BGH zur Aussage-gegen-Aussage-Konstellation: Nullhypothese ist keine Beweisregel

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Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 4. März 2026 (Az. 6 StR 189/25) grundlegend mit der Beweiswürdigung von Zeugenaussagen und der sogenannten Nullhypothese auseinandergesetzt.

Die Entscheidung ist insbesondere für Strafverfahren von Bedeutung, in denen der Tatvorwurf im Wesentlichen auf den Angaben eines Belastungszeugen beruht. Der BGH stellt klar: Die aus der Aussagepsychologie bekannte Nullhypothese darf nicht zu einer eigenständigen Beweisregel des Strafprozesses gemacht werden. Maßgeblich bleibt die freie richterliche Beweiswürdigung nach § 261 StPO.


Der Fall: Vorwurf der Zwangsprostitution

Dem Angeklagten wurden neben weiteren Straftaten zahlreiche Taten zum Nachteil seiner ehemaligen Ehefrau vorgeworfen. Nach der Anklage soll er sie durch Todesdrohungen und Gewalt zur Prostitution gezwungen, ihre Tätigkeit überwacht und die erzielten Einnahmen an sich genommen haben.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth verurteilte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Von den weiteren Vorwürfen, insbesondere im Zusammenhang mit der behaupteten Zwangsprostitution, sprach es ihn dagegen frei.

Die Staatsanwaltschaft legte gegen diesen Teilfreispruch Revision ein.


Aussage gegen Aussage und die „Nullhypothese“

Das Landgericht ging hinsichtlich der weiteren Tatvorwürfe von einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation aus. Es legte seiner Beweiswürdigung die sogenannte Nullhypothese zugrunde.

Dabei unterstellte die Strafkammer zunächst, dass die Aussage der Nebenklägerin keinen Erlebnisbezug habe und damit unwahr sei. Anschließend prüfte sie, ob diese Annahme widerlegt werden könne.

Wegen verschiedener Widersprüche in den Angaben der Nebenklägerin sah das Landgericht die angenommene Unwahrhypothese als nicht widerlegt an und sprach den Angeklagten insoweit frei.

Genau diesen Ausgangspunkt beanstandete der Bundesgerichtshof.


BGH: Nullhypothese darf richterliche Beweiswürdigung nicht ersetzen

Der BGH hob den Teilfreispruch auf.

Nach § 261 StPO entscheidet das Tatgericht aufgrund seiner freien, aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung. Es muss sämtliche Beweismittel würdigen und entscheiden, ob verbleibende Zweifel einer Verurteilung entgegenstehen.

Dabei darf das Gericht aber nicht ohne konkrete tatsächliche Anhaltspunkte zunächst unterstellen, dass die Aussage eines Belastungszeugen unwahr sei, und anschließend verlangen, dass diese Annahme widerlegt werden müsse.

Der BGH formuliert hierzu:

„Das Tatgericht überspannt die Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche richterliche Überzeugung, wenn es sie von der Widerlegung der ‚Nullhypothese‘ abhängig macht.“

Die Nullhypothese ist damit keine strafprozessuale Beweisregel.


Was bedeutet die Nullhypothese in der Aussagepsychologie?

Der BGH grenzt die richterliche Beweiswürdigung ausdrücklich von der Methodik eines aussagepsychologischen Sachverständigen ab.

Bei der aussagepsychologischen Begutachtung dient die Nullhypothese als methodische Arbeitshypothese. Vereinfacht ausgedrückt wird zunächst geprüft, ob eine Aussage auch ohne tatsächliches Erleben erklärt werden kann. Hierzu werden konkrete Alternativhypothesen gebildet und anhand der erhobenen Befunde überprüft.

Dieses wissenschaftliche Vorgehen eines Sachverständigen bedeutet jedoch nicht, dass ein Strafgericht bei seiner eigenen Beweiswürdigung zunächst generell von der Unwahrheit einer Zeugenaussage ausgehen müsste.

Das Gericht darf sich insbesondere keine Beweisregel auferlegen, wonach eine Verurteilung erst möglich wäre, wenn eine pauschal angenommene Falschaussage vollständig widerlegt worden ist.


Keine Unterstellung einer Falschaussage ohne konkrete Anhaltspunkte

Besonders wichtig ist ein weiterer Gesichtspunkt der Entscheidung.

