Erpresserischer Menschenraub ist in Deutschland gemäß § 239a des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Dieser Paragraph beschreibt eine besonders schwere Form der Freiheitsberaubung, die mit dem Element der Erpressung verbunden ist. Hier ist ein Überblick über die wichtigs...
Erpresserischer Menschenraub ist in Deutschland gemäß § 239a des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Dieser Paragraph beschreibt eine besonders schwere Form der Freiheitsberaubung, die mit dem Element der Erpressung verbunden ist. Hier ist ein Überblick über die wichtigsten Punkte:
**Definition**: Erpresserischer Menschenraub tritt auf, wenn jemand eine andere Person entführt oder in ihrer Freiheit einschränkt, um eine rechtswidrige Vermögensvorteilserlangung zu erreichen.
**Tatbestand**: Der Tatbestand des erpresserischen Menschenraubs setzt sich aus zwei Hauptelementen zusammen:
1. **Freiheitsberaubung**: Die Täter nehmen einem anderen Menschen die persönliche Freiheit, indem sie ihn entführen, gefangen halten oder anderweitig seine Bewegungsfreiheit einschränken.
2. **Erpressung**: Zusätzlich zur Freiheitsberaubung muss der Täter eine Erpressungshandlung ausführen oder zumindest den Entschluss dazu haben. Das bedeutet, dass der Täter das Opfer entweder dazu zwingt, etwas zu tun oder zu unterlassen (z.B. die Zahlung eines Lösegelds), indem er Drohungen ausspricht oder Gewalt anwendet.
**Strafrahmen**: Für erpresserischen Menschenraub sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren vor. In besonders schweren Fällen kann die Strafe lebenslänglich sein. Die genaue Strafhöhe hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wie beispielsweise der Dauer der Freiheitsberaubung, den Bedrohungen gegenüber dem Opfer und den erlangten Vermögensvorteilen.
Bild: Wilcox