m Jugendstrafrecht gelten besondere Regeln, die sich deutlich vom Erwachsenenstrafrecht unterscheiden. Eine wichtige Vorschrift ist § 47 JGG, der es ermöglicht, ein Verfahren durch den Jugendrichter einzustellen. Für J...
m Jugendstrafrecht gelten besondere Regeln, die sich deutlich vom Erwachsenenstrafrecht unterscheiden. Eine wichtige Vorschrift ist § 47 JGG, der es ermöglicht, ein Verfahren durch den Jugendrichter einzustellen. Für Jugendliche und Heranwachsende ist das eine große Chance, ein Verfahren ohne Urteil zu beenden. Doch wann wird ein Verfahren im Jugendrecht eingestellt – und welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein?
§ 47 JGG erlaubt die Einstellung eines Strafverfahrens durch den Jugendrichter, wenn bereits Anklage erhoben wurde. Anders als § 45 JGG, der im Ermittlungsverfahren greift, kommt § 47 JGG erst im gerichtlichen Stadium zur Anwendung. Der Richter kann das Verfahren einstellen, wenn die Schuld gering ist, erzieherische Maßnahmen ergriffen wurden oder die strafrechtliche Verantwortung des Jugendlichen bzw. Heranwachsenden zweifelhaft ist.
Ein Verfahren nach § 47 JGG kann eingestellt werden, wenn:
Der Jugendrichter kann das Verfahren vorläufig einstellen und dem Jugendlichen bis zu sechs Monate Zeit geben, Auflagen oder Weisungen zu erfüllen.
So beantwortet sich die Frage „Wann wird ein Verfahren im Jugendrecht eingestellt?“: immer dann, wenn erzieherische Maßnahmen oder Auflagen geeignet erscheinen, eine Verurteilung entbehrlich zu machen.
Gerade für Heranwachsende ist das entscheidend, da eine Vorstrafe gravierende Folgen für Ausbildung oder Beruf haben könnte.
Die Einstellung nach § 47 JGG ist eine große Chance im Jugendstrafrecht. Doch ob die Voraussetzungen erfüllt sind und welche Strategie die richtige ist, sollte mit einem Fachanwalt für Jugendstrafrecht in Berlin besprochen werden. Er kann beurteilen, wann ein Verfahren im Jugendrecht eingestellt werden kann und wie sich das Ergebnis auf die Zukunft des Jugendlichen oder Heranwachsenden auswirkt.