Betäubungsmittelstrafrecht
Strafverteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht in Berlin
Ich bin für meine Mandanten regelmäßig in Verfahren aus dem Bereich der Betäubungsmittelkriminalität tätig. Übernommen werden sämtliche Bereiche im Betäubungsmittelstrafrecht – vom Vorwurf des Erwerbs kleiner Mengen zum Eigenbedarf („Erwerber“) bis zu umfangreichen Verfahren wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. In den vergangenen Jahren war ich zudem vermehrt in Verfahren aus dem EncroChat-Komplex tätig.
In aller Regel beziehen sich die von mir bearbeiteten Verfahren auf Kokain, MDMA, Crystal Meth und Cannabis. Kokain findet sich mittlerweile in nahezu jedem größeren BtM-Verfahren. Häufig geht es dabei um sogenannte „Koks-Taxis“, also Personen, denen die Staatsanwaltschaft die gewerbsmäßige Auslieferung von Betäubungsmitteln vorwirft.
Die Einleitung eines BtM-Verfahrens trifft Beschuldigte, auch wenn einige bereits damit gerechnet haben, in aller Regel trotzdem unvorbereitet: Hausdurchsuchungen, Telekommunikationsüberwachung, Festnahmen und Untersuchungshaft gehören in diesem Bereich zum Standard der Ermittlungsbehörden.
Arbeitsweise: BtM-Strafrecht
Verteidigung in BtM-Verfahren ist anspruchsvoll und setzt Spezialisierung voraus. Neben den Vorschriften des Betäubungsmittelrechts (BtMG) muss die sich ständig fortentwickelnde Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und auch der Fachgerichte beherrscht werden.
Der auf BtMG spezialisierte Verteidiger kann hier häufig viel erreichen. Die Rechtsprechung eröffnet zahlreiche Möglichkeiten, Tatbeiträge unterschiedlich zu bewerten, Strafrahmen zu reduzieren oder besonders schwere Vorwürfe rechtlich anders einzuordnen.
„Erwerber-Verfahren“: Typische Vorwürfe im Betäubungsmittelstrafrecht
Als Erwerber von Betäubungsmitteln waren Sie wahrscheinlich gerade im Begriff, einen ausgelassenen Party-Abend zu gestalten, als Ihnen die Polizei einen Strich durch die Rechnung machte. Nun haben Sie eine Strafanzeige am Hals und dazu Post bekommen. Sie fragen sich, was zu tun ist.
Besitz von Betäubungsmitteln, § 29 I BtMG
Der Besitz von Betäubungsmitteln gehört zu den häufigsten Vorwürfen im Betäubungsmittelstrafrecht. Strafbar macht sich, wer Betäubungsmittel besitzt, ohne hierzu berechtigt zu sein. Der Strafrahmen reicht von einer Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
In der Praxis ist der reine Drogenfund selten der Knackpunkt – das steht meist fest. Wirksame Verteidigung setzt genau danach an und prüft, wem die Betäubungsmittel tatsächlich rechtlich gehören. Zum Verständnis: Strafbaren Besitz kann man nicht nur an Drogen, die man unmittelbar an seinem Körper bzw. in seiner Tasche trägt haben, sondern auch an Stoffen, die im Auto, in der Wohnung oder sogar bei einem anderen gefunden werden. Entscheidend sind subjektiv der Besitzwille und objektiv die tatsächliche Sachherrschaft.
Gerade bei mehreren Beteiligten in einem Kfz oder bei einer gemeinsam genutzten Wohnungen wird von Ermittlungsbehörden häufig vorschnell angenommen, dass sichergestellte Betäubungsmittel automatisch einer bestimmten Person bzw. allen Personen zuzuordnen sind.
In vielen Verfahren kommt darüber hinaus die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung über § 31a BtMG oder § 153f. StPO in Betracht. Ob eine solche Lösung erreichbar ist, hängt unter anderem von der Art der Betäubungsmittel, der Menge, möglichen Vorstrafen sowie den Umständen des Einzelfalls ab.
Erwerb, Handel, Abgabe von Betäubungsmitteln, § 29 I BtMG
Der Vorwurf beschränkt sich häufig nicht nur auf den Besitz von Betäubungsmitteln. Ermittlungsbehörden werfen Beschuldigten regelmäßig vor, Betäubungsmittel erworben, weitergegeben oder mit ihnen Handel betrieben zu haben. Die Grenzen zwischen Eigenkonsum, Weitergabe und Handeltreiben sind dabei oftmals fließend. Wird bei der Hausdurchsuchung eine Feinwaage nebst Verpackungsmaterial sowie etwas Bargeld gefunden, steht schnell der Vorwurf Handeltreiben auf dem Aktendeckel.
