Wann ist eine Durchsuchung rechtswidrig?

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Der BGH (3. Strafsenat) hat mit Beschluss v. 26.05.2026 – StB 23/26 erneut klargestellt, dass an den für eine Durchsuchung erforderlichen Verdachtsgrad keine hohen Anforderungen gestellt werden.

In dem Beschluss heißt es:

Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der Ermittlungen durchzuführenden Durchsuchung genügt der über bloße Vermutungen hinausreichende, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer an dieser Tat in Betracht kommt. Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es – unbeschadet der Frage der Verhältnismäßigkeit – nicht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 2023).

Für Beschuldigte heißt das, dass eine Hausdurchsuchung bereits bei einem konkreten Verdacht, der über eine bloße Vermutung hinausgeht, durchgeführt werden darf.

Eine Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss ist in der Regel nicht besonders zielführend – auch weil das Kind zu diesem Zeitpunkt meist bereits in den Brunnen gefallen ist. Selbst eine erfolgreiche Beschwerde führt grundsätzlich nicht zur Unverwertbarkeit der sichergestellten Beweismittel. Ein Beweisverwertungsverbot kommt nur ausnahmsweise in Betracht, etwa wenn die Hausdurchsuchung unter bewusster Überschreitung der gesetzlichen Befugnisse oder ohne jede tragfähige Tatsachengrundlage angeordnet wurde.

Julius Frenger Fachanwalt für Strafrecht

Julius Frenger

Rechtsanwalt

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