Mit Beschluss vom 13. März 2025 (Az. 2 StR 232/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Entscheidung zur biometrischen Entsperrung von Smartphones im Strafverfahren getroffen. Nunmehr ist höchstrichterlich vom 2. Strafsenat geklärt, dass Ermittlungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt sind, ein Smartphone durch das zwangsweise Auflegen des Fingers eines Beschuldigten auf den Fingerabdrucksensor zu entsperren.
Rechtsgrundlage: § 81b StPO als Ermächtigungsgrundlage
Nach Auffassung des BGH findet die Maßnahme ihre Rechtsgrundlage in § 81b Abs. 1 StPO in Verbindung mit den Vorschriften über Durchsuchung und Beschlagnahme (§§ 94 ff. StPO). Das Gericht wertet die Nutzung des Fingerabdrucks als zulässige körperliche Untersuchungsmaßnahme zur Durchführung einer rechtmäßig angeordneten Durchsuchung. Voraussetzung ist insbesondere, dass eine wirksame richterliche Durchsuchungsanordnung vorliegt, die Sicherstellung und Auswertung des Smartphones vom Durchsuchungszweck umfasst und die Maßnahme den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügt.
Keine Verletzung der Selbstbelastungsfreiheit
Von besonderer praktischer Bedeutung ist die Abgrenzung zur Selbstbelastungsfreiheit (nemo-tenetur-Grundsatz). Der BGH stellt klar, dass das zwangsweise Verwenden eines Fingerabdrucks keine unzulässige Selbstbelastung darstellt. Anders als bei der Herausgabe einer PIN oder eines Passworts verlangt die Maßnahme keine aktive Mitwirkung oder gedankliche Leistung des Beschuldigten. Vielmehr beschränkt sie sich auf das Dulden einer körperlichen Maßnahme.
Hohe Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit
Gleichzeitig betont der Bundesgerichtshof, dass der Zugriff auf die Daten eines Smartphones einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt. Moderne Mobiltelefone enthalten regelmäßig umfangreiche personenbezogene Daten und ermöglichen tiefe Einblicke in die private Lebensgestaltung. Entsprechend sorgfältig sind die Voraussetzungen der Durchsuchung und die Verhältnismäßigkeit des Datenzugriffs zu prüfen.