Entscheidend ist deshalb, wie überall im Strafrecht, die Frage, welcher konkrete Tatbeitrag Ihnen tatsächlich nachweisbar ist und welche rechtliche Bewertung sich daraus ergibt.
Gerade bei dem Vorwurf des Handeltreibens sollten Sie ganz vorsichtig sein. Dieser Vorwurf tangiert das Schutzgut des BtMG – die Volksgesundheit.
Folgeproblem: Führerscheinentzug nach BtM-Verstoß
Sie müssen nicht „high“ am Steuer gesessen haben, damit Ihnen die Fahrerlaubnisbehörde wegen eines BtM-Verstoßes die Erlaubnis entziehen kann, Fahrzeuge zu führen. Auch bei Strafverfahren wegen Besitz oder Erwerb von BtM ohne Bezug zum Führen eines Kfz, muss der Verteidiger diese mögliche Konsequenz berücksichtigen.
Folgeproblem: Berufliche Folgen wegen BtM-Verstoß
Wenn Sie einen Beruf mit besonderen rechtlichen Anforderungen ausüben, drohen Ihnen durch das Strafverfahren handfeste berufliche Konsequenzen:
Brauchen Sie eine regelmäßige Sicherheitsprüfung (zB ZÜP nach dem LuftSIG) oder sind Sie angehöriger eines verkammerten Berufes muss die Verteidigung die möglichen beruflichen Folgen schwerpunktmäßig berücksichtigen.
Verteidigung bei hohen Straferwartungen
Vorwurf: § 30a BtMG
§ 30a BtMG kennt drei Varianten, von denen zwei sehr praxisrelevant sind:
- Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. § 30a I BtMG;
- Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. § 30a II Nr. 2 BtMG.
Wer als Täter wegen dieser Vorschrift verurteilt wird, hat einen Strafrahmen von 5 – 15 Jahren in Aussicht. Das heißt erstmal: keine Chance auf Bewährung. § 30a BtMG ist neben dem schweren Raub gem. § 250 II StGB eine der härtesten Strafvorschriften unserer Rechtsordnung.
Vorwurf: bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, 30a I BtMG
Löst die Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen bandenmäßigen Handeltreibens aus, klicken für die Beschuldigten meist sofort die Handschellen. Festnahme und U-Haftbefehl sind hier Standard. HIER mehr zum Thema Haftbefehl und U-Haft.
Die Ermittlungskomplexe wegen § 30a I BtMG richten sich immer gegen mehrere Personen. Bestimmt werden muss, ob eine sog. „Bandenabrede“ nachgewiesen werden kann. Eine Bandenabrede kann nach der Rechtsprechung des BGH dann vorliegen, wenn sich mindestens drei Personen zu einer auf gewisse Dauer angelegten Zusammenarbeit zusammengeschlossen haben, um künftig Straftaten gemeinsam zu begehen (BGH, Beschl. v. 22.09.2021 – 1 StR 131/21).
In der Praxis kann eine solche Bandenabrede fast nie durch ein ausdrücklich festgehaltenes Abkommen nachgewiesen werden. Stattdessen stützen sich Staatsanwaltschaft und Gericht regelmäßig auf Indizien. Entscheidend ist daher die konkrete Rollenverteilung innerhalb der Gruppierung: Wer trifft die wesentlichen Entscheidungen? Wer erteilt Anweisungen? Wer organisiert Transporte oder Lagerorte? Wer bezahlt wen? Wer führt neue Beteiligte ein oder stellt Kontakte her? Ebenso kann von Bedeutung sein, welche Personen überhaupt miteinander kommunizieren oder sich persönlich kennen.
Vorwurf: Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, 30a II Nr. 2 BtMG
Auch bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringe Menge ist in Deutschland das Gegenteil von dem, was man Kavaliersdelikt nennt. Aber auch hier gibt es fast immer Verteidigungspotenzial: Wem ist eine im Kofferraum gefundene Schreckschusswaffe zuzuordnen? Wusste der Beifahrer, dass sich diese dort befunden hat? Handelt es sich bei Gegenstand XY überhaupt um eine Waffe, gekorene Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand?
