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FRENGER | STRAFRECHT

Pflichtverteidigung: In welchen Fällen in ein Pflichtverteidiger gesetzlich vorgesehen?

VON RA Frenger 21. März 2024

In Deutschland ist das Recht auf Verteidigung ein zentraler Grundsatz, der im Strafverfahren gewährleistet wird. Die Frage, ob einem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird, ist gesetzlich geregelt und find...

In Deutschland ist das Recht auf Verteidigung ein zentraler Grundsatz, der im Strafverfahren gewährleistet wird. Die Frage, ob einem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird, ist gesetzlich geregelt und findet sich in § 140 der Strafprozessordnung (StPO). Diese Bestimmungen legen klar fest, in welchen Fällen eine Pflichtverteidigung erforderlich ist.

Gemäß § 140 StPO wird einem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger beigeordnet, wenn dies zur Wahrung seiner Rechte oder zur Sicherung eines fairen Verfahrens erforderlich ist. Die Gründe, die eine Pflichtverteidigung rechtfertigen, sind im Gesetz detailliert aufgeführt. Dazu gehören beispielsweise:

  1. Schwere der Tat: Wenn die Schwere der Tat oder die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage dies erfordern, kann ein Pflichtverteidiger bestellt werden. Dies ist oft der Fall bei besonders komplexen Straftaten oder wenn eine umfangreiche rechtliche Expertise erforderlich ist.
  2. Untersuchungshaft: Wenn der Beschuldigte in Untersuchungshaft sitzt, wird in der Regel automatisch ein Pflichtverteidiger beigeordnet. Dies dient dazu, sicherzustellen, dass auch Personen, die sich in einer besonders schutzbedürftigen Situation befinden, angemessen verteidigt werden können.
  3. Persönliche Gründe: Auch persönliche Umstände des Beschuldigten können eine Rolle spielen. Wenn dieser beispielsweise aufgrund von Krankheit oder Sprachbarrieren nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen, kann ein Pflichtverteidiger bestellt werden.

Die Entscheidung über die Notwendigkeit einer Pflichtverteidigung liegt somit nicht beim Gericht, sondern ergibt sich aus den gesetzlichen Vorgaben von § 140 StPO. Das Gericht prüft lediglich, ob die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigung vorliegen und trifft entsprechende Anordnungen.

Ein wichtiger Aspekt im Zusammenhang mit der Pflichtverteidigung ist die Frage der Kostentragung im Falle einer Verurteilung. Grundsätzlich trägt der Staat die Kosten für die Pflichtverteidigung, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Dies gewährleistet, dass auch finanziell benachteiligte Personen Zugang zu einer angemessenen Verteidigung haben.

Sollte es jedoch zu einer Verurteilung kommen, kann das Gericht dem Verurteilten die Kosten der Verteidigung auferlegen, wenn dies gerechtfertigt ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Verteidigungskosten aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten unnötig hoch sind oder wenn er durch sein Handeln dazu beigetragen hat, dass eine Pflichtverteidigung erforderlich wurde.

Insgesamt dient die Pflichtverteidigung dazu, die Rechte und Interessen von Beschuldigten im Strafverfahren zu schützen und ein faires Verfahren sicherzustellen. Die gesetzlichen Bestimmungen in § 140 StPO bieten klare Richtlinien dafür, in welchen Fällen eine Pflichtverteidigung notwendig ist, während die Regelungen zur Kostentragung eine gerechte Verteilung der finanziellen Lasten gewährleisten.

Bild: Van der Wolf