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FRENGER | STRAFRECHT

Schwerer Raub gem. § 250 StGB

VON RA Frenger 06. Februar 2024

Schwerer Raub gemäß § 250 StGB bezieht sich auf Fälle von Raub, bei denen bestimmte erschwerende Umstände vorliegen. Diese Umstände führen zu einer erhöhten Strafandrohung. Die Voraussetzungen für schweren Raub s...

Schwerer Raub gemäß § 250 StGB bezieht sich auf Fälle von Raub, bei denen bestimmte erschwerende Umstände vorliegen. Diese Umstände führen zu einer erhöhten Strafandrohung. Die Voraussetzungen für schweren Raub sind wie folgt:

  1. Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben: Die Voraussetzung eines Raubes gem. § 249 StGB ist, dass die Wegnahme einer Sache unter Anwendung von Gewalt oder unter Androhung von Gewalt gegen eine Person erfolgt oder dass eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben besteht. Dies kann physische Gewalt oder die Drohung mit physischer Gewalt umfassen.
  2. Wegnahme einer fremden beweglichen Sache: Der Täter muss eine fremde bewegliche Sache in der Absicht wegnehmen, sich oder einem Dritten diese rechtswidrig zuzueignen.
  3. Vorsatz: Der Täter muss die Absicht haben, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Der Vorsatz ist eine grundlegende Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 250 StGB.
  4. Qualifikation in § 250 StGB : Gemäß § 250 Abs. 1, 2 StGB liegt ein besonders schwerer Fall vor, wenn der Raub unter bestimmten erschwerenden Umständen begangen wird. Dazu gehören beispielsweise die Verwendung einer Waffe, die Verletzung des Opfers, das Zusammenwirken mehrerer Täter oder andere Umstände, die die Tat besonders schwer wiegen lassen.
  5. Strafmaß: § 250 Abs. 1 StGB: 3 Jahre Mindestmaß, § 250 Abs. 2 StGB: 5 Jahre Mindestmaß

Bild: Negonga