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Sexualstrafrecht

Strafverteidigung im Sexualstrafrecht in Berlin und bundesweit

Es gibt aktuell keinen Vorwurf, der den Ruf einer Person so nachhaltig vernichten kann, wie der Vorwurf eines sexuellen Fehlverhaltens. Es genügt manchmal eine Strafanzeige, um das private, berufliche und soziale Umfeld zu zerstören. Nach einer durchgeführten Hausdurchsuchung oder gar einer Festnahme ist der Ruf ohnehin ruiniert. 

Das Problem für Sie als Beschuldigten: Vorwürfe im Sexualstrafrecht sind häufig schwer aufzuklären, denn Sachbeweise fehlen meist. Stattdessen steht Aussage gegen Aussage. Vermeintliche Opferzeugen sitzen bei der Polizei und Ihnen wird, so meine Erfahrung, häufig recht blind geglaubt. 

In dieser Situation brauchen Sie jemanden, der die Abläufe kennt und einen kühlen Kopf bewahrt.

Als Strafverteidiger vertrete ich Beschuldigte in Sexualstrafsachen in Berlin und bundesweit. Die Verteidigung beginnt dabei nicht erst vor Gericht. Gerade in Fällen, wo Aussage gegen Aussage steht, lohnt sich häufig eine präzise Stellungnahme im Ermittlungsverfahren. Denn wenn Sie das Verfahren ohne Ihre Sicht der Dinge laufen lassen, zementiert sich der Verdacht aus der Aussage einer Zeugin. Sie brauchen eine fundierte Gegenvorstellung – so lässt sich Einfluss auf das Verfahren nehmen und im besten Fall eine Einstellung ohne Hauptverhandlung erreichen. 


Vorwurf: Sexualstrafrecht 

Der Vorwurf sexuellen Fehlverhaltens ist für Sie gravierend. Er ist unangenehm, schambehaftet und greift tief in Ihre Privatsphäre.

Ich verteidige Sie in folgenden Situationen: 

  • Sexuelle Belästigung, § 184i StGB  
  • Sexuelle Nötigung, § 177 StGB
  • Sexueller Übergriff, § 177 StGB
  • Vergewaltigung, § 177 StGB  


Aussage gegen Aussage im Sexualstrafrecht

Fast alle Verfahren im Sexualstrafrecht fußen auf einer Aussage einer einzelnen Zeugin. Ohne diese Aussage, gäbe es kein Verfahren, keine Anklage. Objektive Beweise existieren entweder gar nicht oder sie erlauben keine eindeutigen Rückschlüsse auf das tatsächliche Geschehen.

In solchen Verfahren brauchen Sie einen Verteidiger, der weiß, worauf es ankommt und welche Vorteile sich aus der Rechtsprechung des BGH ziehen lassen, insbesondere, welche Unwahrheiten eines Teil der belastenden Aussage sich herausarbeiten lassen. Denn lassen sich in (wesentlichen) Punkten der Aussage Unwahrheiten finden, so muss der Tatrichter regelmäßig außerhalb der Zeugenaussage liegende gewichtige Gründe nennen, die es ihm ermöglichen, der Zeugenaussage im Übrigen dennoch zu glauben (BGH, Beschluß vom 19. 10. 2000 – 1 StR 439/00 (LG Ellwangen)). Wie bereits angesprochen, fehlen solche außerhalb der Aussage liegenden Gründe in diesen Konstellationen in der Regel, sodass dann freizusprechen ist. 


Motive für Falschbeschuldigungen 

Noch effektiver für die Verteidigung ist das Finden eines plausiblen Motivs für eine Falschbeschuldigung. Ein solches Motiv für eine falsche Beschuldigung ist in Aussage‑gegen‑Aussage‑Konstellationen ein äußerst gewichtiges Argument, das die Glaubhaftigkeit der belastenden Aussage ernsthaft in Frage stellen und damit die Anwendung des Zweifelssatzes „in dubio pro reo“ zugunsten des Angeklagten vorbereiten kann.

Für die Verteidigung ist die Herausarbeitung eines Falschbelastungsmotivs Teil des Angriffs auf die Glaubwürdigkeit der Opferzeugin. Es ist dabei ausdrücklich zulässig, sachlich begründete Hinweise auf ein Motiv zur Falschbeschuldigung zu liefern und eine Belastungszeugin mithin implizit als Lügnerin darzustellen.