Es ist in diesen Fällen durchaus möglich, über die Rechtsprechung des BGH zum BtM-Strafrecht aus der Strafandrohung von fünf Jahren Freiheitsstrafe aufwärts noch eine bewährungsfähige Strafen zu machen.
Aber auch dort, wo eine Bewährungsstrafe (Grenze: 2 Jahre FS) nicht mehr erreichbar ist – etwa wegen der Mengen mit denen umgegangen wurde sowie der exponierten Postion des Beschuldigten im Vergleich zu den anderen handelnden Personen – , kann auf BtM-Strafrecht spezialisierte Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen: Es macht einen riesigen Unterschied, ob Sie am Verfahren aus der U-Haft teilnehmen oder aus der Freiheit. Es macht einen riesigen Unterschied ob ein Untersuchungshaftbefehl nach Abschluss der Instanz vor dem Landgericht aufgehoben wird und ob Sie eine Strafe aus der Freiheit antreten.
Durch die Vernetzung mit ebenfalls schwerpunktmäßig im Bereich der BtM-Kriminalität tätigen Kollegen können zudem kurzfristig schlagkräftige Verteidigerteams zusammengestellt werden. Gerade bei Festnahmen oder umfangreichen Durchsuchungsmaßnahmen muss dies häufig noch am selben Tag erfolgen.
Vorwurf § 30a BtMG: Welche Milderungsgründe können mir zugute kommen?
Ausgangspunkt der BtMG-Verteidigung stellt in vielen Fällen die Entscheidung 2 StR 516/06 des BGH dar, welche die Grundsätze für Drogenkuriere neu zog. Seit dem wegweisenden BGH-Urteil von 2006 entwickelt sich die Rechtsprechung zur Beihilfe beim Handeltreiben ständig weiter. Eine effektive Verteidigung in BtM-Verfahren setzt voraus, dass Ihr Anwalt diese feinen Nuancen detailgenau beherrscht und strategisch für Sie nutzt. Auch die zahlreichen Strafmilderungsgründe des Strafgesetzbuches können erhebliche Auswirkungen auf das Strafmaß haben.
Vorwurf § 30a BtMG: Wie bekomme ich einen minder schweren Fall?
§ 30a Abs. 3 BtMG sieht einen minder schweren Fall vor. Zur Annahme eines minder schweren Falles können typischerweise die folgenden Strafzumessungserwägungen führen:
- BtM-Menge lag nur knapp oberhalb der nicht geringen Menge
- polizeiliche Beobachtung der Tat
- BtM wurden sichergestellt, Volksgesundheit nicht gefährdet
- BtM waren (teilweise) für den Eigenbedarf bestimmt
- Angeklagter ist selbst Konsument
Vorwurf § 30a BtMG: Was ist Beihilfe zum Handeltreiben?
Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liegt vor, wenn jemand die Tat eines anderen bewusst unterstützt, ohne selbst als Täter aufzutreten. Nach § 27 StGB setzt dies voraus, dass eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat vorliegt und der Gehilfe diese durch einen eigenen Tatbeitrag fördert oder erleichtert. Dabei genügt jede Handlung, die das Handeltreiben unterstützt – etwa die Übernahme eines Transports oder andere organisatorische Hilfstätigkeiten. Entscheidend ist zudem, dass der Gehilfe weiß oder zumindest billigend in Kauf nimmt, dass er eine Betäubungsmittelstraftat fördert.
Ob ein Beteiligter einer Straftat nach § 30a BtMG lediglich Gehilfe oder bereits Mittäter ist, lässt sich nicht pauschal beantworten: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 08.11.2016 – 1 StR 325/16) kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, insbesondere auf die Rolle des Beteiligten innerhalb des Gesamtgeschäfts und das Gewicht seines Tatbeitrags.
Wie wirken sich Milderungsgründe im BtM-Strafrecht konkret aus?
