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FRENGER | STRAFRECHT

Betäubungsmittelgesetz (BTMG): Ein Überblick.

VON RA Frenger 14. Januar 2024

Das deutsche Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ist in mehrere Abschnitte unterteilt, die verschiedene Aspekte im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln regeln. Hier ist eine grobe Übersicht über die Struktur des Gesetzes:

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Das deutsche Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ist in mehrere Abschnitte unterteilt, die verschiedene Aspekte im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln regeln. Hier ist eine grobe Übersicht über die Struktur des Gesetzes:

1. Teil: Allgemeine Vorschriften (§§ 1-3 BtMG): Hier werden grundlegende Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereiche des Gesetzes festgelegt.

2. Teil: Erlaubnispflicht (§§ 4-10 BtMG): Dieser Teil regelt, welche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln einer behördlichen Erlaubnis bedürfen. Das betrifft beispielsweise Herstellung, Handel, Einfuhr, Ausfuhr und Abgabe von Betäubungsmitteln.

3. Teil: Besondere Vorschriften für einzelne Betäubungsmittel (§§ 11-20 BtMG): Hier werden spezifische Regelungen für bestimmte Betäubungsmittel aufgeführt, darunter auch Anlagen des BtMG, die Stoffe und Zubereitungen mit besonderem Gefährdungspotenzial betreffen.

4. Teil: Strafvorschriften (§§ 29-30 BtMG): Dieser Teil enthält die strafrechtlichen Bestimmungen des Gesetzes, die unter anderem den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln, den Handel und die Herstellung ohne Erlaubnis sowie andere strafbare Handlungen sanktionieren.

5. Teil: Ordnungswidrigkeiten (§§ 31-31b BtMG): Hier sind die Ordnungswidrigkeiten aufgeführt, die im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelgesetz stehen. Dies betrifft Verstöße gegen die Vorschriften des Gesetzes, die nicht strafrechtlicher Natur sind.

6. Teil: Schlussvorschriften (§§ 32-32c BtMG): In diesem Abschnitt werden verschiedene allgemeine Regelungen festgelegt, darunter Übergangsbestimmungen und Zuständigkeiten.

In den Anlagen zum deutschen Betäubungsmittelrecht sind die verschiedenen Substanzen und Zubereitungen von Betäubungsmitteln aufgelistet. Diese Anlagen sind ein integraler Bestandteil des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) und regeln den Umgang mit bestimmten Substanzen und deren Einstufung. Die Einteilung erfolgt nach dem Gefährdungspotenzial der Substanzen und den damit verbundenen gesundheitlichen Risiken. Die Anlagen sind in drei Teile unterteilt:

Anlage I: Nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel (§ 1 Abs. 1 BtMG):

Substanzen in Anlage I gelten als nicht verkehrsfähig und unterliegen einem generellen Verbot. Ihr Besitz, Erwerb, Herstellung, Verkehr und die Ein- und Ausfuhr sind in der Regel strafbar. Beispiele in dieser Anlage sind Heroin, LSD und Ecstasy.

Anlage II: Verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel (§ 3 Abs. 1 BtMG):

Substanzen in Anlage II sind zwar verkehrsfähig, unterliegen jedoch bestimmten Beschränkungen. Der Umgang damit erfordert in der Regel eine Erlaubnis nach dem Betäubungsmittelgesetz. Ein Beispiel in dieser Anlage ist Cannabis.

Anlage III: Verschreibungsfähige Betäubungsmittel (§ 3 Abs. 1 BtMG): Substanzen in Anlage III sind verschreibungsfähig, unterliegen jedoch ebenfalls strengen Kontrollen. Hierfür ist eine ärztliche Verschreibung notwendig. Ein Beispiel in dieser Anlage ist Morphin.

Die Anlagen können durch Gesetzesänderungen aktualisiert werden, um neue Substanzen aufzunehmen oder andere zu streichen.

Foto: Mart Productions