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Auslieferung / IRG

Anwalt für Auslieferungsrecht in Berlin

Das Auslieferungsrecht regelt die Überstellung von Personen zwischen verschiedenen Staaten zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung. Rechtsgrundlage ist in Deutschland insbesondere das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG), das durch europäische und völkerrechtliche Abkommen ergänzt wird.

Häufig beginnt das Verfahren mit einer überraschenden Festnahme an einem Flughafen oder eine anderen Grenze aufgrund eines Europäischen Haftbefehls oder einer internationalen Fahndung. Die Betroffenen erfahren erst in diesem Moment, dass sie von einem anderen Staat gesucht werden.

Als Fachanwalt für Strafrecht vertrete ich Mandanten in Berlin und bundesweit in Verfahren wegen Europäischer Haftbefehle, Auslieferungshaft und sonstiger Auslieferungsverfahren.

Wann droht eine Auslieferung?

Eine Auslieferung kommt in Betracht, wenn ein anderer Staat die Übergabe einer Person verlangt, um dort ein Strafverfahren durchzuführen oder eine bereits verhängte Freiheitsstrafe zu vollstrecken.

Voraussetzung ist regelmäßig, dass der ersuchende Staat ein entsprechendes Auslieferungsersuchen stellt und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei spielen neben dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) zahlreiche internationale Abkommen und europäische Regelungen eine Rolle.

Ob eine Auslieferung zulässig ist, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Insbesondere die Frage der Einhaltung von Menschenrechten in dem ersuchenden Staat, aber auch andere verfassungsrechtliche und europarechtliche Fragestellungen, zudem die Frage der beiderseitigen Strafbarkeit, sind zu prüfen und können einer Auslieferung entgegenstehen.

Europäischer Haftbefehl

Viele Auslieferungsverfahren innerhalb Europas beginnen heute auf dem Europäischen Haftbefehl. Hierbei handelt es sich um ein vereinfachtes justizielles Verfahren innerhalb der Europäischen Union. Der Europäische Haftbefehl dient der Übergabe von Beschuldigten und Verurteilten zwischen den Mitgliedstaaten. Ein Europäischer Haftbefehl kann sowohl zur Strafverfolgung als auch zur Vollstreckung einer bereits verhängten Freiheitsstrafe erlassen werden. Betroffene werden häufig im Rahmen einer Verkehrskontrolle, bei einer Grenzkontrolle oder am Flughafen festgenommen. Nach der Festnahme wird regelmäßig geprüft, ob Auslieferungshaft angeordnet wird.

Kann ein Deutscher Staatsangehöriger ausgeliefert werden?

Ja. Entgegen einer verbreiteten Vorstellung können auch deutsche Staatsangehörige ausgeliefert werden. Art. 16 Abs. 2 GG lässt Auslieferungen deutscher Staatsangehöriger an Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie an internationale Gerichte grundsätzlich zu.

Bei deutschen Staatsangehörigen gelten allerdings besondere Anforderungen. Insbesondere kommt es darauf an, welchen Bezug die vorgeworfene Tat zu Deutschland oder zum ersuchenden Staat aufweist und ob eine spätere Rücküberstellung nach Deutschland möglich ist.

Gerade bei Deutschen Staatsangehörigen bestehen daher häufig besondere Verteidigungsmöglichkeiten gegen eine drohende Auslieferung.

Auslieferung außerhalb der Europäischen Union

Auch Auslieferungen an Staaten außerhalb der Europäischen Union sind grundsätzlich möglich. Regelmäßig muss die vorgeworfene Tat sowohl nach deutschem Recht als auch nach dem Recht des ersuchenden Staates strafbar sein. Darüber hinaus dürfen grundlegende rechtsstaatliche und menschenrechtliche Mindeststandards nicht verletzt werden.

Eine Auslieferung kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn politische Verfolgung, menschenrechtswidrige Haftbedingungen oder die Verhängung der Todesstrafe drohen.

Welche Auslieferungshindernisse gibt es?

Nicht jedes Auslieferungsersuchen führt automatisch zu einer Auslieferung.

