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FRENGER | STRAFRECHT

Akteneinsicht: Versagung der Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren 

VON RA Frenger 29. Januar 2024

Akteneinsicht ist das Recht eines Beschuldigten, Einblick in die Akten zu erhalten, die im Rahmen eines Strafverfahrens von den Behörden zum Zweck der Strafverfolgung zusammengetragen werden. Das Recht auf Akteneinsicht dient der Gewährleistung von Transparenz, Rechtsstaat...

Akteneinsicht ist das Recht eines Beschuldigten, Einblick in die Akten zu erhalten, die im Rahmen eines Strafverfahrens von den Behörden zum Zweck der Strafverfolgung zusammengetragen werden. Das Recht auf Akteneinsicht dient der Gewährleistung von Transparenz, Rechtsstaatlichkeit und der Möglichkeit für Betroffene, sich angemessen auf ihre Situation vorzubereiten oder ihre Rechte zu verteidigen. Das Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten im Strafverfahren findet sich in § 147 Abs. 2 StPO. 

Laufende Ermittlungen = keine Akteneinsicht? 

Gemäß § 147 Abs. 2 S. 1 StPO kann die Akteneinsicht jedoch in einem laufenden Ermittlungsverfahren verwehrt werden. Die Staatsanwaltschaft kann die Akteneinsicht nach ihrem Ermessen versagen, soweit die Akteneinsicht den Untersuchungszweck, also den Erfolg des Ermittlungsverfahrens, gefährden würde.  Es wird also davon ausgegangen, dass Verteidiger und Beschuldigter bei Aktenkenntnis, Handlungen vornehmen würden, die geeignet wären, die Ermittlungen zu erschweren bzw. ganz zu vereiteln. Vertrauen sieht anders aus. 

Von der Vorschrift des § 147 Abs. 2 S. 1 StPO wird fast ausschließlich in großen Verfahren, gerade in Wirtschaftssachen, Gebraucht gemacht. Es gibt jedoch auch hier Mittel und Wege, um wenigstens Teile der Akten einsehen zu können. Sprechen Sie mich an.