Die Rechtsanwaltskammer Berlin hat Rechtsanwalt Frenger den Titel Fachanwalt für Strafrecht verliehen. Diesen Titel bekommt, wer sowohl fachliche Expertise als auch - über eine hohe Anzahl erfolgreich bearbeiteter Fälle im Strafrecht - Erfahrung nachweisen kann.
Als Fachanwalt für Strafrecht mit Sitz in Berlin stehe ich Ihnen als erfahrene und engagierte Strafverteidigung zur Verfügung. Ich vertrete Mandanten in einer großen Bandbreite strafrechtlicher Verfahren – von durchschnittlichen Fällen bis hin zu komplexen Anklagen vor Landes- oder Oberlandesgerichten.
Der Titel „Fachanwalt für Strafrecht“ wurde mir von der Rechtsanwaltskammer Berlin verliehen – er setzt hohe Anforderungen voraus, einschließlich einer Vielzahl erfolgreich geführter Strafverfahren und nachweislicher fachlicher Expertise.
Ich trete regelmäßig auf bei Verfahren wie Betäubungsmittel-Straftaten, Staatsschutzverfahren, Schwurgerichtsverfahren, Wirtschaftsstrafverfahren sowie bei kleineren Fällen und Ordnungswidrigkeiten im Strafrecht.
Ich biete Ihnen:
Verteidigung in Ermittlungsverfahren – frühzeitige Einschaltung ist entscheidend
Akteneinsicht, Beweisanalyse und Prüfung auf Verfahrensfehler
Strategien zur Verfahrenseinstellung, zur Reduzierung von Strafen oder zur Abwendung von Haft
Hauptverhandlungen – auch vor höheren Gerichten, inklusive Schwurgericht und Oberlandesgericht
Beratung bei Betäubungsmitteldelikten, Wirtschaftskriminalität, Abrechnungsbetrug, Subventionsbetrug, Vermögensdelikten etc.
Verantwortungsvoller Umgang mit Pflichtverteidigung und Honorarvereinbarungen
In einfach bzw. durchschnittlich gelagerten Sachverhalten, bemisst sich mein Honorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Kosten bewegen sich dann im Bereich zwischen 700,00 und 1.500,00 Euro.
Handelt es sich um eine aufwendigere Angelegenheit, etwa aufgrund ihres Umfangs oder aufgrund eines bestimmten Verteidigungsziels das größeren Aufwand nach sich zieht, schließe ich mit Ihnen eine aufwandsabhängige Vergütungsvereinbarung ab. Die Vergütung kann dann entweder als Pauschale ausgestaltet sein oder nach Stundensätzen bemessen werden.
In bestimmten Fällen, etwa bei der Anordnung von Untersuchungshaft gegen den Mandanten, ist es möglich, über eine gerichtliche Beiordnung als Pflichtverteidiger, die Verteidigungskosten (teilweise) aus der Staatskasse erstatten zu lassen. In diesen Fällen ist die Zahlung eines Zuschusses von dem Mandanten nicht unüblich.