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RA Frenger

Die Vorbewährung gemäß § 57 JGG im Jugendstrafrecht

VON RA Frenger 03. April 2024

Das Jugendstrafrecht ist darauf ausgerichtet, nicht nur jugendliche Straftäter zu bestrafen, sondern auch ihre Resozialisierung und Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu fördern. In diesem Kontext spielt die Vorbewährung gemäß § 57 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG)...

Das Jugendstrafrecht ist darauf ausgerichtet, nicht nur jugendliche Straftäter zu bestrafen, sondern auch ihre Resozialisierung und Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu fördern. In diesem Kontext spielt die Vorbewährung gemäß § 57 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) eine bedeutende Rolle. Diese Bestimmung ermöglicht es den Gerichten, spezifische Maßnahmen zu ergreifen, um straffälligen Jugendlichen eine zweite Chance zu geben, ohne sofort eine Jugendstrafe zu verhängen.

Die Vorbewährung gemäß § 57 JGG tritt in Kraft, wenn ein Jugendlicher bereits straffällig geworden ist und das Gericht feststellt, dass die Gefahr besteht, dass er weitere Straftaten begehen könnte. Anstatt sofort eine Jugendstrafe zu verhängen, kann das Gericht eine Vorbewährung anordnen. Diese Vorbewährungszeit beträgt in der Regel sechs Monate und bietet dem Jugendlichen die Möglichkeit, sein Verhalten zu ändern und sich zu bewähren.

Während dieser Vorbewährungszeit muss der Jugendliche bestimmte Auflagen erfüllen, die das Gericht festlegt. Diese Auflagen können vielfältig sein und umfassen beispielsweise die Teilnahme an sozialen Trainingsmaßnahmen, die Wiedergutmachung des angerichteten Schadens oder regelmäßige Treffen mit einem Bewährungshelfer. Durch die Erfüllung dieser Auflagen soll der Jugendliche die Chance erhalten, sich zu rehabilitieren und sein Leben auf einen positiven Kurs zu bringen.

Entscheidend ist, dass das Ziel der Vorbewährung darin besteht, dem Jugendlichen eine Perspektive aufzuzeigen und ihm die Möglichkeit zu geben, sein Verhalten zu ändern, ohne sofort mit einer Jugendstrafe konfrontiert zu werden. Wenn der Jugendliche sich während der Vorbewährungszeit bewährt und keine weiteren Straftaten begeht, kann das Gericht entscheiden, dass keine Jugendstrafe verhängt wird und das Verfahren eingestellt wird.

Allerdings besteht auch die Möglichkeit, dass das Gericht die Vorbewährung widerruft und eine Jugendstrafe verhängt, wenn der Jugendliche die Auflagen nicht erfüllt oder erneut straffällig wird. Dies unterstreicht die Ernsthaftigkeit des Vorbewährungsverfahrens und die Bedeutung der Einhaltung der auferlegten Auflagen.

Insgesamt stellt die Vorbewährung gemäß § 57 JGG eine wichtige Maßnahme im deutschen Jugendstrafrecht dar, die darauf abzielt, jugendlichen Straftätern eine Perspektive zu bieten und ihre Resozialisierung zu fördern. Durch die gezielte Unterstützung und Betreuung während der Vorbewährungszeit können viele Jugendliche eine positive Entwicklung durchlaufen und erfolgreich in die Gesellschaft zurückkehren.

Bild: Shimazaki