In der Praxis kommen insbesondere folgende Auslieferungshindernisse in Betracht:

  • politische Verfolgung,
  • menschenrechtswidrige Haftbedingungen,
  • drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung,
  • Verurteilungen in Abwesenheit,
  • Verstöße gegen das Recht auf ein faires Verfahren,
  • fehlende Strafbarkeit nach deutschem Recht,
  • besondere Schutzvorschriften zugunsten deutscher Staatsangehöriger.

Gerade die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Europäischen Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eröffnet in vielen Verfahren erhebliche Verteidigungsmöglichkeiten.

Julius Frenger Fachanwalt für Strafrecht

Julius Frenger

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Strafrecht
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Verteidigung im Auslieferungsverfahren

Auslieferungsverfahren werfen regelmäßig komplexe Fragen des Verfassungsrechts, des europäischen Rechts und des internationalen Menschenrechtsschutzes auf.

Die Verteidigung erfordert häufig eine genaue Prüfung der Voraussetzungen des Europäischen Haftbefehls, der Haftbedingungen im ersuchenden Staat sowie der einschlägigen Rechtsprechung deutscher und europäischer Gerichte.

Nicht selten entscheidet eine frühzeitige Verteidigung darüber, ob eine Auslieferung verhindert oder zumindest hinausgezögert werden kann.

Wie läuft ein Auslieferungsverfahren nach dem IRG konkret ab?


Das Auslieferungsverfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) ist in ein völkerrechtlich geprägtes Rechtshilfesystem eingebettet. Es folgt mehreren aufeinander aufbauenden Verfahrensschritten: Einleitung, Sicherung durch Auslieferungshaft, gerichtliche Zulässigkeitsprüfung, Bewilligungsentscheidung und Übergabe.

1. Rechtsgrundlagen des Auslieferungsverfahrens (§ 1 Abs. 3 IRG)

Am Anfang steht die Frage, nach welchen Vorschriften sich das Auslieferungsverfahren richtet. Nach § 1 Abs. 3 IRG gehen bi- und multilaterale Übereinkommen über Rechtshilfe in Strafsachen den Vorschriften des IRG vor. Von besonderer praktischer Bedeutung ist das Europäische Auslieferungsübereinkommen (EurAuslÜbk). Das IRG ergänzt diese Übereinkommen, soweit sie keine abschließenden Regelungen enthalten.

2. Einleitung des Auslieferungsverfahrens

Das Verfahren beginnt regelmäßig mit einem Auslieferungsersuchen eines ausländischen Staates oder dem Erlass eines europäischen Haftbefehls. Auf dieser Grundlage prüfen die deutschen Behörden, ob die verfolgte Person in Deutschland festgenommen und das Auslieferungsverfahren betrieben wird.

3. Festnahme, Richterliche Vorführung und Anhörung, Festhalteanordnung

Nach der Festnahme wird der Verfolgte einem Richter am nächsten Amtsgericht vorgeführt. In der Anhörung wird er über den Gegenstand des Auslieferungsverfahrens und seine Rechte belehrt. Es wird geprüft, ob es sich bei dem Festgenommenen um die gesuchte Person handelt. Ihm wird die Gelegenheit eingeräumt, sich mit der vereinfachten Auslieferung binnen 10 Tagen einverstanden zu erklären und er wird hinsichtlich des Grundsatzes der Spezialität befragt.

Das Gericht wird in der Regel eine Festhalteanordnung gem. 22 Abs. 3 S. 2 IRG erlassen, auf deren Basis der verfolgte bis zur Entscheidung des OLG inhaftiert bleibt.

4. Auslieferungshaftbefehl (§ 15 IRG)

Zur Sicherung der Auslieferung wird von der zuständigen Generalstaatsanwaltschaft bei dem zuständigen Oberlandesgericht der Erlass gemäß § 15 IRG eines Auslieferungshaftbefehls beantragt. Zweck der Auslieferungshaft ist es, die Verfügbarkeit des Verfolgten für das weitere Verfahren und eine spätere Übergabe sicherzustellen.