Julius Frenger Fachanwalt für Strafrecht

Julius Frenger

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Strafrecht
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Verteidigung bei Sexuelle Nötigung, sexueller Übergriff, Vergewaltigung, § 177 StGB; sexuelle Belästigung, 184i stgb  

Der Vorwurf der Vergewaltigung oder des sexuellen Übergriffs zählt zu den schwerwiegendsten Vorwürfen des Strafrechts. Das Stigma „Vergewaltiger“ zu tragen, führt zum vollständigen Verlust der Reputation. Hinzu kommen hohe Strafandrohungen. 

Welche Taten erfasst § 177 StGB?

§ 177 StGB schützt die sexuelle Selbstbestimmung. Strafbar sind insbesondere sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person.

Der Straftatbestand umfasst unter anderem:

  • sexuellen Übergriff (§ 177 Abs. 1 StGB),
  • sexuelle Nötigung (§ 177 Abs. 5 StGB),
  • Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 StGB),
  • das Ausnutzen bestimmter Schutz- oder Zwangslagen (§ 177 Abs. 2 und Abs. 4 StGB).

Je nach den konkreten Umständen können erhebliche Freiheitsstrafen drohen.

Sexueller Übergriff: Entgegenstehender Wille als zentraler Verteidigungsansatz (§ 177 Abs. 1 StGB)

In vielen Verfahren steht die Frage im Mittelpunkt, ob tatsächlich ein erkennbarer entgegenstehender Wille vorlag.

Für die Verteidigung ist häufig entscheidend,

  • wie die Kommunikation zwischen den Beteiligten verlief,
  • welche Signale vor und während des Geschehens wahrgenommen wurden,
  • ob von einem Einverständnis ausgegangen werden durfte,
  • ob Missverständnisse oder unterschiedliche Wahrnehmungen vorlagen.

Gerade in komplexen zwischenmenschlichen Situationen ist eine sorgfältige Analyse der konkreten Umstände unverzichtbar.

Verteidigung bei Vorwürfen des Ausnutzens besonderer Situationen (§ 177 Abs. 2 StGB)

Das Gesetz erfasst auch Fälle, in denen bestimmte Situationen ausgenutzt worden sein sollen. Hierzu gehören beispielsweise Überraschungsmomente oder Situationen, in denen die betroffene Person in ihrer Willensbildung erheblich eingeschränkt gewesen sein soll.

In diesen Verfahren ist häufig zu prüfen,

  • welche Wahrnehmungen der Beschuldigte tatsächlich hatte,
  • ob die behauptete Situation objektiv vorlag,
  • ob überhaupt ein entsprechender Vorsatz nachgewiesen werden kann.

Nicht jede missverstandene Situation erfüllt automatisch die Voraussetzungen des § 177 StGB.

Verteidigung bei Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 StGB)

Eine Vergewaltigung im Sinne des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB setzt bestimmte sexuelle Handlungen voraus, insbesondere Beischlaf oder vergleichbare Handlungen mit Eindringen in den Körper.

Für die Verteidigung ist daher stets sorgfältig zu prüfen,

  • welche konkrete Handlung vorgeworfen wird,
  • ob die Einordnung als Vergewaltigung rechtlich zutreffend ist.

Gerade die Abgrenzung zwischen den verschiedenen Tatbeständen des § 177 StGB kann erhebliche Auswirkungen auf den Strafrahmen haben.

Verteidigung bei sexueller Belästigung (§ 184i StGB)

§ 184i StGB erfasst körperliche Berührungen in sexuell bestimmter Weise, durch die sich eine andere Person belästigt fühlt. Der Tatbestand wurde geschaffen, um Verhaltensweisen unterhalb der Schwelle von sexuellem Übergriff oder Vergewaltigung (§ 177 StGB) zu erfassen. Der Vorwurf der sexuellen Belästigung wird von vielen Beschuldigten zunächst nicht ernst genommen. Häufig gehen sie davon aus, es handele sich um ein Missverständnis, das sich schnell aufklären lässt und machen eigenständig Angaben im Ermittlungsverfahren.

Wann liegt eine sexuelle Belästigung vor?

Für eine Strafbarkeit nach § 184i Abs. 1 StGB müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • körperliche Berührung,
  • sexuelle Bestimmung der Berührung,
  • Belästigung der Betroffenen,
  • vorsätzliches Handeln.

