In einem Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth (22. Januar 2025) wurde entschieden, dass die Offenbarung von geschützten Steuerdaten im Rahmen einer Durchsuchungsanordnung nach § 103 StPO grundsätzlich zulässig ...
In einem Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth (22. Januar 2025) wurde entschieden, dass die Offenbarung von geschützten Steuerdaten im Rahmen einer Durchsuchungsanordnung nach § 103 StPO grundsätzlich zulässig ist, wenn sie der Durchführung eines Steuerstrafverfahrens dient. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob und inwieweit Steuerdaten im Zusammenhang mit einem Verdacht auf Steuerhinterziehung im Strafverfahren verwendet werden dürfen.
Im konkreten Fall ordnete das Amtsgericht (AG) die Durchsuchung der Wohnung und der Geschäftsräume eines Beschuldigten an, der als Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter einer GmbH verdächtigt wurde, Steuerhinterziehung begangen zu haben. Es ging um die nicht ordnungsgemäße Versteuerung von Umsätzen sowie verdeckte Gewinnausschüttungen der GmbH. Der Beschluss nach § 103 StPO, der auch die Durchsuchung der Geschäftsräume der GmbH beinhaltete, wurde jedoch im Anschluss durch das Landgericht als rechtswidrig eingestuft.
Das Gericht stellte fest, dass der Beschluss nicht ausreichend darlegte, durch welche Handlung oder Unterlassung des Beschuldigten eine Steuerhinterziehung begangen worden sein soll. Eine genaue Beschreibung der mutmaßlichen Steuerhinterziehung und der entsprechenden Erklärungshandlungen fehlte. Auch wenn der Tatverdacht in frühen Ermittlungsphasen gegebenenfalls grob formuliert werden kann, muss der Beschluss zumindest im Rahmen der Möglichkeiten den Verdacht hinreichend konkretisieren.
Besonders relevant für Strafverteidiger ist die Feststellung, dass der Durchsuchungsbeschluss auf das Steuergeheimnis verweist, um bestimmte Verdachtsmomente zu verschweigen. Das Landgericht entschied jedoch, dass die Offenbarung von Steuerdaten im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens zulässig sei, insbesondere dann, wenn der Geschäftsführer und die GmbH in enger Verbindung stehen.
Für Strafverteidiger bedeutet dies, dass Durchsuchungsbeschlüsse im Bereich der Steuerstrafverfahren detaillierte und präzise Angaben enthalten müssen, um rechtskonform zu sein. Ein Durchsuchungsbeschluss, der lediglich den Verdacht auf Steuerhinterziehung äußert, aber keine klaren Informationen zu den mutmaßlich begangenen Handlungen enthält, kann erfolgreich angefochten werden.
Darüber hinaus verdeutlicht der Fall, dass der Steuergeheimnisschutz keine unzulässige Offenbarung von Informationen gegenüber einer GmbH oder deren Geschäftsführer bedeutet, wenn der Geschäftsführer sowohl als Beschuldigter in einem Steuerstrafverfahren als auch als Geschäftsführer der betroffenen Gesellschaft fungiert. Dies kann insbesondere für Strafverteidiger von Bedeutung sein, da die Unterscheidung zwischen den Informationen, die der Geschäftsführer über das Unternehmen und die eigene Person erhält, eine wesentliche Rolle spielt.
Für Strafrechtler ist es entscheidend, die Anforderungen an Durchsuchungsbeschlüsse in Steuerstrafverfahren zu kennen und durchzusetzen. Die Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth zeigt, dass unzureichende und unspezifische Beschlüsse in der Praxis auf rechtliche Bedenken stoßen können. Der Schutz von Steuerdaten ist in der Tat wichtig, doch im Kontext eines Steuerstrafverfahrens muss der Durchsuchungsbeschluss eine klare und nachvollziehbare Grundlage bieten, um die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen.