OK-Vermerk: Wann darf die Justizvollzugsanstalt einen Gefangenen der Organisierten Kriminalität zuordnen?

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Ein OK-Vermerk in der Gefangenenpersonalakte ist für betroffene Gefangene alles andere als eine bloße Verwaltungsnotiz. Er kann erhebliche Auswirkungen auf den Haftalltag, Vollzugslockerungen und die Resozialisierung haben. Mit Beschluss vom 10.09.2021 (KG Berlin, 5 Ws 162/21 Vollz) hat das Kammergericht Berlin die Voraussetzungen für einen solchen Vermerk erneut präzisiert.


Worum ging es?


Ein Strafgefangener beantragte die Löschung eines OK-Vermerks aus seiner Gefangenenpersonalakte. Die Justizvollzugsanstalt hatte den Vermerk aufgrund einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft angebracht, wonach der Verdacht einer Einbindung in Strukturen der Organisierten Kriminalität bestand. Der Gefangene hielt diese Einstufung für unzutreffend und machte geltend, der Vermerk wirke stigmatisierend und beeinträchtige seine Resozialisierung.


Was ist ein OK-Vermerk?


Ein OK-Vermerk dokumentiert den Verdacht einer Zugehörigkeit zur Organisierten Kriminalität. Nach Auffassung des Kammergerichts handelt es sich dabei um eine anfechtbare Maßnahme im Sinne des § 109 StVollzG, weil der Vermerk den Gefangenen aus dem Kreis anderer Inhaftierter heraushebt und praktische Auswirkungen auf den Vollzug haben kann – selbst dann, wenn aktuell noch keine konkreten Maßnahmen darauf gestützt werden.


Die Entscheidung des Kammergerichts

Das Kammergericht verwarf zwar die Rechtsbeschwerde des Gefangenen, bestätigte aber zugleich seine bisherige Rechtsprechung zu den Voraussetzungen eines OK-Vermerks.

Danach gilt:

  • Ein OK-Vermerk darf nur eingetragen werden, wenn ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer Zugehörigkeit zur Organisierten Kriminalität bestehen.
  • Eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft kann hierfür eine Grundlage sein.
  • Die Justizvollzugsanstalt muss diese Einschätzung jedoch eigenverantwortlich überprüfen und mit den Urteilsgründen, dem Vollzugsverhalten sowie allen sonstigen relevanten Umständen abgleichen.
  • Besteht der Verdacht fort, ist der Vermerk zulässig; zugleich muss regelmäßig geprüft werden, ob er weiterhin gerechtfertigt ist.

Was können Betroffene gegen einen OK-Vermerk unternehmen?

Betroffene müssen einen OK-Vermerk nicht hinnehmen. Sie können zunächst bei der Justizvollzugsanstalt die Löschung des Vermerks beantragen und darlegen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für den Verdacht einer Zugehörigkeit zur Organisierten Kriminalität nicht (mehr) vorliegen. Lehnt die Anstalt den Antrag ab, kann hiergegen nach § 109 StVollzG ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Strafvollstreckungskammer gestellt werden. Dabei ist die Justizvollzugsanstalt verpflichtet, den Verdacht eigenständig zu begründen und regelmäßig zu überprüfen; pauschale Hinweise auf eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft genügen nicht. Kann die Behörde keine tragfähigen aktuellen Anhaltspunkte für eine fortbestehende OK-Zugehörigkeit darlegen, bestehen gute Erfolgsaussichten, den Vermerk gerichtlich überprüfen und gegebenenfalls löschen zu lassen.

Julius Frenger Fachanwalt für Strafrecht

Julius Frenger

Rechtsanwalt

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