Nicht jede unangemessene oder distanzlose Berührung erfüllt diese Voraussetzungen.

Sexuell bestimmte Berührung

Ein zentraler Verteidigungsansatz ist die Frage, ob die Berührung überhaupt einen sexuellen Bezug hatte. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die betroffene Körperstelle, die Art der Berührung und der situative Kontext. Sozialübliche Verhaltensweisen oder lediglich distanzlose Kontakte reichen regelmäßig nicht aus.

Belästigung (§ 184i StGB)

Die Berührung muss vom Betroffenen als sexuelle Belästigung empfunden werden. Dabei ist zu prüfen, ob sich das Unbehagen tatsächlich auf die sexuelle Komponente der Handlung bezieht oder auf andere Umstände zurückzuführen ist.

Vorsatz und Irrtum (§ 16 StGB)

Der Beschuldigte muss vorsätzlich gehandelt haben. Ein wichtiger Verteidigungsansatz besteht daher in der Frage, ob der Beschuldigte von einer Zustimmung ausgehen konnte.

Insbesondere bei:

  • Flirtsituationen,
  • früheren oder bestehenden Beziehungen,
  • mehrdeutiger Kommunikation,
  • Begegnungen unter Alkoholeinfluss,

kann ein Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB vorliegen.

Persönliche und diskrete Vertretung

Vorwürfe aus dem Bereich des Sexualstrafrechts betreffen fast immer höchstpersönliche Lebensbereiche. Viele Mandanten sprechen bei mir erstmals mit einem Außenstehenden über die gegen sie erhobenen Vorwürfe. Deshalb sind Vertrauen und Diskretion besonders wichtig. Als Rechtsanwalt bin ich Berufsgeheimnisträger. Ihr Geheimnis ist bei mir von Berufs- und Strafrecht Gesetz geschützt.

PRAXIS: EINSTELLUNG EINES ERMITTLUNGSVERFAHRENS WEGEN SEXUELLER NÖTIGUNG 

Gegen meinen Mandanten wurde wegen des Verdachts der sexuellen Nötigung ermittelt. Anlass des Verfahrens war die Anzeige einer jungen Frau nach einem gemeinsamen Abend in einer Berliner Bar. Mein Mandant bestritt den Tatvorwurf von Beginn an und gab über eine anwaltliche Stellungnahme ein nachvollziehbares Motiv für die Frau an, ihn falsch zu belasten. Zudem gab es zahlreiche Widersprüche zwischen den objektiven Umständen und den erhobenen Vorwürfen, auf welche die Verteidigung aufmerksam machte. Im Rahmen einer zweiten ergänzenden Befragung zu den Vorwürfen verstrickte sich die Anzeigenerstatterin in Widersprüche.

Daraufhin wurde das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt, § 170 Abs. 2 StPO. Zu einer Anklage oder Hauptverhandlung kam es nicht.

Mein Mandant galt damit weiterhin als unschuldig und war keinen weiteren strafrechtlichen Maßnahmen ausgesetzt.

FAQ: Häufige Fragen zum Sexualstrafrecht

Das Gericht entscheidet nicht nach einer festen Regel. Es muss alle vorhandenen Beweise und Indizien umfassend würdigen und sich ein Gesamtbild vom Geschehen verschaffen. Dabei wird insbesondere geprüft, ob die Aussage der Belastungszeugin in sich schlüssig ist, ob sie über verschiedene Vernehmungen hinweg konstant geblieben ist und ob Widersprüche oder Ungereimtheiten bestehen. Auch mögliche Belastungsmotive, Erinnerungslücken sowie objektive Beweismittel wie Nachrichten, Fotos oder Zeugenaussagen können eine Rolle spielen.

Gerade in Sexualstrafverfahren gelten hohe Anforderungen an die Prüfung der Glaubhaftigkeit einer Aussage. Bleiben nach der Beweisaufnahme vernünftige Zweifel bestehen, darf das Gericht nicht verurteilen. Es muss dann zugunsten des Angeklagten entscheiden.

In bestimmten Sexualstrafverfahren kann eine richterlich aufgezeichnete Videovernehmung an die Stelle einer erneuten Aussage in der Hauptverhandlung treten.


Der Gesetzgeber möchte dadurch insbesondere junge oder besonders schutzbedürftige Zeugen vor zusätzlichen psychischen Belastungen schützen. Gleichzeitig soll die oft besonders wichtige Erstaussage möglichst unverfälscht dokumentiert werden.