- § 30a BtMG:
- Normalstrafrahmen: 5 – 15 Jahre
- Milderung nach § 49 StGB (zB Beihilfe): 2 – 11,9 Jahre
- minder schwerer Fall: 6 Monate – 10 Jahre
- Milderung nach § 49 + minder schwerer Fall: Geldstrafe (!) bis 7,9 Jahre
- §30 BtMG:
- Normalstrafrahmen: 2 – 15 Jahre
- Milderung nach § 49 StGB (zB Beihilfe): 6 Monate – 11,3 Jahre
- minder schwerer Fall: 3 Monate – 5 Jahre
- Milderung nach § 49 + minder schwerer Fall: Geldstrafe – 3,9 Jahre
- 29a BtMG:
- Normalstrafrahmen: 1 – 15 Jahre
- Milderung nach § 49 StGB (zB Beihilfe): 3 Monate – 11,3 Jahre
- minder schwerer Fall: 3 Monate – 5 Jahre
- Milderung nach § 49 + minder schwerer Fall: Geldstrafe – 3,9 Jahre
Schwerpunkt im Btm-Strafrecht
Verteidigung bei Kokain-Lieferservice
Kokain spielt inzwischen in fast allen BtM-Verfahren eine Rolle. Die Bandbreite reicht vom Besitz geringer Mengen bis zu umfangreichen Ermittlungsverfahren wegen Einfuhr, Handeltreibens oder bandenmäßiger Strukturen.
Durchschnittliche Kokainverfahren haben in der Regel irgendeinen Bezug zu einem sogenannten „Koks-Taxi„. Die Kokain-Lieferdienste sind sowohl für die Fahrer als auch für die Erwerber mit Risiken verbunden. Erwerber kaufen meist 1-2 Kapseln („Eppendorfgefäße“) mit Kokainzubereitung und werden nach dem Aussteigen aus dem Fahrzeug von Zivilbeamten kontrolliert. Handelt es sich noch um die sogenannte „Normalmenge“ Kokain (0,3 Gramm – 5,00 Gramm CHC) lässt sich bei Ersttätern in der Regel eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Erwerbs von Kokain erreichen.
Vorwurf: nicht geringe Menge Kokain
Die nicht geringe Menge liegt bei Kokain bei 5,00 Gramm Cocain-Hydrochlorid (CHC). Fahrer von Koks-Taxis führen in der Regel Kokain-Mengen bei sich, die im unteren Bereich der nicht geringen Menge rangieren. Sie machen sich damit in der Regel gem. § 29a BtMG strafbar und sehen sich einer Strafdrohung von mindestens einem Jahr Freiheitstrafe ausgesetzt. Mengen, die die 5,00 Gramm CHC Grenze nur gerinfügig überschreiten können bei Hinzutreten anderer Umstände einen minder schweren Fall begründen. Der Verkauf von Kokain in einem Lieferdienst reicht jedoch immer für eine Anklage zum Schöffengericht und fällt damit bereits in den Bereich, in dem – bei Ersttätern – über die Bewährungsfähigkeit (§ 56 StGB) gestritten wird.
Praxis: 6 Jahre wegen Handeltreibens gem. § 30a BtMG?
Die Ermittlungen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gem. § 30a BtMG richteten sich gegen ein paar niederländische Staatsbürger. Diese kamen augenscheinlich über einen längeren Zeitraum recht regelmäßig nach Berlin.
Am Tag des Zugriffs fanden Ermittler Kokain im zweistelligen Kilogrammbereich sowie hunderttausende Euro in Bar. Die Beweislage war wegen der Funde erdrückend, zudem gab es Observationsmarterial, Chat-Auswertungen etc..
Mein Mandant wurde nach einem Deal mit Gericht und Staatsanwaltschaft wegen Beihilfe zum Bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu sechs (!) Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Das ist auf dem Papier eine lange Zeit. Gleichzeitig wurde ausgehandelt, dass der U-Haftbefehl sofort nach der Verkündung des Urteils aufgehoben werden sollte.
Der Mandant wurde nach der Hauptverhandlung entlassen und musste sich erst ein Dreivierteljahr später in der JVA des offenen Vollzuges in Berlin einfinden. Dort verbrachte er einen Monat ohne Ausgang und fing danach an zu arbeiten, hatte zunehmend Freigang und konnte Familienmitglieder besuchen bzw. sich besuchen lassen.
Nach etwas mehr als zwei Jahren Haft war wegen der Anrechnung von fast einem Jahr U-Haft bereits die Hälfte der Strafe verbüßt („Halbstrafenzeitpunkt“). Vorab wurde von mir bereits bei der Berliner Staatsanwaltschaft das Absehen von der weiteren Vollstreckung der Strafe zum Halbstrafenzeitpunkt gem. § 456a I StPO beantragt. Dies wurde angeordnet, sodass der Mandant nach zwei Jahren Haft entlassen wurde.
