Koks-Taxi und nicht geringe Menge Kokain: BGH zur Strafbarkeit von Auslieferungsfahrern

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Der Bundesgerichtshof hat sich erneut mit der Strafbarkeit von Auslieferungsfahrern sogenannter „Koks-Taxis“ beschäftigt. Mit Beschluss vom 12. August 2026 (5 StR 357/26) hob der 5. Strafsenat ein Urteil des Landgerichts Berlin I auf.

Die Entscheidung ist für die Verteidigung in Betäubungsmittelverfahren von erheblicher Bedeutung. Auch wenn ein Fahrer über einen längeren Zeitraum große Mengen Kokain ausliefert, folgt daraus nicht ohne Weiteres, dass er sich wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht hat.


Fahrer eines „Koks-Taxis“ vor dem Landgericht Berlin

Die Angeklagten waren nach den Feststellungen des Landgerichts als Auslieferungsfahrer eines sogenannten „Koks-Taxis“ tätig. Sie lieferten Kokain aus einem immer wieder aufgefüllten Vorrat an Abnehmer aus, nahmen die Kaufpreise entgegen und erhielten für jedes ausgelieferte Gefäß eine Vergütung.

Das Kokain wurde in Portionen von jeweils 0,5 Gramm ausgeliefert. Insgesamt kamen dabei erhebliche Mengen zusammen. Einer der Angeklagten lieferte innerhalb weniger Monate beispielsweise 558,5 Gramm Kokaingemisch in 1.117 Einzelportionen aus.

Das Landgericht verurteilte die Fahrer wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Es verhängte Freiheitsstrafen zwischen zwei Jahren und acht Monaten und drei Jahren und acht Monaten.

Gegen diese Verurteilung richteten sich die Revisionen.


Nicht geringe Menge Kokain: Entscheidend ist der Wirkstoff

Für Kokain liegt die Grenze zur nicht geringen Menge bei 5 Gramm Kokainhydrochlorid.

Dabei kommt es nicht auf das Bruttogewicht des Kokaingemischs an. Entscheidend ist die tatsächlich enthaltene Wirkstoffmenge. Bei einem Wirkstoffgehalt von beispielsweise 60 Prozent wird die Grenze von 5 Gramm Kokainhydrochlorid bei einer entsprechend höheren Menge des Kokaingemischs erreicht.

Gerade bei Auslieferungsfahrern stellt sich allerdings eine weitere Frage: Welche Menge kann dem Fahrer überhaupt als Besitz zugerechnet werden?


BGH: Beim Besitz zählt die Menge der einzelnen Fahrt

Der Bundesgerichtshof beanstandete, dass das Landgericht nicht festgestellt hatte, welche Kokainmenge die jeweiligen Fahrer bei den einzelnen Auslieferungsfahrten tatsächlich mit sich führten.

Dass ein Fahrer über Wochen oder Monate insgesamt mehrere hundert Gramm Kokain ausgeliefert hat, reicht für die Annahme des Besitzes einer nicht geringen Menge nicht aus!

Für den Besitz nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG kommt es vielmehr darauf an, welche Menge der Fahrer tatsächlich gleichzeitig besessen hat. Bei einem Auslieferungsfahrer ist daher grundsätzlich die bei der jeweiligen Fahrt mitgeführte Menge entscheidend.

Die einzelnen, zeitlich voneinander getrennten Lieferungen dürfen für die Frage des Besitzes einer nicht geringen Menge nicht einfach zusammengerechnet werden.


Unterschied zwischen Handeltreiben und Besitz

Besonders wichtig ist die vom BGH vorgenommene Unterscheidung zwischen Handeltreiben und Besitz.

Bei einem einheitlichen Handeltreiben kann für die rechtliche Bewertung auf einen größeren, von einem anderen Beteiligten vorgehaltenen Gesamtvorrat abgestellt werden. Auch die Beihilfe eines Auslieferungsfahrers kann sich deshalb auf ein Handeltreiben mit einer insgesamt nicht geringen Menge beziehen.

Für den Besitz gilt dies jedoch nicht.

Hier muss festgestellt werden, über welche Betäubungsmittelmenge der jeweilige Fahrer selbst tatsächlich die Sachherrschaft ausgeübt hat. Der bei einem Hintermann gelagerte Gesamtvorrat kann dem Fahrer nicht ohne Weiteres als eigener Besitz zugerechnet werden.

Diese Unterscheidung kann erhebliche Auswirkungen auf den Schuldspruch und die Strafzumessung haben.


Beispiel: Viele kleine Kokainlieferungen

Die Bedeutung der Entscheidung zeigt sich gerade bei den für sogenannte Koks-Taxis typischen Vertriebsstrukturen.

Ein Fahrer übernimmt beispielsweise bei jeder Fahrt nur zehn Portionen zu jeweils 0,5 Gramm Kokain. Über mehrere Monate kann er auf diese Weise insgesamt mehrere hundert Gramm Kokain ausliefern.

Aus der Gesamtmenge folgt aber nicht automatisch, dass der Fahrer zu irgendeinem Zeitpunkt eine nicht geringe Menge Kokain besessen hat.

Für § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG muss vielmehr festgestellt werden, welche Wirkstoffmenge er bei einer konkreten Fahrt gleichzeitig bei sich führte.

Fehlen entsprechende Feststellungen, kann eine Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge rechtsfehlerhaft sein.


BGH hebt Urteil des Landgerichts Berlin auf

Der BGH stellte fest, dass die Urteilsfeststellungen des Landgerichts den Schuldspruch wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht tragen.

Das hatte weitreichende Folgen.

Auch der damit in Tateinheit stehende Schuldspruch wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben wurde aufgehoben, obwohl dieser für sich genommen nach Auffassung des Bundesgerichtshofs rechtsfehlerfrei war. Damit verloren zugleich der Strafausspruch und die Einziehungsentscheidung ihre Grundlage.

Die bereits getroffenen tatsächlichen Feststellungen ließ der BGH allerdings bestehen. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Bemerkenswert ist außerdem, dass der BGH die Entscheidung gemäß § 357 StPO auf einen Mitangeklagten erstreckte, der selbst keine Revision eingelegt hatte. Der Rechtsfehler betraf ihn in gleicher Weise.


Bedeutung für die Verteidigung von Drogenkurieren und Koks-Taxi-Fahrern

Die Entscheidung zeigt, wie wichtig in Verfahren gegen Auslieferungsfahrer eine genaue Prüfung der einzelnen Tatbeiträge und Betäubungsmittelmengen ist.

Insbesondere ist zu unterscheiden zwischen

  • der insgesamt durch die Organisation gehandelten Menge,
  • der Menge, auf die sich eine mögliche Beihilfe zum Handeltreiben bezieht, und
  • der Betäubungsmittelmenge, die der Beschuldigte tatsächlich gleichzeitig selbst besessen hat.

Diese Mengen müssen nicht identisch sein.

Gerade bei einer Vielzahl kleiner Auslieferungsfahrten kann deshalb die pauschale Betrachtung der insgesamt ausgelieferten Betäubungsmittel zu einer rechtlich unzutreffenden Bewertung führen.

Für die Verteidigung ist daher genau zu prüfen, ob sich aus den Ermittlungen überhaupt feststellen lässt, welche Menge der Beschuldigte bei einzelnen Fahrten mitgeführt hat. Auch ein über längere Zeit tätiger Auslieferungsfahrer hat nicht zwangsläufig zu irgendeinem Zeitpunkt Betäubungsmittel in nicht geringer Menge besessen.

Julius Frenger Fachanwalt für Strafrecht

Julius Frenger

Rechtsanwalt

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