MenüSchliessen
24/7 Notruf: 0173 7095909
RA Frenger

BKA-Bericht zur Rauschgiftkriminalität: Was ist Betäubungsmittelstrafrecht?

VON RA Frenger 29. Juli 2021

Das BKA hat in seinem unlängst veröffentlichten Lagebericht zur Rauschgiftkriminalität einen Anstieg der registrierten Rauschgiftdelikte um 1,7% im Vergleich zum Vorjahr ausgemacht. In Zahlen gab es im Bundesgebiet in 2020 also 365.753 (erfasste) Fälle, die unter das Bet...

Das BKA hat in seinem unlängst veröffentlichten Lagebericht zur Rauschgiftkriminalität einen Anstieg der registrierten Rauschgiftdelikte um 1,7% im Vergleich zum Vorjahr ausgemacht. In Zahlen gab es im Bundesgebiet in 2020 also 365.753 (erfasste) Fälle, die unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) fielen. 

Ein guter Anlass sich zu fragen, wer bzw. was überhaupt alles unter das BtMG fällt und was für Konsequenzen drohen. 

WAS fällt unter das BtMG? 

Verbotenes Betäubungsmittel und damit Droge ist alles was in den Anlagen I-III zum BtMG gelistet ist. Dort finden sich alle gängigen Drogen wie Marihuana, Kokain, Speed, Crystal, etc., aber auch weitgehend unbekannte Stoffe.

Stoffe die dort nicht auftauchen, fallen grundsätzlich nicht unter das BtMG - Taten im Zusammenhang mit solchen Stoffen können also grundsätzlich nicht nach dem BtMG bestraft werden. 

WER fällt unter das BtMG? 

Jeder der mit den verbotenen Stoffen in irgendeiner Form umgeht und keine Erlaubnis des Bundesinstitutes für Medizinprodukte und Arzneimittel dazu hat. 

Umgangsformen sind etwa: Anbau, Herstellung, Handel treiben, Einfuhr, Veräußern, Besitz, etc. . 

Der bloße Konsum von Drogen ist nicht strafbar, dieser setzt jedoch naturgemäß eine strafbaren Besitz voraus. 

Im Betäubungsmittelstrafrecht kommt es dabei nicht in erster Linie auf die Umgangsform an, sondern auf die Menge des BtM mit der umgegangen wird. 

Betäubungsmittelstrafrecht als „Mengenstrafrecht"

Strafbar ist zunächst grundsätzlich der Umgang mit jeder Menge Drogen. 

Das Gesetz sieht jedoch bis zum Grenzwert der „geringen Menge“ in der Regel eine Einstellung des Strafverfahrens vor. Das ist jedoch kein Freibrief, der immer und für jeden gilt. 

Der Umgang mit der „normalen Menge“ eröffnet dann grundsätzlich einen Strafrahmen von Geldstrafe bis hin zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. 

Der Umgang mit „nicht geringer Menge“ führt dann zu sehr hohen (möglichen) Strafen. Kommen bestimmte Umstände dazu - Waffe in griffbereiter Nähe zum BtM; Bande (ab drei Personen) - stehen fünf Jahre Mindestfreiheitsstrafe im Raum. 

Aber: Bei jedem (!) Vorwurf des BtMG gibt es Verteidigungsmöglichkeiten. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Betäubungsmittelgesetz ist so komplex wie differenziert. Sie muss dem Verteidiger im Detail bekannt sein, um von den drakonischen Mindeststrafen herunter zu kommen. 

Welche Menge ist gering; normal; nicht gering? 

Die Bestimmung findet sich nicht im Gesetz, sondern wird durch die Gerichte getroffen. Dazu sind in der Regel toxikologische Gutachten eingeholt worden, um zu klären, welche Mengen BtM wie gefährlich für den Menschen sind.

Letztlich kommt es im Betäubungsmittelstrafrecht immer auf die mögliche Gefährdung der Volksgesundheit, also ganz konkret auf die Frage, wie viele Menschen theoretisch durch den Konsum des verbotenen Stoffs gefährdet werden könnten, an. Deshalb der Fokus auf Mengen.

Für die meisten Stoffe ist die Mengenfrage höchstrichterlich (BGH) geklärt. 

Wichtig bei der Bestimmung der Menge ist, dass es immer nur auf den Wirkstoffgehalt der Droge ankommt. Strafbar ist natürlich nur der verbotene Stoff und nicht etwa die beigemischten Streckmittel.