Er lebt nun wieder glücklich in den Niederlanden.
FAQ: Häufige Fragen zum BtM-Strafrecht
5,00 Gramm Cocainhydrochlorid
FAQ: Häufige Fragen zum BtM-Strafrecht
Bei Erwerb einer Kapsel (Eppendorfgefäß) ist in der Regel keine Einstellung über 31a BtMG möglich. Jedoch kann das Verfahren gem. § 153 StPO wegen geringer Schuld eingestellt werden. Ob nur eine geringe Schuld vorliegt, ist immer eine Frage des jeweiligen Einzelfalles. Im Fall einer einzelnen Kapsel müssen aber in der Regel noch schulderhöhende Gründe hinzukommen, damit die Schuld nicht gering wiegt.
Besteht der Verdacht des Handeltreibens mit BtM wird typischerweise ihr Telefon beschlagnahmt. Wenn das Telefon bereits offen ist, Sie die PIN herausgegeben haben oder die Polizei Sie zum Auflegen des Fingers auf den Sensor zwang, bestehen Aussichten das Telefon zeitnah zurückzuerhalten. Bleibt das Telefon geschützt – was für Sie in der Regel deutlich besser ist – , werden Sie es vor Abschluss des Verfahrens nicht wieder bekommen.
Die Staatsanwaltschaft stützt sich vermutlich auf die Beobachtungen von Polizeizeugen. Ob Sie in so einem Fall verurteilt werden, hängt davon ab, ob sich zur Überzeugung des Gerichtes feststellen lässt, dass Sie an einem strafbaren Umsatz von Kokain beteiligt waren. Reichen die Indizien dafür nicht aus – etwa, weil Sie wirklich nur im Auto saßen, keine Übergaben gemacht haben, kein Bargeld dabei hatten und ihr Mobiltelefon nicht voll mit einschlägiger Kommunikation ist – , werden Sie freigesprochen.
Ein OK-Vermerk kennzeichnet den Verdacht einer Zugehörigkeit zur Organisierten Kriminalität. Er kann im Strafvollzug zu erhöhten Sicherheitsmaßnahmen, strengeren Kontrollen und Nachteilen bei Vollzugslockerungen oder Verlegungen führen. Seine Aufrechterhaltung setzt eine fortlaufende, einzelfallbezogene Prüfung voraus.
Das Berliner Kammergericht entschied, dass ein OK-Vermerk nicht schematisch aufrechterhalten werden darf, sondern einer fortlaufenden, einzelfallbezogenen Prüfung bedarf; zudem müssen gerichtliche Entscheidungen hierzu nachvollziehbar begründet sein (KG, Beschl. v. 15.08.2025 – 5 Ws 138/25).
Nein. Ein Anwalt darf zwar die Aussage seines Mandanten strukturieren und vorbereiten, aber er darf für diesen keine Lügengeschichte konstruieren. Täte ein Anwalt das, hätte dies straf- und berufsrechtliche Konsequenzen.
Ja, die notwendigen Kosten werden Ihnen erstattet gem. § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO. Notwendig sind für die Staatskasse aber in der Regel nur die sogenannten Wahlverteidiger-Mittelgebühren gem. RVG. Wenn Sie eine Vergütungsvereinbarung geschlossen haben, mit der von dem RVG abweichende Gebühren vereinbart wurden, kann es also sein, dass Sie auf einem Teil der Gebühren sitzen bleiben.
Grundsätzlich ja. Aber eine starke Alkoholisierung kann bei der Beurteilung des Vorsatzes eine wichtige Rolle spielen.
Je nach Einzelfall kann sie Einfluss darauf haben, welche Vorstellungen der Beschuldigte tatsächlich hatte und ob er bestimmte Folgen seines Handelns erkannt hat.
Entscheidend bleiben die konkreten Umstände der Tat und die individuelle Situation des Beschuldigten.
Wenn es bei einer Gesamtbetrachtung aller täter- und tatbezogenen Umstände eine beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gibt.
In der Praxis wird vorallem immer dann über einen minder schweren Fall gesprochen, wenn die nicht geringe Menge nur knapp überschritten wurde (zB Umgang mit 6,00 Gram Cocainhydroclorid).
Mandantenstimmen
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Bei Durchsuchung, Festnahme oder Haft ist schnelles Handeln wichtig. Daher bin ich in diesen Fällen am selben Tag für Sie da.
