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FRENGER | STRAFRECHT

Die Unterbringung nach § 126a StPO

VON RA Frenger 12. Februar 2024

Die Unterbringung nach § 126a der Strafprozessordnung (StPO) ist eine bedeutende und oft kontrovers diskutierte Maßnahme im deutschen Strafrecht. Sie betrifft Personen, bei denen eine psychische Störung oder Krankheit vorliegt und die daher zum Zeitpunkt der Straftat schu...

Die Unterbringung nach § 126a der Strafprozessordnung (StPO) ist eine bedeutende und oft kontrovers diskutierte Maßnahme im deutschen Strafrecht. Sie betrifft Personen, bei denen eine psychische Störung oder Krankheit vorliegt und die daher zum Zeitpunkt der Straftat schuldunfähig oder vermindert schuldfähig waren. Als Strafverteidiger ist es wichtig, die Rechte und Möglichkeiten im Zusammenhang mit dieser rechtlichen Bestimmung zu verstehen und angemessen zu verteidigen.

**Was bedeutet die Unterbringung nach § 126a StPO?**

Die Unterbringung nach § 126a StPO ist eine Maßnahme, die verhängt werden kann, wenn das Gericht feststellt, dass eine Person aufgrund einer psychischen Störung oder Krankheit zum Zeitpunkt der Straftat schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war. Das Ziel dieser Maßnahme ist es, die betroffene Person zu behandeln und gleichzeitig die Öffentlichkeit vor weiteren Gefahren zu schützen. Die Unterbringung erfolgt in einem psychiatrischen Krankenhaus und kann für einen bestimmten Zeitraum angeordnet werden.

**Die Rolle des Strafverteidigers:**

1. **Einwand der Verfassungsmäßigkeit:** Wir können die Verfassungsmäßigkeit der Unterbringung nach § 126a StPO in Frage stellen und argumentieren, dass diese Maßnahme gegen grundlegende Rechte und Prinzipien verstößt. Dazu gehören mögliche Verletzungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit oder der Unschuldsvermutung.

2. **Kritik an Gutachten:** Oft basiert die Entscheidung über die Unterbringung auf psychiatrischen Gutachten. Wir können die Qualität und Schlüssigkeit dieser Gutachten hinterfragen und gegebenenfalls eigene Gutachter hinzuziehen, um alternative Meinungen oder Aspekte zu präsentieren.

3. **Beweisanträge stellen:** Wir haben das Recht, Beweisanträge zu stellen und weitere Beweismittel vorzulegen, die die Entscheidung des Gerichts beeinflussen könnten. Dazu gehören medizinische, psychologische oder soziale Beweise, die Ihre psychische Verfassung in Frage stellen.

4. **Alternative Maßnahmen vorschlagen:** Wir können alternative Maßnahmen zur Unterbringung nach § 126a StPO vorschlagen, die möglicherweise im Interesse liegen. Dazu gehören ambulante Therapien, Betreuungsmaßnahmen oder andere Formen der Rehabilitation.

5. **Öffentlichkeitsarbeit:** Ich kann versuchen, die Öffentlichkeit für Ihren Fall zu sensibilisieren und Unterstützung zu mobilisieren. Dies kann den Druck auf die Entscheidungsträger erhöhen und zu einer Neubewertung Ihres Falls führen.

6. **Berufung und Revision:** Sollten Sie mit dem Urteil unzufrieden sein, haben wir das Recht, Berufung einzulegen und die Entscheidung vor einer höheren Instanz anzufechten. Ich werde Sie durch diesen Prozess begleiten und Ihre Interessen bestmöglich verteidigen.

Bild: Cottonbro