Nach Auffassung des BGH ist es weder aufgrund des Zweifelssatzes „in dubio pro reo“ noch aus anderen Gründen erforderlich, zugunsten eines Angeklagten von Annahmen auszugehen, für die das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte bietet.

Das bedeutet allerdings nicht, dass mögliche Falschbelastungsmotive außer Betracht bleiben dürfen.

Drängen sich aufgrund der konkreten Umstände des Verfahrens Alternativerklärungen auf, muss das Gericht diese prüfen. Denkbar sind beispielsweise Belastungsmotive aufgrund eines Trennungskonflikts, bewusste Falschbezichtigungen, Erinnerungstäuschungen oder andere konkrete Ursachen für eine unzutreffende Aussage.

Entscheidend ist jedoch der Einzelfall. Eine abstrakte Annahme, die Aussage könne erfunden sein, darf nicht an die Stelle einer umfassenden Beweiswürdigung treten.


BGH beanstandet auch lückenhafte Beweiswürdigung

Der Bundesgerichtshof beanstandete nicht nur den Umgang des Landgerichts mit der Nullhypothese. Die Beweiswürdigung war nach Ansicht des Senats auch inhaltlich lückenhaft.

Das Landgericht hatte insbesondere Widersprüche in den Angaben der Nebenklägerin berücksichtigt. Dazu gehörten unterschiedliche Angaben zu Sexualpraktiken sowie eine nach den Feststellungen erwiesene Falschangabe zu einem einmaligen Kokainkonsum.

Andere Umstände, die für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben sprechen konnten, hatte die Strafkammer dagegen nicht ausreichend in die Gesamtwürdigung einbezogen.

So hatten die Nebenklägerin und ihre Eltern übereinstimmend von einem Videoanruf berichtet, bei dem der Angeklagte gegenüber den Eltern eine Äußerung über die Prostitutionsausübung ihrer Tochter gemacht haben soll.

Darüber hinaus hatte das Landgericht selbst festgestellt, dass der Angeklagte die Nebenklägerin im Februar 2024 erheblich misshandelt und über mehrere Tage ihrer Freiheit beraubt hatte. Diese Geschehnisse standen in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende ihrer Prostitutionsausübung.

Auch diese festgestellte Gewalt hätte nach Auffassung des BGH bei der Würdigung der übrigen Vorwürfe berücksichtigt werden müssen.


Widersprüche führen nicht automatisch zur Unglaubhaftigkeit

Die Entscheidung zeigt zugleich, dass einzelne Widersprüche oder nachweislich unzutreffende Angaben eines Zeugen nicht isoliert betrachtet werden dürfen.

Gerade bei umfangreichen Aussagen muss das Gericht untersuchen, welche Bedeutung ein Widerspruch für den eigentlichen Tatvorwurf besitzt. Nicht jede Unstimmigkeit betrifft den Kernbereich einer Aussage. Umgekehrt können erhebliche Widersprüche, nachträgliche Veränderungen einer Aussage oder konkrete Falschbelastungsmotive für die Verteidigung von erheblicher Bedeutung sein.

Entscheidend ist deshalb stets eine Gesamtwürdigung sämtlicher belastender und entlastender Umstände.


Bedeutung für Aussage-gegen-Aussage-Verfahren

Die Entscheidung des BGH ist für die Verteidigung in Aussage-gegen-Aussage-Verfahren von besonderer Bedeutung.

Sie bedeutet nicht, dass die Anforderungen an eine Verurteilung aufgrund einer einzelnen Belastungsaussage abgesenkt werden. Ein Strafgericht muss sich auch in solchen Verfahren eine tragfähige Überzeugung von der Schuld des Angeklagten bilden. Verbleiben vernünftige Zweifel, darf es nicht verurteilen.

Die Glaubhaftigkeit der belastenden Aussage muss deshalb sorgfältig geprüft werden. Aussageentwicklung, Aussagekonstanz, mögliche Belastungsmotive, objektive Beweisanzeichen und die Entstehungsgeschichte der Aussage können dabei entscheidende Bedeutung haben.

Der BGH macht mit seiner Entscheidung aber deutlich, dass weder zugunsten noch zulasten des Angeklagten schematische Beweisregeln an die Stelle der konkreten Beweiswürdigung treten dürfen.

Julius Frenger Fachanwalt für Strafrecht

Julius Frenger

Rechtsanwalt

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