BGH 5 StR 498/23: Warum die Entscheidung für Betreiber von Corona-Testzentren wichtig ist
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes (im Folgenden: BGH) hat in einer Entscheidung von Dezember 2024 (BGH 5 StR 498/23, Urteil vom 04.12.2024) äußerst wichtige Hinweise darauf gegeben, wie er die zahlreichen noch anhängigen Strafverfahren wegen Abrechnungsbetruges bewertet und welche Punkte er für den Nachweis von Abrechnungsbetrug für ausschlaggebend hält.Die in der Entscheidung gegebenen „Segelanweisungen“ für die Instanzverfahren dürfen von Verteidigern und Corona-Teststellen-Betreibern keinesfalls unterschätzt werden. Sie werden im Folgenden kurz dargestellt, ohne den Kontext der Entscheidung zu referieren. Der aus meiner Sicht brisanteste Punkt:
Betrugsvorwurf wegen fehlerhafter Auftrags- und Leistungsdokumentation im Corona-Testzentrum
Für laufende Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetruges im Corona-Testzentrum dürfte dieser Teil der Entscheidung die größte praktische Bedeutung haben.
Fehlende Dokumentation als Grundlage für den Vorwurf des Abrechnungsbetrugs
Der BGH sagt, dass die Missachtung der Anforderungen an eine ordnungsgemäße Dokumentation von Testleistungen (vgl. zu den Anforderungen an die sog. „Auftrags- und Leistungsdokumentation“ u.a. § 7 Abs. 5 Nr. 1 – 9 TestV) zu einem Betrug führen kann. Der BGH geht nämlich davon aus, dass einer Abrechnung, welche unter Missachtung der Dokumentationsvorgaben vorgenommen worden ist, ein „unzutreffender Erklärungsgehalt zukam und der Betreiber der Corona-Teststation folglich im Sinne des § 263 StGB täuschte“ (vgl. Rn. 34, BGH 5 StR 498/23). Das könnte zum Beispiel heißen, dass die Abrechnung einer Testung, welche vorgenommen wurde, ohne dass die erforderliche schriftliche oder elektronische Bestätigung der getesteten Person vorlag (§ 7 Abs. 5 Nr. 8 TestV), als Täuschungshandlung zu bewerten wäre. Letztlich könnte das Fehlen von Bestandteilen der Auftrags- und Leistungsdokumentation gem. § 7 Abs. 5 Nr. 1 – 9 TestV, legt man die Entscheidung des BGH zugrunde, grundsätzlich zur Annahme einer Täuschungshandlung führen, jedenfalls, sofern es sich um einen wesentlichen Bestandteil handelt.
Corona-Warn-App-Anbindung als mögliche Anspruchsvoraussetzung
Selbiges könnte etwa für die Abrechnungen einer Corona-Teststation, welche nicht an die Corona-Warn-App (CWA) angebunden war, gelten. Auch eine solche Abrechnung wäre mit dem BGH möglicherweise als Täuschung über Tatsachen zu bewerten, da die Anbindung an die CWA bis Anfang April 2022 Voraussetzung für eine Abrechnung von Testleistungen war, § 7 Abs. 9 S. 2 TestV in der bis 31.03.2022 gültigen Fassung.Da die Auftrags- und Leistungsdokumentation von den Corona-Testcenter-Betreibern bis zum 31.12.2028 aufzubewahren ist (vgl. § 7 Abs. 5 TestV), dürfte die Beweisführung für Staatsanwaltschaften hier nicht schwer sein.
BGH: Nicht ordnungsgemäß durchgeführte Corona-Testungen können Betrug sein
Auch in diesem Punkt hat sich der BGH klar positioniert: Die Abrechnung einer Testung, welche nicht vorschriftsmäßig durchgeführt wurde, kann Betrug sein.
Probleme bei der Beweisführung in älteren Corona-Testverfahren
Dies dürfte sich aber im Unterschied zum obigen Punkt etwas schwerer nachweisen lassen. Schließlich ist die jeweilige Durchführung eines Corona-Tests ein Vorgang, der mittlerweile (über) vier Jahre zurückliegt und an den sich wohl niemand mehr erinnern kann.
Welche Rolle spielen Testsoftware und Zeitstempel?