Vergleichbare Sicherungsinstrumente bestehen für die Durchlieferung (§ 45 IRG) und die Rücklieferung (§ 68 Abs. 2 und 3 IRG).

5. Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Zulässigkeitsentscheidung (§ 29 Abs. 1 IRG)

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt gemäß § 29 Abs. 1 IRG die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung. Damit beginnt der zentrale gerichtliche Abschnitt des Auslieferungsverfahrens.

6. Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit (§§ 13, 32 IRG)

Über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheidet das Oberlandesgericht (§ 13 Abs. 1 IRG). Es entscheidet durch Beschluss (§ 32 IRG).

Das Oberlandesgericht prüft nicht, ob der Verfolgte die ihm vorgeworfene Tat begangen hat. Gegenstand der Prüfung ist vielmehr, ob die rechtlichen Voraussetzungen der Auslieferung vorliegen.

Dazu gehören insbesondere:

  • die beiderseitige Strafbarkeit,
  • mögliche Auslieferungshindernisse,
  • menschenrechtliche und verfassungsrechtliche Grenzen,
  • die Identität der verfolgten Person,
  • sowie in bestimmten Konstellationen die Tatidentität.

Fehlt eine zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung, ist die Rechtshilfe zu verweigern (§ 12 IRG).

7. Bewilligungsverfahren nach zulässiger Auslieferung

Erklärt das Oberlandesgericht die Auslieferung für zulässig, folgt als nächster Schritt das Bewilligungsverfahren.

Die Bewilligung erfolgt nicht durch das Oberlandesgericht, sondern durch die zuständige Justizverwaltung. Es handelt sich um eine eigenständige exekutive Entscheidung. Erst wenn die Auslieferung sowohl für zulässig erklärt als auch bewilligt wurde, darf die Übergabe tatsächlich durchgeführt werden.

8. Übergabe an den ersuchenden Staat

Nach Zulässigkeitsentscheidung und Bewilligung erfolgt die tatsächliche Übergabe des Verfolgten an den ersuchenden Staat.

Ab der Übergabe gilt grundsätzlich der Spezialitätsgrundsatz. Danach darf die ausgelieferte Person nur wegen derjenigen Tat verfolgt, verurteilt oder bestraft werden, für die die Auslieferung bewilligt wurde, sofern nicht wirksam auf diesen Schutz verzichtet wurde.

ENGLISH VERSION BELOW

Extradition Lawyer in Berlin

Extradition law governs the transfer of individuals between different countries for the purposes of criminal prosecution or the enforcement of criminal sentences. In Germany, the primary legal basis is the Act on International Mutual Assistance in Criminal Matters (IRG), which is supplemented by European and international treaties.

In many cases, extradition proceedings begin with an unexpected arrest at an airport or another border crossing based on a European Arrest Warrant or an international wanted notice. Those affected often learn only at that moment that they are being sought by another country.

As a Specialist Lawyer for Criminal Law (Fachanwalt für Strafrecht), I represent clients in Berlin and throughout Germany in matters involving European Arrest Warrants, extradition detention, and other extradition proceedings.

When Can Extradition Occur?

Extradition may be requested when a foreign state seeks the surrender of a person in order to conduct criminal proceedings or to enforce a custodial sentence that has already been imposed.

As a general rule, the requesting state must submit a formal extradition request and satisfy the applicable legal requirements. In addition to the German Act on International Mutual Assistance in Criminal Matters (IRG), numerous international treaties and European legal instruments govern extradition proceedings.

Whether an extradition is legally permissible always depends on the specific circumstances of the individual case. In particular, the courts must examine whether human rights will be respected in the requesting state. Other constitutional and European law considerations, as well as the requirement of dual criminality (i.e., whether the alleged conduct constitutes a criminal offence in both countries), must also be assessed and may constitute grounds for refusing extradition.

How Does an Extradition Proceeding Under the German IRG Work in Practice?


