MenüSchliessen
24/7 Notruf: 0173 7095909
FRENGER | STRAFRECHT

Einstellung nach § 47 JGG - Wann Einstellung im Jugendstrafrecht - Anwalt Strafrecht Berlin

VON RA Frenger 23. September 2025

Jugendstrafrecht gelten besondere Regeln, die sich deutlich vom Erwachsenenstrafrecht unterscheiden. Eine wichtige Vorschrift ist § 47 JGG, der es ermöglicht, ein Verfahren durch den Jugendrichter einzustellen. Für J...

Jugendstrafrecht gelten besondere Regeln, die sich deutlich vom Erwachsenenstrafrecht unterscheiden. Eine wichtige Vorschrift ist § 47 JGG, der es ermöglicht, ein Verfahren durch den Jugendrichter einzustellen. Für Jugendliche und Heranwachsende ist das eine große Chance, ein Verfahren ohne Urteil zu beenden. Doch wann wird ein Verfahren im Jugendrecht eingestellt – und welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein?

§ 47 JGG – Was regelt die Vorschrift?

§ 47 JGG erlaubt die Einstellung eines Strafverfahrens durch den Jugendrichter, wenn bereits Anklage erhoben wurde. Anders als § 45 JGG, der im Ermittlungsverfahren greift, kommt § 47 JGG erst im gerichtlichen Stadium zur Anwendung. Der Richter kann das Verfahren einstellen, wenn die Schuld gering ist, erzieherische Maßnahmen ergriffen wurden oder die strafrechtliche Verantwortung des Jugendlichen bzw. Heranwachsenden zweifelhaft ist.

Voraussetzungen für eine Einstellung im Jugendstrafrecht

Ein Verfahren nach § 47 JGG kann eingestellt werden, wenn:

  • die Voraussetzungen einer Verfahrenseinstellung nach der StPO (z. B. § 153 StPO) vorliegen,
  • erzieherische Maßnahmen bereits laufen oder eingeleitet wurden (§ 45 Abs. 2 JGG),
  • Auflagen oder Weisungen sinnvoll erscheinen (§ 45 Abs. 3 JGG),
  • der Jugendliche oder Heranwachsende strafrechtlich nicht reif genug ist.

Ablauf und Fristen

Der Jugendrichter kann das Verfahren vorläufig einstellen und dem Jugendlichen bis zu sechs Monate Zeit geben, Auflagen oder Weisungen zu erfüllen.

  • Werden die Auflagen erfüllt → endgültige Einstellung.
  • Werden sie nicht erfüllt → Fortsetzung des Verfahrens.

So beantwortet sich die Frage „Wann wird ein Verfahren im Jugendrecht eingestellt?“: immer dann, wenn erzieherische Maßnahmen oder Auflagen geeignet erscheinen, eine Verurteilung entbehrlich zu machen.

Folgen einer Einstellung nach § 47 JGG

  • Es kommt nicht zu einem Urteil und damit auch nicht zu einer Vorstrafe.
  • Der Fall kann ins Erziehungsregister eingetragen werden, aber nicht ins Führungszeugnis.
  • Das Verfahren kann nur unter engen Voraussetzungen wieder aufgenommen werden.

Gerade für Heranwachsende ist das entscheidend, da eine Vorstrafe gravierende Folgen für Ausbildung oder Beruf haben könnte.

Unterschiede zu § 45 JGG und Erwachsenenstrafrecht

  • § 45 JGG betrifft die Einstellung durch die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren.
  • § 47 JGG ist die richterliche Einstellung im gerichtlichen Verfahren.
  • Im Unterschied zur StPO berücksichtigt das Jugendstrafrecht stärker erzieherische Aspekte und die Persönlichkeit des Jugendlichen oder Heranwachsenden.

Fazit – anwaltliche Hilfe ist entscheidend

Die Einstellung nach § 47 JGG ist eine große Chance im Jugendstrafrecht. Doch ob die Voraussetzungen erfüllt sind und welche Strategie die richtige ist, sollte mit einem Fachanwalt für Jugendstrafrecht in Berlin besprochen werden. Er kann beurteilen, wann ein Verfahren im Jugendrecht eingestellt werden kann und wie sich das Ergebnis auf die Zukunft des Jugendlichen oder Heranwachsenden auswirkt.