BGH 2 StR 100/24: Keine „Kontamination“ Korrekt dokumentierter Corona Testungen

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BGH 2 StR 100/24: Wichtige Entscheidung für Verfahren wegen Abrechnungsbetrugs im Corona-Testzentrum

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.03.2025 (2 StR 100/24) eine weitere wichtige Entscheidung zu Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs in Corona-Testzentren getroffen.

Nachdem der 5. Strafsenat bereits mit der Entscheidung 5 StR 498/23 die Bedeutung der Auftrags- und Leistungsdokumentation für die Abrechenbarkeit von Corona-Testungen hervorgehoben hatte, konkretisiert der 2. Strafsenat nun insbesondere die Frage des Vermögensschadens und der Schadenshöhe.

Keine automatische „Kontamination“ ordnungsgemäß dokumentierter Corona-Testungen

Der BGH stellt klar, dass fehlerhafte oder fingierte Testungen nicht automatisch dazu führen, dass sämtliche Abrechnungen eines Corona-Testzentrums ihren Vergütungsanspruch verlieren. Nach Auffassung des Gerichts entfällt der Vergütungsanspruch nur insoweit, als die jeweilige Testung konkret von dem Abrechnungsmangel betroffen ist.

Mit anderen Worten: Werden in einem Corona-Testzentrum sowohl ordnungsgemäß dokumentierte als auch nicht ordnungsgemäß dokumentierte Testungen abgerechnet, bedeutet dies nicht automatisch, dass sämtliche Testungen als vollständig nicht abrechenbar behandelt werden müssen.

Was bedeutet „Kontamination“ der Gesamtabrechnung?

In Ermittlungsverfahren wird teilweise die Auffassung vertreten, dass bereits einzelne fingierte oder fehlerhaft dokumentierte Testungen die gesamte Abrechnung eines Testzentrums erfassen. Dieser Sichtweise hat der 2. Strafsenat des BGH nun ausdrücklich eine Absage erteilt. Der Anspruch entfällt nur hinsichtlich derjenigen Testungen, bei denen tatsächlich ein relevanter Abrechnungsmangel vorliegt. Eine automatische „Kontamination“ sämtlicher Abrechnungen lässt sich der Corona-Virus-Testverordnung nach Auffassung des BGH nicht entnehmen.

BGH bestätigt die streng formale Betrachtungsweise beim Abrechnungsbetrug

Gleichzeitig bestätigt der Bundesgerichtshof jedoch erneut seine bereits bekannte Rechtsprechung zur sogenannten streng formalen Betrachtungsweise. Danach kann eine Testung auch dann vollständig nicht abrechenbar sein, wenn sie tatsächlich durchgeführt worden ist, jedoch wesentliche Voraussetzungen der Corona-Virus-Testverordnung nicht eingehalten wurden.

Warum die Dokumentation weiterhin entscheidend bleibt

Der BGH geht weiterhin davon aus, dass die ordnungsgemäße Dokumentation Voraussetzung für die Abrechnung von Corona-Testungen ist. Fehlt es an einer hinreichenden Dokumentation oder werden Dokumentationspflichten verletzt, kann dies dazu führen, dass die jeweilige Testung vollständig nicht vergütungsfähig ist. Für Betreiber von Corona-Testzentren bleibt die Dokumentation daher auch nach der Entscheidung 2 StR 100/24 der zentrale Angriffspunkt in Ermittlungsverfahren.

Der Vermögensschaden beim Abrechnungsbetrug im Corona-Testzentrum

Besondere Bedeutung kommt den Ausführungen des BGH zum Vermögensschaden zu. Der Senat stellt klar, dass bei der Abrechnung nicht ordnungsgemäß dokumentierter Testungen grundsätzlich der gesamte ausgezahlte Betrag als Schaden berücksichtigt werden kann.

Werden tatsächlich durchgeführte Testungen angerechnet?

