Das Jugendstrafrecht gilt für Tatverdächtige im Alter von 14 bis 21 Jahren. Es unterscheidet sich grundlegend vom Erwachsenenstrafrecht: Der Fokus liegt auf Hilfe, Erziehung und Wiedereingliederung statt auf reiner Bestrafung. Ziel ist es, erneute Straftaten zu vermeiden und jungen Menschen Perspektiven zu eröffnen.
Recht auf einen Verteidiger
Recht auf rechtliches Gehör und faire Verhandlung
Akteneinsicht und transparente Kommunikation
Beratung zu Sanktionen, Erziehungsmaßnahmen und möglichen Auswegen
Jugendstrafrecht gilt für Straftaten von Jugendlichen und Heranwachsenden und ist in Aufbau und Zielrichtung grundsätzlich unterschiedlich vom „Erwachsenenstrafrecht“. Das Jugendstrafrecht hat das Ziel, auf straffällig gewordene Jugendliche und Heranwachsende im Alter von 14 bis 21 Jahren spezifisch einzugehen. Der Fokus liegt dabei auf Erziehung. Faktoren wie Sühne und Bestrafung stehen im Hintergrund. Jungen Menschen, die vom rechten Weg abgekommen sind, soll eine Perspektive gegeben werden. Klingt gut, oder?
In der Praxis sind freilich die im Jugendstrafrecht verhängten Strafen deutlich moderater. Gleichwohl sind gerade Jugendarrest oder gar Jugendstrafe kein Zuckerschlecken, schließlich stellen diese, genau wie Freiheitsstrafen im Erwachsenenstrafrecht, Freiheitsentzug dar. Dazu kommt, dass auf Jugendstrafrecht spezialisierte Repräsentanten der Justiz hin und wieder von einer gewissen Überheblichkeit geprägt sind. Sie meinen genau zu wissen, was dem Jugendlichen fehlt und was er gerade braucht.
Als Verteidiger bin ich Vertrauensperson, an die Sie sich wenden können. Ich bin zur Verschwiegenheit verpflichtet und vertrete ausschließlich Ihre Interessen. Schubladendenken ist mir so zu wider wie fremd. Ich maße mir nicht an, darüber zu entscheiden, was Sie brauchen. Ich meine, dass Sie das selbst am besten wissen. Was ich für Sie tun kann, ist eine Richtung vorzugeben.
Jugendliche & Heranwachsende haben im Strafverfahren dieselben Rechte, wie Erwachsene. Dazu zählen das Recht auf einen Verteidiger, rechtliches Gehör, eine faire Verhandlung, etc.. Strafverteidigung ist aber mehr, als das bloße pochen auf die Einhaltung von Regeln.
Einem Angeklagten ist nicht geholfen, wenn sein Verteidiger ihm alle erdenklichen Alternativen und Möglichkeiten referieren kann. Als Angeklagter in einem Strafverfahren wollen Sie eine Perspektive. Perspektiven entwickeln sich aus Strategien.
Am Anfang jeder Strategie stehen die Akten. Vor Akteneinsicht möchte ich Ihre Sicht der Dinge nicht bzw. nach Möglichkeit nur oberflächlich hören. Denn nur der unvoreingenommene Blick, ermöglicht ein klares Urteil. Nach erfolgter Akteneinsicht entwickeln wir gemeinsam ein Konzept.
Jugendstrafsachen bieten Chancen. Das klingt zunächst seltsam, ist aber wahr. Aufgrund der Ausgestaltung des JGG kann die Delinquenz als Chance genutzt werden. Als Verteidiger liegt es mir am Herzen, Ihnen einen vernünftigen Weg aufzuzeigen.
Je nach Schwere und Umständen des Tatvorwurfs können folgende Sanktionen verhängt werden:
Erziehungsmaßnahmen (z. B. Auflagen, Wiedergutmachung)
Jugendarrest oder Jugendstrafe
Bewährung unter bestimmten Bedingungen
Sozialstunden
Schadensersatz oder Wiedergutmachung
Frühzeitiges Handeln ist entscheidend: Ich trete bereits im Ermittlungsverfahren aktiv auf, beantrage Akteneinsicht und erarbeite eine Verteidigungsstrategie, um das bestmögliche Ergebnis zu erreichen. Ziel ist häufig eine Einstellung des Verfahrens oder mildere Sanktionen, abgestimmt auf die persönliche Situation und Zukunft des Jugendlichen.
Die Kosten hängen von Umfang, Stadium und Komplexität des Verfahrens ab. In der Erstberatung erläutere ich transparent die voraussichtlichen Gebühren.
Von der Vorladung oder Mitteilung des Tatvorwurfs bis zur Hauptverhandlung: Ich begleite Sie durch alle Verfahrensstadien, beantrage Akteneinsicht, verfasse Stellungnahmen und prüfe die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung.
Ja – häufig bestehen Chancen durch Bewährung, Erziehungsmaßnahmen oder alternative Sanktionen, insbesondere wenn der Jugendliche einsichtig ist und kooperiert.
Nein – die Anwendung hängt vom Alter zur Tatzeit (14–21 Jahre) und von der persönlichen Reife ab. Das Gericht entscheidet im Einzelfall, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht angewendet wird.