MenüSchliessen
24/7 Notruf: 0173 7095909
FRENGER | STRAFRECHT

Auslieferungsverfahren nach dem IRG (Internationale Rechtshilfe in Strafsachen Gesetz)

VON RA Frenger 13. Februar 2024

Das Auslieferungsverfahren nach dem IRG (Internationale Rechtshilfe in Strafsachen Gesetz) in Deutschland regelt die Auslieferung von Personen an andere Staaten oder die Entgegennahme von Personen aus anderen Staaten zu strafrechtlichen Zwecken. Das IRG basiert auf internati...

Das Auslieferungsverfahren nach dem IRG (Internationale Rechtshilfe in Strafsachen Gesetz) in Deutschland regelt die Auslieferung von Personen an andere Staaten oder die Entgegennahme von Personen aus anderen Staaten zu strafrechtlichen Zwecken. Das IRG basiert auf internationalen Abkommen und dient der Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Staaten bei der Verfolgung und Bestrafung von Straftaten.

Hier sind die grundlegenden Schritte im Auslieferungsverfahren nach dem IRG in Deutschland:

  1. Antragstellung: Ein Staat stellt einen formellen Antrag auf Auslieferung einer Person, die sich in Deutschland befindet. Dieser Antrag kann auf einem bilateralen Auslieferungsabkommen basieren oder auf einem Multilateralen Abkommen wie beispielsweise dem Europäischen Haftbefehl.
  2. Prüfung durch das Bundesjustizministerium: Das Bundesjustizministerium prüft den Auslieferungsantrag und überprüft, ob alle erforderlichen Unterlagen vorliegen und ob der Antrag den rechtlichen Anforderungen entspricht.
  3. Prüfung durch das zuständige Gericht: Das zuständige Gericht entscheidet über die Zulässigkeit der Auslieferung. Es prüft unter anderem, ob die Auslieferung statthaft ist und ob die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört unter anderem die Prüfung, ob die Tat, für die die Auslieferung beantragt wird, auch nach deutschem Recht strafbar ist.
  4. Entscheidung des Bundesministeriums für Justiz: Nachdem das Gericht die Zulässigkeit der Auslieferung festgestellt hat, entscheidet das Bundesministerium für Justiz endgültig über die Auslieferung.
  5. Ggf. Beschwerdeverfahren: Gegen die Entscheidung des Gerichts oder des Bundesministeriums für Justiz kann innerhalb einer bestimmten Frist Beschwerde eingelegt werden.
  6. Vollstreckung der Auslieferung: Wenn alle rechtlichen Hürden genommen sind und die Auslieferung bewilligt wurde, wird die betreffende Person an den ersuchenden Staat überstellt.

Bild: Can Acer