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FRENGER | STRAFRECHT

Strafrecht

JUGENDSACHEN

Jugendstrafrecht gilt für Straftaten von Jugendlichen und Heranwachsenden und ist in Aufbau und Zielrichtung grundsätzlich unterschiedlich vom „Erwachsenenstrafrecht“. Das Jugendstrafrecht unterscheidet sich vom allgemeinen Strafrecht und hat das Ziel, auf straffällig gewordene Jugendliche und Heranwachsende im Alter von 14 bis 21 Jahren spezifisch einzugehen. Der Fokus liegt dabei auf Erziehung. Der sogenannte "Erziehungsgedanke" ist dem JGG inhärent. Faktoren wie Sühne und Bestrafung stehen im Hintergrund. Jungen Menschen, die vom rechten Weg abgekommen sind, soll eine Perspektive gegeben werden. Klingt gut, oder?

In der Praxis sind freilich die im Jugendstrafrecht verhängten Strafen deutlich moderater. Gleichwohl sind gerade Jugendarrest oder gar Jugendstrafe kein Zuckerschlecken, schließlich stellen diese, genau wie Freiheitsstrafen im Erwachsenenstrafrecht, Freiheitsentzug dar. Dazu kommt, dass auf Jugendstrafrecht spezialisierte Justizrepräsentanten, hin und wieder von einer gewissen Überheblichkeit geprägt sind. Sie meinen genau zu wissen, was dem Jugendlichen fehlt und was er gerade braucht. Dass dies häufig gut gemeint, aber völlig falsch ist, stört diese Personen retrospektiv nicht - wird der Jugendliche erneut straffällig, handelt es sich eben um einen "Intensivtäter".  

Als Verteidiger bin ich Vertrauensperson, an die Sie sich wenden können. Ich bin zur Schweigsamkeit verpflichtet und vertrete ausschließlich Ihre Interessen. Schubladendenken ist mir so zu wider, wie fremd. Ich maße mir nicht an, darüber zu entscheiden, was Sie brauchen. Ich meine, dass Sie das selbst am besten wissen. Was ich für Sie tun kann, ist eine Richtung vorzugeben. Mit mir haben Sie einen starken Partner an der Seite, der weiß was geht und was nicht.  

 

 

Jugendstrafrecht

WAS KANN DER VERTEIDIGER FÜR MICH TUN?

Jugendliche & Heranwachsende haben im Strafverfahren dieselben Rechte, wie Erwachsene. Dazu zählen das Recht auf einen Verteidiger, rechtliches Gehör, eine faire Verhandlung, etc.. Strafverteidigung ist aber mehr, als das bloße pochen auf die Einhaltung von Regeln.

Einem Angeklagten ist nicht geholfen, wenn sein Verteidiger ihm alle erdenklichen Alternativen und Möglichkeiten referieren kann. Als Angeklagter in einem Strafverfahren wollen Sie eine Perspektive. Perspektiven entwickeln sich aus Strategien. 

Am Anfang jeder Strategie stehen die Akten. Vor Akteneinsicht möchte ich Ihre Sicht der Dinge nicht bzw. nach Möglichkeit nur oberflächlich hören. Denn nur der unvoreingenommene Blick, ermöglicht ein klares Urteil. Nach erfolgter Akteneinsicht entwickeln wir gemeinsam ein Konzept. 

Jugendstrafsachen bieten Chancen. Das klingt zunächst seltsam, ist aber wahr. Aufgrund der Ausgestaltung des JGG kann die Delinquenz als Chance genutzt werden. Als Verteidiger liegt es mir am Herzen, Ihnen einen vernünftigen Weg aufzuzeigen. 

 

Sanktionen im JGG

Verwarnung, Arrest, Jugendstrafe

Einige der Sanktionen im Jugendstrafrecht können sein:

1. **Erziehungsmaßregeln:** Dies können beispielsweise Weisungen an die Jugendlichen oder Heranwachsenden sein, die darauf abzielen, sie von weiteren Straftaten abzuhalten. Solche Maßnahmen können beispielsweise die Verpflichtung zur Teilnahme an bestimmten Programmen oder die Anweisung zur Wiedergutmachung des angerichteten Schadens umfassen.

2. **Jugendstrafanstalt:** In einigen Fällen kann eine Freiheitsstrafe in einer speziellen Jugendstrafanstalt verhängt werden. Dabei soll jedoch auch hier der erzieherische Ansatz im Vordergrund stehen.

3. **Bewährung:** Jugendliche Straftäter können unter bestimmten Bedingungen auf Bewährung freigesetzt werden. Hierbei wird die Strafe ausgesetzt, wenn der Täter sich in einem bestimmten Zeitraum bewährt und bestimmte Auflagen erfüllt.

4. **Sozialstunden:** Eine gängige Sanktion im Jugendstrafrecht sind Sozialstunden. Dabei wird der junge Täter verpflichtet, eine bestimmte Anzahl von Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten.

5. **Schadensersatz oder Wiedergutmachung:** Der jugendliche Straftäter kann auch verpflichtet werden, den angerichteten Schaden zu ersetzen oder anderweitige Wiedergutmachungsmaßnahmen zu ergreifen.