Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 28. April 2026 (1 StR 269/25) eine bislang höchstrichterlich nicht abschließend geklärte Frage zum Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO entschieden. Gegenstand der Entscheidung ist das Fortbestehen des Zeugnisverweigerungsrechts eines Angehörigen, nachdem das gegen den Beschuldigten geführte Verfahren gemäß § 153a StPO endgültig eingestellt worden ist.
Nach Auffassung des 1. Strafsenats erlischt das Zeugnisverweigerungsrecht jedenfalls dann, wenn nach Erfüllung der Auflagen der beschränkte Strafklageverbrauch des § 153a Abs. 1 Satz 5 StPO eingetreten und nach der Sachlage ausgeschlossen ist, dass die Tat noch als Verbrechen verfolgt werden kann.
Die Entscheidung ist nicht nur für die Reichweite des § 52 StPO von Bedeutung. Der BGH äußert sich zugleich zu der Frage, wie die Verteidigung prozessual reagieren muss, wenn ein zunächst bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht während der Hauptverhandlung entfällt.
Ausgangspunkt: Zeugnisverweigerungsrecht des Ehegatten
Dem Beschluss lag ein umfangreiches Wirtschaftsstrafverfahren vor dem Landgericht Augsburg zugrunde. Gegenstand des Verfahrens waren unter anderem Vorwürfe des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB.
Die Verteidigung beantragte in der Hauptverhandlung die Vernehmung des Ehemannes einer Mitangeklagten. Der Zeuge ließ über seinen Rechtsanwalt mitteilen, von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO Gebrauch zu machen.
Das Landgericht lehnte den Beweisantrag daraufhin ab. Zu diesem Zeitpunkt bestand das Zeugnisverweigerungsrecht unzweifelhaft.
Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung wurde das Verfahren gegen die Ehefrau des Zeugen gemäß § 153a Abs. 2 StPO zunächst vorläufig gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt. Nach Erfüllung der Auflage erfolgte die endgültige Einstellung.
Damit hatte sich die Grundlage für die ursprüngliche Zeugnisverweigerung verändert.
Erlöschen des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 153a StPO-Einstellung
Der Bundesgerichtshof stellt zunächst klar, dass das ursprünglich bestehende Zeugnisverweigerungsrecht mit der endgültigen Einstellung des Verfahrens gegen die Ehefrau erloschen war.
Die Frage, welche Auswirkungen eine Einstellung nach § 153a StPO auf das Zeugnisverweigerungsrecht eines Angehörigen hat, hatte der BGH bislang ausdrücklich offengelassen. Der 1. Strafsenat schließt sich nunmehr der in der Literatur überwiegend vertretenen Auffassung an.
Maßgeblich ist die Sperrwirkung des § 153a Abs. 1 Satz 5 StPO. Hat der Beschuldigte die ihm auferlegten Auflagen und Weisungen erfüllt, kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Es tritt ein beschränkter Strafklageverbrauch ein.
Ist darüber hinaus nach der konkreten Sachlage ausgeschlossen, dass eine weitere Strafverfolgung wegen eines Verbrechens in Betracht kommt, besteht kein Anlass mehr für ein fortdauerndes Zeugnisverweigerungsrecht des Angehörigen.
Der BGH formuliert insoweit:
„Das Zeugnisverweigerungsrecht erlischt jedenfalls dann, wenn nach der Sachlage ausgeschlossen werden kann, dass die Tat noch als Verbrechen verfolgt wird.“
Für die Reichweite des § 52 StPO kommt es damit entscheidend darauf an, ob nach Abschluss des Verfahrens gemäß § 153a StPO noch eine rechtlich relevante Möglichkeit der Strafverfolgung des Angehörigen verbleibt.
Beschränkter Strafklageverbrauch als maßgeblicher Gesichtspunkt
Die Besonderheit einer Einstellung nach § 153a StPO besteht darin, dass sie nicht in jedem Stadium dieselben Rechtswirkungen entfaltet.
Die zunächst vorläufige Einstellung gegen Auflagen oder Weisungen beendet die Strafverfolgung noch nicht endgültig. Werden die auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllt, kann das Verfahren fortgesetzt werden.