Extradition proceedings under the German Act on International Mutual Assistance in Criminal Matters (IRG) form part of an international system of judicial cooperation in criminal matters. The process consists of several consecutive stages: initiation of the proceedings, detention pending extradition, judicial review of admissibility, executive approval, and finally the surrender of the requested person. 

1. Legal Framework of Extradition Proceedings (§ 1(3) IRG)

The first question in any extradition case is which legal provisions apply. Under § 1(3) IRG, bilateral and multilateral treaties on mutual legal assistance in criminal matters take precedence over the provisions of the IRG. Of particular practical importance is the European Convention on Extradition. The IRG supplements these international agreements where they do not contain comprehensive rules.

2. Initiation of Extradition Proceedings

Extradition proceedings typically begin with a formal extradition request from a foreign state or the issuance of a European Arrest Warrant. Based on this request, the German authorities examine whether the requested person can be arrested in Germany and whether extradition proceedings should be commenced.

3. Arrest, Judicial Appearance, Hearing, and Provisional Detention Order

Following arrest, the requested person must be brought before a judge at the nearest Local Court (Amtsgericht). During this hearing, the individual is informed of the nature of the extradition proceedings and of their legal rights.

The court will verify whether the arrested individual is in fact the person sought by the requesting state. The requested person is also given the opportunity to consent to a simplified extradition procedure within ten days and is informed about the principle of speciality.

As a rule, the court will issue a provisional detention order pursuant to § 22(3) sentence 2 IRG. On this basis, the requested person remains in custody pending the decision of the Higher Regional Court.

4. Extradition Detention Warrant (§ 15 IRG)

To secure the extradition process, the competent Public Prosecutor General’s Office (Generalstaatsanwaltschaft) will apply to the competent Higher Regional Court (Oberlandesgericht) for the issuance of an extradition detention warrant pursuant to § 15 IRG.

The purpose of extradition detention is to ensure that the requested person remains available for the proceedings and for any subsequent surrender to the requesting state.

Comparable measures exist in cases involving transit through Germany (§ 45 IRG) and re-surrender proceedings (§ 68(2) and (3) IRG).

5. Application for a Decision on Admissibility (§ 29(1) IRG)

The Public Prosecutor General’s Office subsequently applies to the Higher Regional Court for a decision on the admissibility of the extradition pursuant to § 29(1) IRG.

This application marks the beginning of the central judicial phase of the extradition proceedings.

6. Decision of the Higher Regional Court on Admissibility (§§ 13, 32 IRG)

The Higher Regional Court is responsible for determining whether the extradition is legally admissible (§ 13(1) IRG). Its decision is rendered by formal court order (§ 32 IRG).

Importantly, the court does not decide whether the requested person actually committed the alleged offence. Instead, it examines whether the legal requirements for extradition have been satisfied.

These requirements include, among others:

  • Dual criminality (whether the conduct constitutes a criminal offence in both jurisdictions);
  • The absence of legal barriers to extradition;
  • Compliance with constitutional and human rights standards;
  • Verification of the requested person’s identity; and
  • In certain cases, the identity of the offence underlying the request.

If a mandatory requirement for extradition is missing, legal assistance must be refused pursuant to § 12 IRG.

7. Executive Approval Following a Finding of Admissibility

If the Higher Regional Court declares the extradition admissible, the proceedings move to the executive approval stage.

The final decision is not made by the court but by the competent executive authority. This constitutes a separate governmental decision. An extradition may only be carried out once it has been both declared admissible by the court and approved by the competent authority.

8. Surrender to the Requesting State

Once the extradition has been declared admissible and formally approved, the requested person is surrendered to the requesting state.

Following surrender, the principle of speciality generally applies. Under this principle, the extradited person may only be prosecuted, convicted, or punished for the offence for which extradition was granted, unless they have validly waived this protection.

This version reflects the terminology commonly used in international extradition practice and is suitable for publication on an English-language criminal defence or extradition law website.

FAQ: Häufige Fragen zum Auslieferungsverfahren (IRG)

Die Türkei liefert eigene Staatsangehörige grundsätzlich nicht an andere Staaten aus. Befindet sich die gesuchte Person jedoch außerhalb der Türkei, kann dort ein Auslieferungsverfahren durchgeführt werden.