Gerade dieser Punkt wird in vielen Verfahren diskutiert. Der BGH hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest: Wird über das Vorliegen von Abrechnungsvoraussetzungen getäuscht, kann grundsätzlich der gesamte ausgezahlte Betrag als Betrugsschaden angesehen werden. Der Wert der tatsächlich erbrachten Testleistung wird nach der streng formalen Betrachtungsweise regelmäßig nicht in Abzug gebracht.

Bedeutung für laufende Ermittlungsverfahren

Die Entscheidung dürfte in zahlreichen laufenden Verfahren eine Rolle spielen. Einerseits stärkt sie die Position der Staatsanwaltschaften, weil der BGH erneut bestätigt, dass Verstöße gegen Dokumentationspflichten erhebliche strafrechtliche Konsequenzen haben können.

Andererseits enthält die Entscheidung auch Argumente zugunsten der Verteidigung. Insbesondere die ausdrückliche Ablehnung einer „Kontamination“ ordnungsgemäß dokumentierter Testungen dürfte in vielen Verfahren erhebliche Auswirkungen auf die Schadensberechnung haben. Bei hohen Schadenssummen kann dies erhebliche Bedeutung für die Strafzumessung sowie für die Einziehung haben.

Welche Bedeutung hat die Entscheidung für die Verteidigung?

Die Entscheidung zeigt erneut, dass die genaue Analyse der Auftrags- und Leistungsdokumentation für die Verteidigung von zentraler Bedeutung ist.

In vielen Verfahren wird sorgfältig zu prüfen sein,

  • welche Testungen tatsächlich betroffen sind,
  • welche Dokumentationsmängel konkret vorliegen,
  • ob sämtliche Testungen von den behaupteten Verstößen erfasst werden,
  • und welche Auswirkungen dies auf die Schadenshöhe hat.

Gerade die Schadensberechnung entscheidet häufig über den weiteren Verlauf eines Ermittlungsverfahrens.

Fazit zur Entscheidung 2 StR 100/24

Der Bundesgerichtshof hält an seiner strengen Rechtsprechung zum Abrechnungsbetrug in Corona-Testzentren fest.

Gleichzeitig macht die Entscheidung deutlich, dass nicht jede fehlerhafte Testung automatisch die gesamte Abrechnung eines Testzentrums erfasst. Ordnungsgemäß dokumentierte und abrechenbare Testungen bleiben grundsätzlich eigenständig zu betrachten.

Für laufende Ermittlungsverfahren bedeutet dies, dass sowohl die Dokumentationsmängel als auch die konkrete Schadensberechnung noch genauer in den Mittelpunkt rücken werden.

FAQ: Häufig gestellte Fragen zur BGH-Entscheidung 2 StR 100/24

Nach der Rechtsprechung des BGH kann bereits das Fehlen von Abrechnungsvoraussetzungen dazu führen, dass eine Testung vollständig nicht vergütungsfähig ist.

Nein. Auch tatsächlich durchgeführte Testungen können nicht abrechenbar sein, wenn wesentliche Anforderungen der Corona-Virus-Testverordnung nicht eingehalten wurden.

Darunter versteht man die Auffassung, dass einzelne fehlerhafte Testungen sämtliche Abrechnungen eines Testzentrums erfassen. Diese Sichtweise hat der BGH ausdrücklich abgelehnt.

Die Entscheidung beeinflusst insbesondere die Schadensberechnung und kann erhebliche Auswirkungen auf Strafmaß und Einziehung haben.

Ja. Nach der Entscheidung des BGH verlieren ordnungsgemäß dokumentierte Testungen nicht allein deshalb ihren Vergütungsanspruch, weil daneben fehlerhafte Testungen abgerechnet wurden.

Nein. Auch tatsächlich durchgeführte Testungen können nicht abrechenbar sein, wenn wesentliche Anforderungen der Corona-Virus-Testverordnung nicht eingehalten wurden.

Nein. Auch tatsächlich durchgeführte Testungen können nicht abrechenbar sein, wenn wesentliche Anforderungen der Corona-Virus-Testverordnung nicht eingehalten wurden.

Julius Frenger Fachanwalt für Strafrecht

Julius Frenger

Rechtsanwalt

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