RA Frenger

Beweisverwertungsverbot gemäß § 136a StPO

VON RA Frenger 08. April 2024

Im deutschen Strafprozessrecht spielt der Schutz der Grundrechte eine zentrale Rolle, um sicherzustellen, dass Verfahren fair und rechtsstaatlich ablaufen. Einen wichtigen Beitrag hierzu leistet § 136a der Strafprozessor...

Im deutschen Strafprozessrecht spielt der Schutz der Grundrechte eine zentrale Rolle, um sicherzustellen, dass Verfahren fair und rechtsstaatlich ablaufen. Einen wichtigen Beitrag hierzu leistet § 136a der Strafprozessordnung (StPO), der das Beweisverwertungsverbot regelt. Für Strafverteidiger ist das Verständnis und die Anwendung dieses Paragrafen von entscheidender Bedeutung, um die Rechte ihrer Mandanten zu wahren und ein faires Verfahren zu gewährleisten.

Was besagt § 136a StPO?

§ 136a StPO legt fest, dass Beweismittel, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Untersuchungsgrundsätzen erlangt wurden, nicht zu Lasten eines Beteiligten im Strafverfahren verwertet werden dürfen. Diese Bestimmung dient dem Schutz der Grundrechte und soll sicherstellen, dass Beweise, die auf rechtswidrige Weise erlangt wurden, nicht dazu verwendet werden können, einen Beschuldigten zu belasten.

Welche Verletzungen führen zum Beweisverwertungsverbot?

Verletzungen von Verfahrens- oder Untersuchungsgrundsätzen können vielfältiger Natur sein. Sie können beispielsweise auftreten, wenn Beweise durch unzulässige Verhörmethoden, rechtswidrige Durchsuchungen oder Verletzungen des Rechts auf Privatsphäre erlangt wurden. Auch Verstöße gegen Verfahrensregeln oder formale Fehler können ein Beweisverwertungsverbot nach sich ziehen.

Ausnahmen und Abwägung im Einzelfall

Es ist wichtig zu beachten, dass § 136a StPO Ausnahmen vorsieht. So kann das Gericht die Verwertung eines Beweises zulassen, wenn dies unter Berücksichtigung des Grades des Verschuldens des Handelnden, der Bedeutung des Beweismittels und dem Interesse an der Durchführung des Strafverfahrens gerechtfertigt erscheint. Diese Abwägung im Einzelfall erlaubt es dem Gericht, zwischen dem Schutz der Grundrechte und dem Interesse an einer effektiven Strafverfolgung abzuwägen.

Die Rolle des Strafverteidigers

Für Strafverteidiger ist es von entscheidender Bedeutung, die Vorschriften des § 136a StPO genau zu kennen und zu verstehen. Sie müssen in der Lage sein, potenzielle Verletzungen von Verfahrens- oder Untersuchungsgrundsätzen zu erkennen und gegen eine unzulässige Verwertung von Beweisen vorzugehen. Dies erfordert ein fundiertes Verständnis des Strafprozessrechts und eine gründliche Analyse des konkreten Falls.

Insgesamt stellt § 136a StPO einen wichtigen Baustein für den Schutz der Grundrechte im deutschen Strafverfahren dar. Strafverteidiger spielen dabei eine entscheidende Rolle, um sicherzustellen, dass ihre Mandanten fair behandelt werden und ihre Rechte gewahrt bleiben. Durch eine kompetente und engagierte Verteidigung können sie dazu beitragen, dass das Recht auf ein faires Verfahren in jedem Einzelfall gewährleistet wird.

Bild: Ellershein