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FRENGER | STRAFRECHT

Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach Verurteilung wegen eines Verbrechens – VG Mainz stellt klare Vorgaben

VON RA Frenger 13. März 2025

Am 12. September 2024 entschied das Verwaltungsgericht (VG) Mainz in einem wichtigen Urteil (1 K 763/23.MZ) über die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit eines Antragstellers, der einen Jagdschein beantragt hatte, obwohl er zuvor wegen eines Verbrechens verurteilt worden war...

Am 12. September 2024 entschied das Verwaltungsgericht (VG) Mainz in einem wichtigen Urteil (1 K 763/23.MZ) über die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit eines Antragstellers, der einen Jagdschein beantragt hatte, obwohl er zuvor wegen eines Verbrechens verurteilt worden war. In diesem Zusammenhang bestätigte das Gericht die Anwendung der strafrechtlichen Terminologie auf das Waffenrecht und entschied, dass der Kläger aufgrund seiner Verurteilung zur Unzuverlässigkeit im Sinne des Waffengesetzes (WaffG) und des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) nicht berechtigt war, einen Jagdschein zu erhalten.

Sachverhalt: Antrag auf Wiedererteilung des Jagdscheins

Der Kläger, ein ehemaliger Inhaber von jagd- und waffenrechtlichen Erlaubnissen, hatte von 2003 bis 2017 über die entsprechenden Erlaubnisse verfügt. Nachdem er jedoch 2017 wegen des unerlaubten Besitzes von Waffen in einem minder schweren Fall verurteilt wurde, wurden ihm seine Erlaubnisse entzogen. 2020 beantragte der Kläger die Wiedererteilung seiner Jagderlaubnis, was jedoch zunächst abgelehnt wurde.

Der Kläger erhob Widerspruch und beantragte 2023 erneut die Ausstellung eines Jagdscheins, doch die Behörde reagierte zunächst nicht. Schließlich wandte sich der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten erneut an die Behörde und forderte eine Bescheidung des Antrags. Doch das Verwaltungsgericht Mainz entschied, dass der Antrag des Klägers abgelehnt werden müsse, da er die rechtlichen Anforderungen nicht erfülle.

Rechtliche Erwägungen: Unzuverlässigkeit nach Verurteilung wegen eines Verbrechens

Das Gericht stellte fest, dass der Kläger aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1a WaffG als unzuverlässig im Sinne des Waffenrechts galt. Laut dem Urteil ist eine Verurteilung wegen eines Verbrechens eine absolute Voraussetzung für die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit. Dabei ist entscheidend, dass seit der Verurteilung noch nicht die in § 5 WaffG festgelegte Frist von zehn Jahren abgelaufen ist.

Die Verurteilung des Klägers im Jahr 2018 war nach Ansicht des Gerichts ein „Verbrechen“ im strafrechtlichen Sinne, da die Tat mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht war. Das Gericht wies darauf hin, dass auch Milderungen oder Schärfungen, die nach den allgemeinen Vorschriften des Strafrechts oder nach besonderen Regelungen für minder schwere Fälle vorgesehen sind, für die waffenrechtliche Einordnung keine Rolle spielen. Daher sei der Kläger gemäß den Vorgaben des WaffG als unzuverlässig anzusehen.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil des VG Mainz verdeutlicht, dass die Begriffsbestimmungen aus dem Strafrecht, insbesondere die Unterscheidung zwischen „Verbrechen“ und „Vergehen“, auch im Waffenrecht Anwendung finden. Das Verwaltungsgericht bestätigte die unbedingte Anwendung dieser Definition und stellte klar, dass eine Verurteilung wegen eines Verbrechens auch dann zur Unzuverlässigkeit führt, wenn die Strafe im Rahmen eines minder schweren Falls gemildert wurde. In solchen Fällen darf die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nicht widerlegt werden, solange die festgelegte Frist noch nicht verstrichen ist.

Das Urteil stärkt die Position der Behörden, wenn es darum geht, Anträge auf die Erteilung eines Jagdscheins oder anderer waffenrechtlicher Erlaubnisse abzulehnen, falls die betreffende Person aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung als unzuverlässig gilt.

Fazit

Die Entscheidung des VG Mainz zeigt, dass die Verurteilung wegen eines Verbrechens im strafrechtlichen Sinne eine klare Voraussetzung für die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit darstellt. Das Gericht bestätigte, dass eine abweichende behördliche Entscheidung nicht möglich ist, wenn die Unzuverlässigkeit aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung vorliegt. Das Urteil hat weitreichende Auswirkungen auf die Praxis der Jagdscheinvergabe und andere waffenrechtliche Verfahren.

Weiterführende Informationen

  • § 5 Abs. 1 Nr. 1a WaffG: Verstößt jemand gegen die Regelungen des Waffenrechts aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens, so ist er grundsätzlich unzuverlässig.
  • § 17 Abs. 1 BJagdG: Verwehrt die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit die Erteilung eines regulären Jagdscheins, kann unter Umständen nur ein „Falknerjagdschein“ gemäß § 15 Abs. 7 BJagdG erteilt werden.

Bild: Miroshinenko