Ob eine Auslieferung zulässig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und den einschlägigen Auslieferungsabkommen ab.

Nein. Das Gebot der beiderseitigen Strafbarkeit (§ 3 Abs. 1 IRG) steht dem entgegen.

Es kommt aber nicht darauf an, dass die Straftatbestände in beiden Staaten identisch bezeichnet werden oder denselben Strafrahmen haben. Entscheidend ist vielmehr, dass der zugrunde liegende Sachverhalt nach beiden Rechtsordnungen strafrechtlich relevant ist.

Ja. Zwischen Deutschland und der Türkei sind Auslieferungen grundsätzlich möglich.

Allerdings prüfen die deutschen Gerichte in jedem Einzelfall, ob Auslieferungshindernisse bestehen. Besondere Bedeutung haben dabei Fragen der politischen Verfolgung, der Menschenrechtslage und der Gewährleistung eines fairen Verfahrens.

Ja. Der Europäische Haftbefehl dient gerade dazu, die Übergabe gesuchter Personen innerhalb der Europäischen Union zu erleichtern.

Wurde ein Europäischer Haftbefehl von deutschen Behörden erlassen, kann dieser grundsätzlich in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vollstreckt werden.

Ja. Deutschland und die Vereinigten Staaten arbeiten auf Grundlage eines Auslieferungsabkommens zusammen.

Eine Auslieferung setzt jedoch voraus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere dürfen grundlegende rechtsstaatliche und menschenrechtliche Garantien nicht verletzt werden.

Ja. Viele Betroffene erfahren erstmals von einem Europäischen Haftbefehl bei einer Einreise, einer Grenzkontrolle oder am Flughafen.

Nach der Festnahme erfolgt regelmäßig eine Vorführung vor den zuständigen Richter. In dieser Situation sollte unverzüglich ein Verteidiger kontaktiert werden.

Die Dauer eines Auslieferungsverfahrens hängt vom Einzelfall ab.

Verfahren auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls werden häufig innerhalb einiger Monate entschieden. Komplexe Verfahren mit umfangreichen Einwendungen, etwa wegen nicht eingehaltener Menschenrechte im ersuchenden Staat, können deutlich länger dauern.

Teilweise, aber es gibt viele Rechtsschutzlücken. In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht können Sie Einwendungen geen die Auslieferung vorbringe. Stellt das OLG aber in seiner Entscheidung fest, dass die Auslieferung zulässig ist, haben Sie gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel. Dies ist bedenklich, da es mit dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes schwer in Übereinstimmung zu bringen ist.

Der Spezialitätsgrundsatz besagt, dass eine ausgelieferte Person im ersuchenden Staat grundsätzlich nur wegen derjenigen Tat verfolgt, verurteilt oder bestraft werden darf, für die die Auslieferung bewilligt wurde.

Der ersuchende Staat darf die Auslieferung also nicht dazu nutzen, nachträglich weitere Straftaten zu verfolgen, die nicht Gegenstand des Auslieferungsverfahrens waren.

Erklären Sie sich in einer gerichtlichen Anhörung nach Belehrung durch den Richter den Verzicht auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität, ist dies unwiderruflich.

Die Qualität der richterlichen Belehrungen ist in der Praxis unterschiedlich. Ich habe von Mandanten gehört, denen erklärt wurde, ein Verzicht habe den Vorteil, dass man im ersuchenden Staat „seine gesamte Vergangenheit aufarbeiten“ könne. Die mir bekannten Richter weisen aber ausdrücklich darauf hin, dass ein Verzicht mit erheblichen rechtlichen Unsicherheiten verbunden ist und daher ein Verzicht die schlechtere Wahl ist.

Die vereinfachte Auslieferung ist ein verkürztes Auslieferungsverfahren, bei dem die verfolgte Person auf die Durchführung des regulären Auslieferungsverfahrens verzichtet und ihrer Auslieferung zustimmt.

Mandantenstimmen

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