Erst mit vollständiger Erfüllung der Auflagen oder Weisungen greift § 153a Abs. 1 Satz 5 StPO ein. Danach kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden.
Der dadurch eintretende Strafklageverbrauch ist allerdings beschränkt. Eine Verfolgung wegen eines Verbrechens bleibt grundsätzlich möglich. Das erklärt zugleich die vom BGH vorgenommene Einschränkung: Das Zeugnisverweigerungsrecht erlischt nur dann sicher, wenn eine solche Verbrechensverfolgung nach der Sachlage ausscheidet.
Im konkreten Verfahren war dies der Fall. Gegen die Ehefrau stand eine Strafbarkeit nach § 266a StGB im Raum. Die Vorschrift enthält keine Verbrechensqualifikation. Nach endgültiger Einstellung gemäß § 153a StPO bestand deshalb keine Möglichkeit mehr, die betreffende Tat erneut strafrechtlich zu verfolgen.
Mit dem Eintritt dieser Sperrwirkung entfiel zugleich das Zeugnisverweigerungsrecht ihres Ehemannes.
§ 52 StPO schützt vor einer Konfliktlage – nicht abstrakt die Angehörigenbeziehung
Die Begründung des Bundesgerichtshofs entspricht dem Zweck des Zeugnisverweigerungsrechts.
§ 52 StPO soll einen Zeugen davor schützen, durch seine Aussage einen Angehörigen zu belasten und dadurch in einen Konflikt zwischen Wahrheitspflicht und familiärer Verbundenheit zu geraten.
Besteht die Möglichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung des Angehörigen hinsichtlich der betreffenden Tat nicht mehr, entfällt diese Konfliktlage.
Das bloße Angehörigenverhältnis genügt daher nicht, um ein Zeugnisverweigerungsrecht unbegrenzt fortbestehen zu lassen. Entscheidend sind vielmehr die konkrete Verfahrenssituation und die noch bestehenden Möglichkeiten einer Strafverfolgung.
Die Entscheidung verdeutlicht damit zugleich, dass das Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts während einer laufenden Hauptverhandlung neu zu beurteilen sein kann, wenn sich die verfahrensrechtlichen Umstände ändern.
Wegfall des Zeugnisverweigerungsrechts während der Hauptverhandlung
Für die Verteidigung besonders relevant ist der zweite Teil der Entscheidung.
Der Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen war zunächst rechtsfehlerfrei abgelehnt worden. Der Zeuge war zu diesem Zeitpunkt aufgrund seines Zeugnisverweigerungsrechts als Beweismittel nicht verfügbar.
Später fiel dieses Hindernis durch die endgültige Einstellung des Verfahrens gegen seine Ehefrau weg.
Die Verteidigung machte in der Revision geltend, das Landgericht hätte nunmehr von Amts wegen auf seinen früheren Ablehnungsbeschluss zurückkommen müssen.
Dem folgt der Bundesgerichtshof nicht.
Kein automatisches Wiederaufleben eines abgelehnten Beweisantrags
Ausgangspunkt der Überlegungen des BGH ist der sogenannte Kontinuitätsgrundsatz. Danach kann ein Gericht verpflichtet sein, einen früheren Beweisbeschluss zu überprüfen, wenn sich im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Ablehnung nicht mehr bestehen.
Der Bundesgerichtshof differenziert jedoch zwischen beweisthemenbezogenen und beweismittelbezogenen Ablehnungsgründen.
Das Zeugnisverweigerungsrecht betrifft nicht das Beweisthema, sondern die Verfügbarkeit des konkreten Beweismittels. Es handelt sich damit um einen beweismittelbezogenen Ablehnungsgrund.
Der nachträgliche Wegfall eines solchen Hindernisses verpflichtet das Tatgericht nach Auffassung des BGH grundsätzlich nicht dazu, einen zuvor rechtsfehlerfrei abgelehnten Beweisantrag von Amts wegen erneut aufzugreifen.
Die Verteidigung hätte deshalb nach Wegfall des Zeugnisverweigerungsrechts einen erneuten Beweisantrag stellen müssen.
