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RA Frenger
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RA Frenger

Strafrecht

Betäubungsmittel

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) legt fest, welche Stoffe in Deutschland als grundsätzlich verbotene Betäubungsmittel gelten und stellt den unerlaubten Umgang mit ihnen unter Strafe. Es wird zwischen nicht verkehrsfähigen, verkehrs-, aber nicht verschreibungsfähigen sowie verschreibungsfähigen BtM unterschieden. Nicht verkehrsfähige BtM sind verboten, mit den anderen beiden Gruppen darf unter bestimmten Voraussetzungen umgegangen werden. Ohne eine behördliche Erlaubnis ist der Umgang mit jeder Art von BtM jedoch untersagt und wird nach den Strafvorschriften §§29ff. BtMG bestraft. 

Das BtMG ist für seine vergleichsweise harten Strafen bekannt und kann zweifelsfrei als „War-on-Drugs“-Gesetz bezeichnet werden, also als Teil einer Drogen-Politik, die durch Abschreckung versucht einem (vermeintlichen) gesellschaftlichen Problem Herr zu werden.

Effektive Verteidigung in BtM-Verfahren setzt vertiefte Kenntnisse des Rechtsgebietes voraus: So ist es bestenfalls möglich, aus drakonischen Strafandrohungen von fünf Jahren und mehr, Bewährungsstrafen zu machen. Doch auch wenn eine Bewährung nicht mehr möglich sein sollte, haben Sie bei einem auf den Bereich BtM spezialisierten Fachanwalt diverse Vorteile. Professionalität, Engagement und Menschenkenntnis sind drei weitere Faktoren, die eine bestmögliche Verteidigung sicherstellen. 

Betäubungsmittelstrafrecht

WAS KANN DER VERTEIDIGER FÜR MICH TUN?

Verteidigung in BtM-Verfahren ist anspruchsvoll und setzt für den Verteidiger eine Spezialisierung voraus. Neben den speziellen Vorschriften des BtMG sind Kenntnisse der sich ständig bewegenden Rechtsprechung im Betäubungsmittelstrafrecht unbedingte Voraussetzung für effektive Verteidigung. 

Der spezialisierte Verteidiger kann dann jedoch auf diesem Gebiet viel erreichen. Die Rechtsprechung gibt viele Möglichkeiten auch in vermeintlich eindeutigen Fällen zu anderer Bewertung zu kommen und absurd hohe Strafen zu senken. So stellt etwa die Rechtsprechung des BGH zur Beihilfe in Fällen des bandenmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln, einen eklatant wichtigen Baustein für eine effektive Verteidigung in größeren BtM-Verfahren dar. Die zahlreichen weiteren Strafmilderungsgründe des StGB können hier weiter zu einer Absenkung des Strafrahmens führen. Gerade bei BtM-Händlern, die selbst konsumieren, sind hier viele Konstellationen denkbar. 

Beispiel

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringere Menge führt schon für sich zu einer Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Kommen Umstände wie Zusammenschluss zu einer Bande oder Bewaffnung hinzu, sieht das Gesetz Mindestfreiheitsstrafen von fünf Jahren vor. Erschwerend kommt die traditionell weite Rechtsprechung des BGH zum Handeltreiben hinzu: Der Begriff ist "weitest" auszulegen, so der BGH. Wer also glaubt, um wegen Handeltreiben verurteilt zu werden, müsse die Polizei schon beobachtet haben, wie Drogen gegen Geld übergeben werden, liegt ganz weit neben der Spur. Aber auch hier kann der fähige Verteidiger wirken: Er muss die komplexe Rechtsprechung des BGH zur Beihilfe sowie zu minder schweren Fällen im Detail kennen. So lässt sich das Strafmaß erheblich - teilweise auf Bewährungsstrafen - reduzieren.

Nur ein aktuelles Beispiel aus meiner Praxis:

Einschlägig vorbestrafter Mandant wird mit deutlich überschrittener nicht geringer Menge Amphetamin (Kilobereich!) und einem gefährlichen Gegenstand im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG griffbereit daneben festgenommen. Zudem gibt es Telekommunikationsüberwachung die nahelegt, dass über einen langen Zeitraum verkauft wurde.

Vorwurf: § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, bewaffnetes Handeltreiben mit nicht geringer Menge BtM

Strafdrohung: 5 Jahre Freiheitsstrafe aufwärts; keine Chance auf Bewährung.

Ergebnis: § 29a Abs. 1 Nr. 2; Besitz nicht geringer Menge (keine Bewaffnung!)

Strafe: Geringe Bewährungsstrafe.