gewesen. Man kenne fast jeden aus der Ecke.
Die Polizeibeamten konnten in der Befragung nicht einmal sagen, wer überhaupt das Cannabis an den vermeintlichen Erwerber übergeben haben sollte.
Mein Mandant wurde wegen Besitz von Cannabis zu einer geringen Geldstrafe verurteilt. Das Gericht konnte sich vom Handelsvorwurf nicht überzeugen. Die „Bewaffnung“ mit Pfefferspray ist für den Besitz unerheblich und wirkt sich allenfalls leicht strafschärfend aus.
FAQ: Häufige Fragen zum Konsum-cannabisgesetz (KCanG)
Antwort
Mandantenstimmen
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Bei Durchsuchung, Festnahme oder Haft ist schnelles Handeln wichtig. Daher bin ich in diesen Fällen am selben Tag für Sie da.
