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FRENGER | STRAFRECHT

"Abgetaucht": Der Haftgrund der Flucht / des sich Verborgenhaltens gem. § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO 

VON RA Frenger 22. Januar 2024

Achtung: Hier geht es nicht um Fluchtgefahr

Flüchtig ist derjenige, der sich mit dem Ziel und de...

Achtung: Hier geht es nicht um Fluchtgefahr

Flüchtig ist derjenige, der sich mit dem Ziel und der Wirkung ins Ausland absetzt, für die Justizbehörden dauerhaft nicht erreichbar zu sein, sich deren Zugriff zu entziehen. Es reicht aus, dass der Beschuldigte dies erkennt und in Kauf nimmt. Es muss bei der Ausreise also nicht vorrangig darum gehen, sich zu entziehen. 

Voraussetzung ist aber, dass ein Zusammenhang zwischen dem Absetzen aus Deutschland zur Straftat besteht bzw. überhaupt Kenntnis von der Straftat besteht. Ansonsten ist der Beschuldigte, der seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, nicht flüchtig.

Verborgen hält sich, wer unter falschem Namen, unangemeldet oder an einem unbekannten Ort lebt, um sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen. Auch hier braucht es also einen finalen Zusammenhang zwischen der Verschleierung des Aufenthalts und einer Straftat. Wer also aus ganz anderen Gründen unter den obigen Bedingungen lebt, hält sich nicht verborgen.

Bild: Eriks Abzinovs