MenüSchliessen
24/7 Notruf: 0173 7095909
FRENGER | STRAFRECHT

Rechtsprechung Teil II: KG Berlin 2. Strafsenat, Beschluss vom 23.11.22, 2 Ws 161/22

VON RA Frenger 08. Februar 2024

Der Beschwerdeführer wurde am 23. Oktober 2017 vom Landgericht Berlin wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 43 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Gesamtgeldstrafe verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Während der Bewährungszeit...

Der Beschwerdeführer wurde am 23. Oktober 2017 vom Landgericht Berlin wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 43 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Gesamtgeldstrafe verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Während der Bewährungszeit beging er weitere Straftaten, weshalb das Landgericht den Widerruf der Bewährung beschloss. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten wurde als zulässig, jedoch erfolglos eingestuft.

Die erneuten Straftaten wurden durch einen rechtskräftigen Strafbefehl vom Amtsgericht Tiergarten in Berlin festgestellt. Das Landgericht Berlin betrachtete diesen Strafbefehl als ausreichende Grundlage für den Widerruf, da der Beschwerdeführer auf Einspruch verzichtete und somit die Rechtskraft des Strafbefehls akzeptierte.

Die Verteidigung argumentierte, dass eine günstige Prognose vorliege und der Widerruf daher nicht gerechtfertigt sei. Die Strafkammer entschied jedoch, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine positive Prognose vorlägen und der Beschwerdeführer das Vertrauen des Gerichts nicht rechtfertige.

Zusätzlich wurde festgestellt, dass die vom Verurteilten im Rahmen einer Bewährungsauflage geleisteten Zahlungen nicht angerechnet werden könnten, da es sich um Schadenswiedergutmachungen handelte, für die keine Anrechnung gemäß § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB vorgesehen ist.