MenüSchliessen
24/7 Notruf: 0173 7095909
FRENGER | STRAFRECHT

BayObLG: Entscheidung zur Beleidigung politischer Persönlichkeiten und ihre Bedeutung für § 188 StGB

VON RA Frenger 31. März 2025

Eine kürzliche Entscheidung des Bayerischen Obersten Landgerichts (BayObLG) vom 6. März 2025 betrifft die Anwendung des § 188 StGB, der Beleidigungen gegen Personen des politischen Le...

Eine kürzliche Entscheidung des Bayerischen Obersten Landgerichts (BayObLG) vom 6. März 2025 betrifft die Anwendung des § 188 StGB, der Beleidigungen gegen Personen des politischen Lebens regelt. In diesem Fall wurde der Bundeskanzler Olaf Scholz während einer Demonstration als „Volksschädling“ bezeichnet. Das Gericht entschied, dass diese Äußerung keine strafbare Beleidigung darstellt. Diese Entscheidung ist von besonderer Bedeutung, da sie eine erste obergerichtliche Stellungnahme zur Beleidigung von Politikern im Rahmen öffentlicher Äußerungen darstellt.

Bedeutung der Entscheidung für § 188 StGB

Das Urteil des BayObLG hat eine entscheidende Bedeutung für die Anwendung des § 188 StGB, der Beleidigungen von Personen des politischen Lebens regelt. Der Fall zeigt auf, dass nicht jede scharfe oder überspitzte politische Äußerung automatisch strafbar ist. Im konkreten Fall wurde die Bezeichnung „Volksschädling“ im Kontext einer politischen Demonstration verwendet, die sich gegen die Regierungspolitik richtete. Das BayObLG entschied, dass diese Äußerung nicht als persönliche Beleidigung von Olaf Scholz zu werten sei, sondern als Teil einer politischen Meinungsäußerung, die im Rahmen der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG zulässig ist.

Berücksichtigung des Gesamtkontextes

Ein wichtiger Punkt in der Entscheidung des BayObLG war die Betrachtung des gesamten Kontexts der Äußerung. Das Gericht stellte fest, dass die Äußerung „Volksschädling“ im Rahmen einer politischen Demonstration mit rund 100 Teilnehmern keine signifikante Auswirkung auf das öffentliche Wirken von Olaf Scholz habe. Das Urteil betonte, dass bei der Beurteilung von Beleidigungen nicht nur die Wortwahl selbst, sondern auch der Kontext der Äußerung und die Art der Veranstaltung berücksichtigt werden müssen.

Abgrenzung zu übler Nachrede und Verleumdung

Im Rahmen des Urteils wurde ebenfalls klargestellt, dass die strafrechtlichen Tatbestände der üblen Nachrede (§ 186 StGB) und der Verleumdung (§ 187 StGB) von Beleidigungen nach § 188 StGB zu unterscheiden sind. Während üble Nachrede und Verleumdung auf falschen Tatsachen beruhen müssen, wurde in diesem Fall keine falsche Tatsachenbehauptung aufgestellt. Stattdessen handelte es sich um eine Meinungsäußerung im Rahmen eines politischen Diskurses, die nach Ansicht des BayObLG keine strafbare Beleidigung darstellt.

Auswirkungen auf die Praxis des § 188 StGB

Die Entscheidung des BayObLG ist ein wichtiger Schritt in der rechtlichen Einordnung von Beleidigungen im politischen Kontext. Sie zeigt, dass bei der Beurteilung von Beleidigungen gegen Politiker stets der Gesamtkontext berücksichtigt werden muss, insbesondere wenn die Äußerung im Rahmen einer öffentlichen politischen Meinungsäußerung stattfindet. Diese erste obergerichtliche Entscheidung hat das Potenzial, die Anwendung des § 188 StGB in zukünftigen Fällen zu prägen und klarzustellen, unter welchen Bedingungen eine strafbare Beleidigung im politischen Diskurs vorliegt.

Bild: Ekamelev