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FRENGER | STRAFRECHT

Zwang zur Entsperrung von Mobiltelefonen durch Fingerabdruck: Zulässigkeit im Strafverfahren

VON RA Frenger 13. März 2025

Im Rahmen eines Strafverfahrens stellt sich häufig die Frage, ob der unmittelbare Zwang zur Entsperrung eines Mobiltelefons durch das Auflegen des Fingers auf den Fingerabdrucksensor zulässig ist. Das Oberlandesgericht (OLG) Bremen hat diese Frage bejaht und sich dabei auf...

Im Rahmen eines Strafverfahrens stellt sich häufig die Frage, ob der unmittelbare Zwang zur Entsperrung eines Mobiltelefons durch das Auflegen des Fingers auf den Fingerabdrucksensor zulässig ist. Das Oberlandesgericht (OLG) Bremen hat diese Frage bejaht und sich dabei auf die erkennungsdienstliche Maßnahme nach § 81b Abs. 1 StPO berufen. Diese Vorschrift erlaubt technikoffene Maßnahmen, die auch das Entsperren eines Handys mittels Fingerabdruck umfassen.

Hintergrund des Falls: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Im konkreten Fall ging es um einen Angeklagten, der wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Bei einer Durchsuchung seiner Wohnung aufgrund des Verdachts der Verbreitung kinderpornografischer Schriften verweigerte der Mann zunächst die Entsperrung seines Mobiltelefons und gab sogar vor, kein Handy zu besitzen. Als das Gerät jedoch klingelte, wurde er aufgefordert, das Handy mittels Fingerabdruck zu entsperren. Diese Aufforderung lehnte er ab, was zu einem Zwangseingriff führte: Nach einer Belehrung über die Möglichkeit eines Zwangs gelang es den Beamten, den Mann zu Boden zu bringen und seinen Finger auf den Sensor des Mobiltelefons zu legen, um es zu entsperren.

Rechtliche Bewertung des Zwangs zur Entsperrung

Der Angeklagte argumentierte, dass die Anwendung von Zwang gegen seinen Willen, um das Mobiltelefon zu entsperren, unrechtmäßig sei. Er berief sich auf das strafrechtliche Selbstbelastungsverbot und meinte, dass er nicht verpflichtet sei, bei der Entsperrung mitzuwirken, weshalb die Tat nicht nach § 113 Abs. 3 StGB strafbar sei. Doch das OLG Bremen entschied anders und stellte klar, dass der Zwang zur Entsperrung des Mobiltelefons rechtmäßig war.

Zulässigkeit des Zwangs nach § 81b Abs. 1 StPO

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die erkennungsdienstliche Maßnahme nach § 81b Abs. 1 StPO, die es ermöglicht, in bestimmten Fällen Zwangsmaßnahmen anzuwenden, um personenbezogene Daten zu erheben. Diese Vorschrift wurde bewusst technikoffen formuliert, sodass sie auch Maßnahmen wie das Entsperren eines Mobiltelefons mittels Fingerabdruck umfasst.

Das OLG Bremen stellte fest, dass die Maßnahme weniger invasiv ist als die Aufnahme eines Fingerabdrucks im herkömmlichen Sinne, da der Fingerabdrucksensor des Mobiltelefons keine dauerhafte Speicherung der biometrischen Daten durch die Ermittlungsbehörden erfordert. Vielmehr handelt es sich um eine einmalige Vermessung, die lediglich zur Entsperrung des Geräts dient. Zwar wird durch den Eingriff in das Mobiltelefon das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen tangiert, doch aufgrund der geringen Intensität des Eingriffs konnte dieser unter Berücksichtigung des allgemeinen Gesetzesvorbehalts des Art. 2 Abs. 1 GG als gerechtfertigt angesehen werden.

Fazit: Zulässigkeit des Zwangs bei Mobiltelefon-Entsperrung

Das Urteil des OLG Bremen zeigt, dass der Zwang zur Entsperrung eines Mobiltelefons durch das Auflegen des Fingers auf den Sensor im Rahmen eines Strafverfahrens zulässig sein kann. Die rechtliche Grundlage dafür bildet die Vorschrift des § 81b Abs. 1 StPO, die auch technikoffene Maßnahmen wie das Entsperren von Mobiltelefonen erlaubt. Trotz des Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung wird diese Maßnahme als verhältnismäßig und rechtlich gerechtfertigt angesehen, insbesondere angesichts der geringen Intensität des Eingriffs und der spezifischen Zielsetzung im Strafverfahren.

Foto Credits: Nandukhumar