Gleichwohl können sich hier insbesondere für Corona-Teststellen-Betreiber, welche mit einer Software-Lösung gearbeitet haben, Probleme ergeben, da hier die exakten Zeitpunkte der Testungen dokumentiert sind und sich schnell der Vorwurf konstruieren lässt, die zeitlichen Abstände seien zu eng und die Testungen mithin nicht ordnungsgemäß. Auch Corona-Teststellen, welche von dem jeweils zuständigen Gesundheitsamt wegen Verstößen geschlossen wurden, müssen Nachfragen der Staatsanwaltschaft fürchten, da auch hier der Verdacht naheliegen könnte, die abgerechneten Testungen seien nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden. Denkbar wären hier grundsätzlich alle Schließungsgründe, offensichtlich erscheint aber etwa der Einsatz ungeschulten
Personals.
Konkludente Täuschung bei der Abrechnung von Corona-Testungen
Warum die Kassenärztliche Vereinigung nach Auffassung des BGH getäuscht wird
Hintergrund dieser strengen Rechtsprechung ist, dass der BGH davon ausgeht, dass eine Täuschung im Sinne des § 263 StGB auch konkludent, also durch schlüssiges Verhalten, erfolgen kann. Maßgeblich ist die Vorstellung des Erklärungsempfängers, in diesem Fall der Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Diese stelle sich bei Erhalt der Abrechnung vor, der Abrechnungsvorgang sei „insgesamt in Ordnung“ (vgl. BGH 5 StR 558/19). Der Rechtsverkehr erwartet eine wahrheitsgemäße Darstellung gegenüber dem Empfänger, soweit eine Tatsache wesentlich für die Beurteilung eines Anspruches ist.
Zusammenhang zwischen TestV und Betrugsvorwurf
Der BGH geht davon aus, dass sich aus der Corona-Virus-Testverordnung entnehmen lässt, dass der verlässlichen Leistungsdokumentation durch die Teststellenbetreiber zentrale Bedeutung für die Erstattungsfähigkeit der Testungen zukam, „sodass den Abrechnungserklärungen ein entsprechender Erklärungsgehalt innewohnen konnte“ (Rn. 36, BGH 5 StR 498/23). Mit anderen Worten: Der BGH geht davon aus, dass die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung die von einem Corona-Teststellen-Betreiber abgerechneten Beträge nicht ausgezahlt hätte, wenn sie gewusst hätte, dass bestimmte Voraussetzungen der Corona-TestV nicht durch den Betreiber erfüllt wurden. Nochmal mit anderen Worten: Der BGH sagt, wer eine Testung abgerechnet hat, hat dabei miterklärt, dass er zu dieser Testung die gem. der TestV erforderliche Dokumentation vorgenommen hat. Ist das aber tatsächlich nicht der Fall, geht der BGH von einer Täuschung aus.
Die Sichtweise des BGH könnte auch durch die verwaltungsrechtliche Rechtsprechung in Rückforderungsverfahren gestärkt. Das VG Münster definierte die Auftrags- und Leistungsdokumentation als Anspruchsvoraussetzung und stellte klar, dass auch im Falle einer erwiesenermaßen durchgeführten Testung kein Erstattungsanspruch bestehe, wenn wesentliche Teile der Dokumentation fehlen.
Auswirkungen des Urteils 5 StR 498/23 auf laufende Ermittlungsverfahren
Für Betreiber von Corona-Testzentren, gegen die derzeit wegen Abrechnungsbetrugs ermittelt wird, kann die Entscheidung des BGH erhebliche praktische Konsequenzen haben. Die Ausführungen des BGH in der Entscheidung 5 StR 498/23 auf die laufenden Verfahren stellen eine ganz wesentliche Arbeitserleichterung für die Staatsanwaltschaften dar. Fehlt es gänzlich an wesentlichen Bestandteilen der Dokumentation oder sind nachweislich alle Testungen nicht ordnungsgemäß erfolgt, dann gilt laut BGH: „Unter den beschriebenen Prämissen hätte der Angeklagte C. den vollen Erstattungsbetrag im Sinne des § 73 StGB aus einer Straftat erlangt.“
Können eingestellte Verfahren wegen Abrechnungsbetrugs wieder aufgenommen werden?
Mir sind Verfahren bekannt, welche bereits mangels Tatverdacht eingestellt worden sind und nun wieder aufgenommen werden sollen.
Corona-Teststellen-Betreiber können in diesem Zusammenhang nicht vorsichtig genug sein, auch in verwaltungsrechtlichen Rückforderungsverfahren.
