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FRENGER | STRAFRECHT

AnomChat-Daten im Strafverfahren: BGH erklärt ihre Verwertbarkeit zur Aufklärung schwerer Straftaten

VON RA Frenger 13. März 2025

Am 9. Januar 2025 entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem wegweisenden Urteil, dass die Daten aus der AnomChat-App, die über den US-amerikanischen Justizweg erlangt wurden, im deutschen Strafverfahren verwertbar sind. Der Fall betrifft einen Angeklagten, der wegen de...

Am 9. Januar 2025 entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem wegweisenden Urteil, dass die Daten aus der AnomChat-App, die über den US-amerikanischen Justizweg erlangt wurden, im deutschen Strafverfahren verwertbar sind. Der Fall betrifft einen Angeklagten, der wegen des Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Der Angeklagte hatte mit seiner Revision beanstandet, dass die durch das FBI erlangten Anom-Daten nicht als Beweismittel verwendet werden dürften.

Hintergrund des Falls: Nutzung der Anom-App und Ermittlungen

Die US-Behörden hatten ein Unternehmen untersucht, das verschlüsselte Kryptohandys an kriminelle Organisationen verkaufte. Das FBI vertrieb speziell entwickelte Anom-Geräte, deren verschlüsselte Nachrichten es jedoch ohne Wissen der Nutzer entschlüsseln konnte. Diese Technik ermöglichte es den Ermittlern, eine Vielzahl an Beweisen zu sammeln, die bei der Aufklärung von Schwerkriminalität, insbesondere im Drogenhandel, halfen.

Im Jahr 2019 erließ ein Gericht in einem EU-Staat einen Beschluss, der es den US-Behörden ermöglichte, die Anom-Server-Daten zu kopieren und an die Strafverfolgungsbehörden weiterzugeben. In Deutschland erhielten das Bundeskriminalamt und die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main Zugang zu den Daten, was zur Einleitung von Ermittlungen gegen zahlreiche Nutzer der Anom-Kryptohandys führte.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der BGH entschied, dass die von den USA übermittelten Daten im Strafverfahren gegen den Angeklagten als Beweismittel verwertet werden dürfen. Der BGH begründete seine Entscheidung mit der Verfassungsmäßigkeit der Beweisverwertung nach § 261 StPO, da deutsches Recht keine ausdrücklichen Einschränkungen für die Verwendung von im Ausland erlangten Beweisen vorsieht.

Wichtige rechtliche Erwägungen:

  1. Beweisverwertbarkeit nach deutschem Recht: Der BGH stellte klar, dass die Frage der Beweisverwertbarkeit ausschließlich nach deutschem Recht zu beurteilen sei. Es sei nicht erforderlich, die ausländischen Ermittlungsmaßnahmen auf deren Übereinstimmung mit deutschem Recht zu überprüfen. Entscheidend sei vielmehr, dass keine menschenrechtlichen oder rechtsstaatlichen Grundsätze verletzt wurden.
  2. Keine Verletzung des "ordre public": Der BGH sah in der Methode der Datenerhebung keine Verletzung von Grundrechten, da die Ermittlungen gezielt gegen Personen gerichtet waren, die verdächtigt wurden, in schwere Straftaten wie Drogen- und Waffenhandel verwickelt zu sein. Der Erwerb eines Anom-Handys durch den Angeklagten begründete den Verdacht, dass er das Gerät für kriminelle Aktivitäten verwendete.
  3. Kein Verstoß gegen das Prinzip des fairen Verfahrens: Das Gericht entschied, dass auch der Umstand, dass der Angeklagte nicht direkt gegen die ausländischen Beschlüsse vorgehen konnte, nicht zu einer Verletzung des fairen Verfahrens führe. Der Informationsfluss von den US-Behörden sei im Einklang mit den internationalen Rechtshilfevorschriften erfolgt.

Fazit: Verwertbarkeit der AnomChat-Daten

Der BGH bestätigte, dass die Daten der Anom-App, die zur Aufklärung schwerer Straftaten genutzt wurden, im deutschen Strafverfahren rechtmäßig verwertet werden können. Dies setzt einen wichtigen Präzedenzfall für die Nutzung internationaler Ermittlungsdaten in Strafverfahren. Insbesondere wird die Verwertung von Beweisen, die durch ausländische Ermittlungsbehörden gesammelt und über internationale Rechtshilfewege übermittelt werden, weiterhin gestärkt.

Bild: Hiquaique