BGH 2 StR 100/24: Wichtige Entscheidung für Verfahren wegen Abrechnungsbetrugs im Corona-Testzentrum
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.03.2025 (2 StR 100/24) eine weitere wichtige Entscheidung zu Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs in Corona-Testzentren getroffen. Nachdem der 5. Strafsenat bereits mit der Entscheidung 5 StR 498/23 die Bedeutung der Auftrags- und Leistungsdokumentation für die Abrechenbarkeit von Corona-Testungen hervorgehoben hatte, geht der 2. Strafsenat nun insbesondere auf Fragen des Vermögensschadens und der Schadenshöhe ein und macht dabei eine wichtige Klarstellung zur „streng formalen Betrachtungsweise“.
Keine automatische „Kontamination“ ordnungsgemäß dokumentierter Corona-Testungen
Der BGH stellt klar, dass teilweise fehlerhafte oder fingierte Testungen nicht automatisch dazu führen, dass sämtliche Abrechnungen eines Corona-Testzentrums ihren Vergütungsanspruch verlieren. Nach Auffassung des Gerichts entfällt der Vergütungsanspruch nur insoweit, als die jeweilige Testung konkret von dem Abrechnungsmangel betroffen ist.
Mit anderen Worten: Werden in einem Corona-Testzentrum sowohl durchgeführte, ordnungsgemäß dokumentierte als auch nicht durchgeführte, nicht (ordnungsgemäß) dokumentierte Testungen abgerechnet, bedeutet dies nicht, dass sämtliche Testungen als Schaden gelten.
Was bedeutet „Kontamination“ der Gesamtabrechnung?
In Ermittlungsverfahren wird teilweise die Auffassung vertreten, dass bereits einzelne fingierte oder fehlerhaft dokumentierte Testungen die gesamte Abrechnung eines Testzentrums erfassen. Dieser Sichtweise hat der 2. Strafsenat des BGH nun ausdrücklich eine Absage erteilt. Der Anspruch entfällt nur hinsichtlich derjenigen Testungen, bei denen tatsächlich ein relevanter Abrechnungsmangel vorliegt. Eine automatische „Kontamination“ sämtlicher Abrechnungen lässt sich der Corona-Virus-Testverordnung nach Auffassung des BGH nicht entnehmen und ist auch aus anderen Gründen nicht angezeigt.
BGH bestätigt die streng formale Betrachtungsweise beim Abrechnungsbetrug
Gleichzeitig bestätigt der Bundesgerichtshof jedoch erneut seine bereits bekannte Rechtsprechung zur sogenannten streng formalen Betrachtungsweise. Danach kann eine Testung auch dann vollständig nicht abrechenbar sein, wenn sie tatsächlich durchgeführt worden ist, jedoch wesentliche Voraussetzungen der Corona-Virus-Testverordnung nicht eingehalten wurden.
Warum die Dokumentation weiterhin entscheidend bleibt
Der BGH geht weiterhin davon aus, dass die ordnungsgemäße Dokumentation Voraussetzung für die Abrechnung von Corona-Testungen ist. Fehlt es an einer hinreichenden Dokumentation oder werden Dokumentationspflichten verletzt, kann dies dazu führen, dass die jeweilige Testung vollständig nicht vergütungsfähig ist. Für Betreiber von Corona-Testzentren bleibt die Dokumentation daher auch nach der Entscheidung 2 StR 100/24 der zentrale Angriffspunkt in Ermittlungsverfahren.
Werden tatsächlich durchgeführte Testungen angerechnet?
Der Bundesgerichtshof hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest: Wird über das Vorliegen der Abrechnungsvoraussetzungen getäuscht, kann grundsätzlich der gesamte ausgezahlte Vergütungsbetrag als Betrugsschaden angesehen werden. Der wirtschaftliche Wert der tatsächlich erbrachten Testleistung bleibt dabei nach der vom BGH vertretenen streng formalen Betrachtungsweise außer Betracht.
Das bedeutet: Wurde eine Testung tatsächlich durchgeführt und hierfür eine Vergütung von 11,50 Euro abgerechnet, obwohl einzelne Voraussetzungen der Testverordnung – etwa eine erforderliche Bestätigung über die Durchführung der Testung – nicht erfüllt waren, kann der gesamte Vergütungsbetrag als Schaden gewertet werden. Eine Anrechnung der tatsächlich erbrachten Leistung oder der hierfür entstandenen Aufwendungen, beispielsweise für das verwendete Testkit, erfolgt nach dieser Rechtsprechung grundsätzlich nicht.nen lassen könnte.
Bedeutung für laufende Ermittlungsverfahren
Die Entscheidung dürfte in zahlreichen laufenden Verfahren eine Rolle spielen. Einerseits stärkt sie die Position der Staatsanwaltschaften, weil der BGH erneut bestätigt, dass Verstöße gegen Dokumentationspflichten erhebliche strafrechtliche Konsequenzen haben können. Andererseits enthält die Entscheidung auch Argumente zugunsten der Verteidigung. Insbesondere die ausdrückliche Ablehnung einer „Kontamination“ ordnungsgemäß dokumentierter Testungen dürfte in vielen Verfahren erhebliche Auswirkungen auf die Schadensberechnung haben. Bei hohen Schadenssummen kann dies erhebliche Bedeutung für die Strafzumessung sowie für die Einziehung haben.

FAQ: Häufig gestellte Fragen zur BGH-Entscheidung 2 StR 100/24
Nach der Rechtsprechung des BGH kann bereits das Fehlen von Abrechnungsvoraussetzungen dazu führen, dass eine Testung vollständig nicht vergütungsfähig ist.
Nein. Auch tatsächlich durchgeführte Testungen können nicht abrechenbar sein, wenn wesentliche Anforderungen der Corona-Virus-Testverordnung nicht eingehalten wurden.
Darunter versteht man die Auffassung, dass einzelne fehlerhafte Testungen sämtliche Abrechnungen eines Testzentrums erfassen. Diese Sichtweise hat der BGH ausdrücklich abgelehnt.
Die Entscheidung beeinflusst insbesondere die Schadensberechnung und kann erhebliche Auswirkungen auf Strafmaß und Einziehung haben.
Ja. Nach der Entscheidung des BGH verlieren ordnungsgemäß dokumentierte Testungen nicht allein deshalb ihren Vergütungsanspruch, weil daneben fehlerhafte Testungen abgerechnet wurden.
Nein. Auch tatsächlich durchgeführte Testungen können nicht abrechenbar sein, wenn wesentliche Anforderungen der Corona-Virus-Testverordnung nicht eingehalten wurden.
Nein. Auch tatsächlich durchgeführte Testungen können nicht abrechenbar sein, wenn wesentliche Anforderungen der Corona-Virus-Testverordnung nicht eingehalten wurden.