Letztlich sind die genauen Auswirkungen der BGH-Rechtsprechung auf jedes anhängige Verfahren derzeit nicht abschätzbar, wenngleich der BGH seinen Standpunkt wohl recht unmissverständlich klar gemacht haben dürfte.
Kann ich mich als Corona-Teststellen-Betreiber erfolgreich auf Unkenntnis berufen?
Das muss in jedem Fall geprüft werden. Kann die Verteidigung das nachweisen, entfiele der Betrugsverdacht.
Hinweise auf die jeweils gültigen Regelungen der Corona-Virus-Testverordnung (TestV) gab es im Zusammenhang mit der Beauftragung als Teststelle durch die zuständigen Gesundheitsämter sowie durch die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen).
Staatsanwaltschaften werden daher regelmäßig auf diese Hinweise verweisen und versuchen nachzuweisen, dass bestehende Vorgaben bewusst ignoriert worden sind.
Freilich ist dies nur eine Seite der Medaille:
Betreiber von Corona-Test-Stationen bringen in aller Regel weder rechtliche noch medizinische Vorkenntnisse mit. Zwar bestand eine Verpflichtung, sich fortlaufend über Änderungen der Corona-Virus-Testverordnung (TestV) zu informieren. Allein die Unkenntnis einer einzelnen bestimmten Änderung begründet jedoch noch keinen Vorsatz hinsichtlich Abrechnungsbetrug.
Hinzu kommt, dass die Corona-Virus-Testverordnung während der Pandemie in kurzen zeitlichen Abständen mehrfach geändert wurde. Die Anforderungen an Teststellenbetreiber unterlagen dabei einem ständigen Wandel. Für die strafrechtliche Bewertung kann deshalb von Bedeutung sein, ob die jeweils maßgeblichen Vorgaben für einen durchschnittlichen Betreiber überhaupt noch überschaubar waren und ob ihm ein vorsätzlicher Verstoß gegen die geltenden Regelungen tatsächlich nachgewiesen werden kann.
Gerade im Strafrecht ist zwischen einer objektiven Pflichtverletzung und dem Nachweis vorsätzlichen Handelns zu unterscheiden. Nicht jeder Verstoß gegen Vorgaben der TestV lässt automatisch den Schluss zu, dass ein Betreiber bewusst und gewollt falsche Abrechnungen eingereicht hat. Ob im Einzelfall lediglich Unkenntnis, Fahrlässigkeit oder tatsächlich Vorsatz vorliegt, bedarf daher stets einer sorgfältigen Prüfung.
Welche Strafen drohen bei einer Verurteilung wegen Abrechnungsbetrugs im Corona-Testzentrum?
Eine Freiheitsstrafe sowie die strafrechtliche Einziehung der ausgezahlten Gelder. Hierbei hat der BGH noch klargestellt, dass Aufwendungen der verurteilten Teststellen-Betreiber (z.B. Miete, Gehälter etc.) nicht von dem Einziehungsbetrag abzuziehen sind, weil sie für die Begehung einer Straftat aufgewendet worden sind (§ 73d Abs. 1 S. 2 Hs. 1 StGB).
Fazit zur BGH-Entscheidung 5 StR 498/23
Die Entscheidung hat es in sich. Für Betreiber von Corona-Testzentren und deren Verteidiger enthält das Urteil zahlreiche Hinweise darauf, welche Aspekte der BGH künftig für den Nachweis eines Abrechnungsbetrugs für besonders bedeutsam hält. Insbesondere die Anforderungen an die Auftrags- und Leistungsdokumentation dürften künftig noch stärker in den Mittelpunkt von Ermittlungsverfahren rücken.
Sprechen Sie mich bei Fragen zu einem laufenden Verfahren gern an.
FAQ: Häufig gestellte Fragen zur BGH-Entscheidung 5 StR 498/23
Nach der Entscheidung 5 StR 498/23 kann das Fehlen wesentlicher Bestandteile der Auftrags- und Leistungsdokumentation als Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB
bewertet werden.
Der BGH misst der Dokumentation zentrale Bedeutung für die Erstattungsfähigkeit von Corona-Testungen bei.
Nach meiner Kenntnis gibt es Verfahren, die ursprünglich eingestellt wurden und nun erneut geprüft werden.
Neben einer Freiheitsstrafe droht regelmäßig die Einziehung der ausgezahlten Vergütungen.
Die Entscheidung erleichtert Staatsanwaltschaften in vielen Fällen die Argumentation und Beweisführung bei Ermittlungen wegen Abrechnungsbetrugs in Corona-Testzentren.
