Ich bin für meine Mandanten regelmäßig in Verfahren aus dem Bereich der Betäubungsmittelkriminalität tätig. Übernommen werden sämtliche Bereiche des BtMG - vom strafbaren Erwerb von kleineren Mengen BtM für den Eigenbedarf bis zu Großverfahren wegen des Vorwurfs des Bandenmäßigen Handels mit BtM. In den letzten Jahren bin ich vermehrt auch in Verfahren aus dem EncroChat-Komplex tätig gewesen. In aller Regel beziehen sich die von mir übernommen BtM-Verfahren auf die Stoffe Kokain, MDMA, Crystal Meth und Cannabis (seit 01.04.24 kein BtM mehr). Kokain findet sich in nahezu jedem Verfahren, hier geht es regelmäßig um sogenannte "Taxis".
Durch Vernetzung mit ebenfalls schwerpunktmäßig im Bereich der BtM-Kriminalität tätigen Kollegen können schnell (!) schlagkräftige Verteidigerteams mit einschlägiger Expertise zusammengestellt werden. Dies muss in der Regel am Tag einer Festnahme passieren, was durch eine durchgehende telefonische Erreichbarkeit gewährleistet ist.
Effektive Verteidigung in BtM-Verfahren setzt vertiefte Kenntnisse des Rechtsgebietes voraus: So ist es bestenfalls möglich, aus drakonischen Strafandrohungen von fünf Jahren und mehr, Bewährungsstrafen zu machen. Doch auch wenn eine Bewährung nicht mehr möglich sein sollte, haben Sie bei einem auf den Bereich BtM spezialisierten Fachanwalt diverse Vorteile: Durch eine professionelle Führung des Verfahrens können schon dort die Weichen für einen möglichst kurzweiligen Strafvollzug gestellt werden bzw. die Voraussetzungen für eine Therapie geschaffen werden. Nicht zuletzt kann durch können Strafen erheblich reduziert werden, wenn der Verteidiger die Feinheiten des BtM-Rechts beherzigt.
Verteidigung in BtM-Verfahren ist anspruchsvoll und setzt für den Verteidiger eine Spezialisierung voraus. Neben den speziellen Vorschriften des BtMG sind Kenntnisse der sich ständig bewegenden Rechtsprechung im Betäubungsmittelstrafrecht unbedingte Voraussetzung für effektive Verteidigung.
Der spezialisierte Verteidiger kann dann auf diesem Gebiet viel erreichen. Die Rechtsprechung gibt viele Möglichkeiten auch in vermeintlich eindeutigen Fällen zu anderer Bewertung zu kommen und absurd hohe Strafen zu senken. So stellt etwa die Rechtsprechung des BGH zur Beihilfe in Fällen des bandenmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln einen eklatant wichtigen Baustein für eine effektive Verteidigung in größeren BtM-Verfahren dar. Die zahlreichen weiteren Strafmilderungsgründe des StGB können hier weiter zu einer Absenkung des Strafrahmens führen. Gerade bei BtM-Händlern, die selbst konsumieren, sind hier viele Konstellationen denkbar.
Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringere Menge führt schon für sich zu einer Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Kommen Umstände wie Zusammenschluss zu einer Bande oder Bewaffnung hinzu, sieht das Gesetz Mindestfreiheitsstrafen von fünf Jahren vor. Erschwerend kommt die traditionell weite Rechtsprechung des BGH zum Handeltreiben hinzu: Der Begriff ist "weitest" auszulegen, so der BGH. Wer also glaubt, um wegen Handeltreiben verurteilt zu werden, müsse die Polizei schon beobachtet haben wie Drogen gegen Geld übergeben werden, liegt ganz weit neben der Spur. Aber auch hier kann der fähige Verteidiger wirken: Er muss die komplexe Rechtsprechung des BGH zur Beihilfe sowie zu minder schweren Fällen im Detail kennen. So lässt sich das Strafmaß erheblich - teilweise auf Bewährungsstrafen - reduzieren.
Nur ein aktuelles Beispiel aus meiner Praxis:
Einschlägig vorbestrafter Mandant wird mit deutlich überschrittener nicht geringer Menge Amphetamin (Kilobereich!) und einem gefährlichen Gegenstand im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG griffbereit daneben festgenommen. Zudem gibt es Telekommunikationsüberwachung die nahelegt, dass über einen langen Zeitraum verkauft wurde.
Vorwurf: § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, bewaffnetes Handeltreiben mit nicht geringer Menge BtM
Strafdrohung: 5 Jahre Freiheitsstrafe aufwärts; keine Chance auf Bewährung.
Ergebnis: § 29a Abs. 1 Nr. 2; Besitz nicht geringer Menge (keine Bewaffnung!)
Strafe: Geringe Bewährungsstrafe.