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FRENGER | STRAFRECHT

Gnadengesuch in der Strafvollstreckung: Letzte Hoffnung?

VON RA Frenger 26. Februar 2024

In Strafvollstreckungssachen ist das Gnadengesuch eine Möglichkeit, eine Begnadigung oder Modifikation der rechtskräftigen Strafe zu beantragen.

**Das Gnadengesuch na...

In Strafvollstreckungssachen ist das Gnadengesuch eine Möglichkeit, eine Begnadigung oder Modifikation der rechtskräftigen Strafe zu beantragen.

**Das Gnadengesuch nach deutschem Recht**

Das Gnadengesuch wird gemäß § 17 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) beim zuständigen Justizministerium eingereicht. Es ist wichtig, sich vor Augen zu führen, dass das Gnadengesuch keine automatische Gewährung einer Begnadigung bedeutet. Vielmehr liegt es im Ermessen der zuständigen Behörde – in den meisten Fällen der Landesjustizminister oder der Bundespräsident –, ob dem Gesuch stattgegeben wird oder nicht.

**Gründe für ein Gnadengesuch**

Die Gründe für die Einreichung eines Gnadengesuchs können vielfältig sein und sollten sorgfältig dokumentiert und begründet werden. Dazu gehören:

1. **Reue und Einsicht:** Der Verurteilte zeigt aufrichtige Reue für seine Tat und hat sich während der Haftstrafe positiv entwickelt.

2. **Härtefälle:** Besondere Umstände, wie schwere Krankheit, familiäre Probleme oder unverhältnismäßige Härte der Strafe, rechtfertigen eine Begnadigung.

3. **Neue Beweise:** Vorlage neuer Beweise, die Zweifel an der Schuld des Verurteilten aufkommen lassen oder seine Unschuld belegen könnten.

4. **Gesellschaftlicher Nutzen:** Eine Begnadigung könnte im Interesse der Gesellschaft liegen, beispielsweise wenn der Verurteilte eine wichtige Rolle in der Gemeinschaft einnehmen kann oder rehabilitiert wurde.

Das Gnadengesuch bietet verurteilten Straftätern in Deutschland die Möglichkeit auf eine Begnadigung oder Modifikation ihrer Strafe. Als Strafverteidiger ist es meine Verantwortung, meine Mandanten in diesem Verfahren zu unterstützen und ihre Chancen auf eine positive Entscheidung zu maximieren.

Bild: rdne