OLG Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2026 – 1 OAus 28/26
Der andauernde Krieg in der Ukraine steht einer Auslieferung von Personen, die dort strafrechtlich verfolgt werden, nicht grundsätzlich entgegen. Das hat das Oberlandesgericht Brandenburg mit Beschluss vom 17. September 2026 (Az. 1 OAus 28/26) entschieden. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Einhaltung menschenrechtlicher Mindeststandards gewährleistet ist. Dabei kommt völkerrechtlich verbindlichen Zusicherungen des ersuchenden Staates eine besondere Bedeutung zu.
Auslieferung an die Ukraine trotz des Krieges
Der Auslieferungsverkehr zwischen Deutschland und der Ukraine richtet sich nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 sowie den einschlägigen Zusatzprotokollen.Auch während des Krieges kann die Ukraine auf dieser Grundlage die Auslieferung von Personen verlangen, gegen die dort ein Strafverfahren geführt wird oder die zur Strafvollstreckung gesucht werden.Allerdings müssen deutsche Gerichte vor einer Auslieferung prüfen, ob diese mit den grundlegenden Anforderungen des Völkerrechts und den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen vereinbar ist. Der Krieg als solcher begründet nach Auffassung des OLG Brandenburg noch kein allgemeines Auslieferungshindernis.
Menschenrechtliche Grenzen der Auslieferung
Nach der Rechtsprechung dürfen deutsche Behörden nicht an einer Auslieferung mitwirken, wenn der betroffenen Person im ersuchenden Staat eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe droht.Diese Anforderungen betreffen sowohl das Strafverfahren als auch die Bedingungen einer möglichen Inhaftierung.Gerade bei Auslieferungsersuchen der Ukraine stellt sich angesichts der Kriegssituation die Frage, ob menschenrechtskonforme Haftbedingungen tatsächlich gewährleistet werden können.
Das OLG Brandenburg hält eine Auslieferung jedoch auch unter diesen Umständen für zulässig, wenn der ersuchende Staat völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen hinsichtlich der Haftbedingungen und des konsularischen Zugangs abgibt und keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, die gegen deren Einhaltung sprechen.Allgemeine Bedenken aufgrund des Krieges reichen danach für sich genommen nicht aus, um eine Auslieferung für unzulässig zu erklären.
Prüfung des Tatverdachts nur in Ausnahmefällen
Ein weiterer wichtiger Aspekt der Entscheidung betrifft die Prüfung des dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Tatvorwurfs.Nach § 10 Abs. 2 IRG findet im Auslieferungsverfahren grundsätzlich keine umfassende Prüfung statt, ob die betroffene Person die vorgeworfene Straftat tatsächlich begangen hat. Eine solche Prüfung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere Umstände hierzu Anlass geben.Das deutsche Auslieferungsgericht entscheidet damit regelmäßig nicht über die Schuld oder Unschuld des Verfolgten. Seine Aufgabe besteht vielmehr darin, die rechtlichen Voraussetzungen und möglichen Hindernisse der Auslieferung zu überprüfen.
Bedeutung der Entscheidung für die Auslieferungsverteidigung
Die Entscheidung verdeutlicht, dass auch bei Auslieferungsersuchen aus Staaten, in denen Krieg herrscht, eine einzelfallbezogene Prüfung erforderlich ist.
Für die Verteidigung kommt es insbesondere darauf an, konkrete Umstände aufzuzeigen, aus denen sich eine menschenrechtswidrige Behandlung ergeben könnte. Hierzu können etwa individuelle Gefährdungen, die zu erwartenden Haftbedingungen oder konkrete Zweifel an der Verlässlichkeit staatlicher Zusicherungen gehören.
Dabei ist zu beachten, dass diplomatische Zusicherungen nicht jede menschenrechtliche Prüfung entbehrlich machen. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass zugesagte Mindeststandards nicht eingehalten werden können, müssen diese im Auslieferungsverfahren berücksichtigt werden.