Ob eine Videoaufzeichnung ausreicht oder die Zeugin dennoch persönlich vor Gericht erscheinen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Bestehen erhebliche Zweifel oder Widersprüche, kann eine ergänzende persönliche Vernehmung erforderlich werden.

Ja. Eine erneute oder ergänzende Vernehmung ist grundsätzlich zulässig und in der Praxis nicht ungewöhnlich.


Insbesondere wenn Widersprüche, Unklarheiten oder offene Fragen bestehen, können Zeugen erneut befragt werden. Dabei geht es häufig darum, frühere Angaben zu überprüfen, Unterschiede zwischen verschiedenen Vernehmungen aufzuklären oder zusätzliche Einzelheiten zu ermitteln.


Auch wenn bereits eine Videovernehmung vorliegt, kann eine weitere Befragung erforderlich sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gericht für seine Entscheidung einen persönlichen Eindruck von der Zeugin gewinnen möchte.

In Ausnahmefällen kann aus Gründen des Opferschutzes auf eine erneute Vernehmung verzichtet werden. Verbleibende Zweifel dürfen jedoch nicht zulasten des Angeklagten aufgelöst werden.

Maßgeblich ist nicht nur, was gesagt wurde, sondern auch, wie die Situation insgesamt verlaufen ist. Das Gericht prüft unter anderem die Kommunikation zwischen den Beteiligten, deren Verhalten vor, während und nach dem Geschehen sowie mögliche Nachrichten oder sonstige Beweismittel.


Für eine Verurteilung reicht es nicht aus, dass die andere Person ihr Verhalten als Ablehnung verstanden wissen wollte. Vielmehr muss festgestellt werden können, dass der Beschuldigte den entgegenstehenden Willen tatsächlich erkannt hat oder zumindest damit rechnete und dennoch handelte. Bleiben nach der Beweisaufnahme vernünftige Zweifel daran, wie eine Äußerung oder ein Verhalten zu verstehen war und ob der Beschuldigte eine fehlende Zustimmung erkennen musste, sind diese Zweifel zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.

Eine Hausdurchsuchung kommt häufig bereits im Ermittlungsverfahren in Betracht. Voraussetzung ist, dass aufgrund konkreter Tatsachen der Verdacht besteht, dass sich in der Wohnung Beweismittel befinden, die für die Aufklärung des Tatvorwurfs von Bedeutung sein können.


In Sexualstrafverfahren interessieren sich die Ermittlungsbehörden insbesondere für Mobiltelefone, Computer, Chatverläufe, Fotos, Videos oder andere digitale Speichermedien. Auch Kleidung oder sonstige Gegenstände können als Beweismittel in Betracht kommen.


In der Regel erfolgt die Durchsuchung auf Grundlage eines richterlichen Beschlusses. Die Ermittlungsbehörden müssen dabei darlegen, welchen Tatvorwurf sie aufklären wollen und welche Beweismittel sie zu finden erwarten.


Gerade bei Vorwürfen mit Bezug zu digitalen Inhalten kommt es häufig zur Sicherstellung von Smartphones, Computern und anderen Datenträgern. Die Auswertung dieser Geräte kann anschließend Monate in Anspruch nehmen.


Wurde bei Ihnen eine Hausdurchsuchung durchgeführt, sollten Sie möglichst früh anwaltlichen Rat einholen. Häufig entscheidet bereits das Verhalten unmittelbar nach der Durchsuchung über den weiteren Verlauf des Verfahrens.

Nein.

Unter Catcalling wird sexuell motiviertes Ansprechen (Rufe, Pfiffe, anzügliche Bemerkungen) verstanden. Dieses Verhalten ist für sich nicht strafbar. Handelt es sich jedoch um besonders herabwürdigende Verhaltensweisen kann eine Beleidigung gem. § 185 StGB in Betracht kommen.

Vorladung? Durchsuchung? Haft?

24/7 Erreichbar!

Strafsachen halten sich nicht an Bürozeiten. Kontaktieren Sie mich in jeder Lebenslage über Handy, Festnetz oder Mail. 

Bei Durchsuchung, Festnahme oder Haft ist schnelles Handeln wichtig. Daher bin ich in diesen Fällen am selben Tag für Sie da.