Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) legt fest, welche Stoffe in Deutschland als grundsätzlich verbotene Betäubungsmittel gelten und stellt den Umgang mit ihnen unter Strafe.
Das BtMG ist für seine vergleichsweise harten Strafen bekannt und kann zweifelsfrei als „War-on-Drugs“-Gesetz bezeichnet werden, also als Teil einer Drogen-Politik, die durch Abschreckung versucht einem (vermeintlichen) gesellschaftlichen Problem Herr zu werden.
Effektive Verteidigung in BtM-Verfahren setzt vertiefte Kenntnisse des Rechtsgebietes voraus: So ist es möglich, aus drakonischen Strafandrohungen von fünf Jahren und mehr am Ende Bewährungsstrafen zu machen.
Verteidigung in BtM-Verfahren ist anspruchsvoll und setzt für den Verteidiger eine Spezialisierung voraus. Neben den speziellen Vorschriften des BtMG sind Kenntnisse der sich ständig bewegenden Rechtsprechung im Betäubungsmittelstrafrecht unbedingte Voraussetzung für effektive Verteidigung.
Der spezialisierte Verteidiger kann dann jedoch auf diesem Gebiet viel erreichen. Die Rechtsprechung gibt viele Möglichkeiten auch in vermeintlich eindeutigen Fällen zu anderer Bewertung zu kommen und absurd hohe Strafen zu senken.
Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringere Menge führt schon für sich zu einer Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Kommen Umstände wie Zusammenschluss zu einer Bande oder Bewaffnung hinzu, sieht das Gesetz Mindestfreiheitsstrafen von fünf Jahren vor.
Hier muss der Verteidiger die komplexe Rechtsprechung des BGH zur Beihilfe sowie zu minder
schweren Fällen im Detail kennen. So lässt sich das Strafmaß erheblich - teilweise auf Bewährungsstrafen - reduzieren.
Nur ein aktuelles Beispiel aus meiner Praxis:
Einschlägig vorbestrafter Mandant wird mit deutlich überschrittener nicht geringer Menge Amphetamin (Kilobereich!) und einem gefährlichen Gegenstand im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG griffbereit daneben festgenommen. Zudem gibt es Telekommunikationsüberwachung die nahelegt, dass über einen langen Zeitraum verkauft wurde.
Vorwurf: § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, bewaffnetes Handeltreiben mit nicht geringer Menge BtM
Strafdrohung: 5 Jahre Freiheitsstrafe aufwärts; keine Chance auf Bewährung.
Ergebnis: § 29a Abs. 1 Nr. 2; Besitz nicht geringer Menge (keine Bewaffnung!)
Strafe: Geringe Bewährungsstrafe.